Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/11782 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts - Drucksache 18/8963 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 230/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
§ 2 BegriffsbestimmungenAbschnitt 2
GesundheitsschutzUnterabschnitt 1
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
§ 5 Verbot der Nachtarbeit
§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§ 8 Beschränkung von HeimarbeitUnterabschnitt 2
Betrieblicher Gesundheitsschutz§ 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
§ 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
§ 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
§ 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen
§ 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen,Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
§ 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden FrauenUnterabschnitt 3
Arztlicher Gesundheitsschutz§ 16 Arztliches Beschäftigungsverbot
Abschnitt 3
Kündigungsschutz§ 17 Kündigungsverbot
Abschnitt 4
Leistungen§ 18 Mutterschutzlohn
§ 19 Mutterschaftsgeld
§ 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
§ 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
§ 22 Leistungen während der Elternzeit
§ 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des BeschäftigungsverbotsAbschnitt 5
Durchführung des Gesetzes§ 26 Aushang des Gesetzes
§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
§ 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
§ 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
§ 30 Ausschuss für Mutterschutz
§ 31 Erlass von RechtsverordnungenAbschnitt 6
Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 StrafvorschriftenAbschnitt 7
Schlussvorschriften§ 34 Evaluationsbericht".
- b) § 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für
- 1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
- 2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- 3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind,
- 4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
- 5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,
- 6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14 auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist,
- 7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und
- 8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind."
- bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."
- aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- c) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird aufgehoben.
- bb) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, für die Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig sind, und".
- cc) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe " § 2 Absatz 2" wird durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.
- dd) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
(3) Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16. Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 8, 13 Absatz 2 und § 16. Für eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht; die Frau kann sich jedoch gegenüber der dem Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit erklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen."
- ee) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann."
- d) § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
- (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.
- (2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren."
- e) Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
" § 5 Verbot der Nachtarbeit
- (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
- (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
- 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
- 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen."
- f) Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "Alleinarbeit für die schwangere Frau" durch die Wörter "insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "Alleinarbeit für die schwangere Frau" durch die Wörter "insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit" ersetzt.
- g) Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.
- h) Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
- bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen."
- bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 30" ersetzt.
- i) Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 13" ersetzt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten."
- cc) In Absatz 3 werden die Wörter "die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Absatz 2 vorgenommen und" gestrichen und werden nach dem Wort "Schutzmaßnahmen" die Wörter "nach Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
- j) Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
- 1. wenn
- a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
- b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und
- 2. wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist."
- 1. wenn
- bbb) Satz 4 wird aufgehoben.
- aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- bb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo." gestrichen.
- ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- k) Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Gefahrstoffen in Kontakt kommt oder kommen kann" durch die Wörter "Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Verordnung" durch die Wörter "des Anhangs I zur Verordnung" ersetzt.
- bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo." gestrichen.
- ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- l) Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 8, § 10 oder § 11" wird durch die Angabe " § 9, § 11 oder § 12" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 9" ersetzt.
- m) Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
- 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
- 2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und
- 3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs."
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 oder ihre Konkretisierung nach § 9 Absatz 2" durch die Angabe " § 10 Absatz 1" und die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 9" ersetzt.
- aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe " § 9" wird jeweils durch die Angabe " § 10" ersetzt.
- bbb) Die Angabe "Buchstabe a" wird gestrichen.
- cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- n) Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 15 und 16.
- o) Der bisherige § 16 wird § 17 und wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
- 1. während ihrer Schwangerschaft,
- 2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
- 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird."
- bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären."
- cc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " §§ 3, 7, 10, 11, 12 Absatz 2 und § 15" durch die Wörter " §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16" ersetzt.
- aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- p) Der bisherige § 17 wird § 18.
- q) Der bisherige § 18 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
- r) Der bisherige § 19 wird § 20 und in Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
- s) Der bisherige § 20 wird § 21 und in den Absätzen 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe " §§ 17 bis 19" durch die Angabe " §§ 18 bis 20" ersetzt.
- t) Der bisherige § 21 wird § 22 und in Satz 1 wird die Angabe " §§ 17 und 19" durch die Angabe " §§ 18 und 20" ersetzt.
- u) Der bisherige § 22 wird § 23 und wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
- bb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den Entgeltschutz Anwendung."
- v) Der bisherige § 23 wird § 24.
- w) Vor Abschnitt 5 wird folgender § 25 eingefügt:
" § 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden."
- x) Der bisherige § 24 wird § 26.
- y) Der bisherige § 25 wird § 27 und wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen".
- bb) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder Absatz 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt und wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3." durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder" ersetzt.
- ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3."
- cc) In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
- dd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen."
- ee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- ff) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die mit der Überwachung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz."
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- z) Nach § 27 wird folgender § 28 eingefügt:
" § 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
- (1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn
- 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und
- 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
- (2) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
- (3) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu bescheinigen.
- (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes."
- (1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- za) Der bisherige § 26 wird § 29 und wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht".
- bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Obliegenheiten wie die in § 139b der Gewerbeordnung genannten besonderen Beamtinnen und Beamten" durch die Wörter "wie die nach § 22 Absatz 2 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes mit der Überwachung beauftragten Personen" ersetzt.
- cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird die Angabe " § 28" durch die Angabe " § 31" ersetzt.
- bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:
- 1. in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn
- a) sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- b) nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und
- c) in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist,
- 2. verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau
- a) nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder
- b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,
- 3. Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach § 7 Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, anordnen,
- 4. Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 anordnen,
- 5. Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und nach § 13 anordnen,
- 6. Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 anordnen,
- 7. bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach § 11 oder nach § 12 verbieten,
- 8. Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen, und
- 9. Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information nach § 14 anordnen."
- 1. in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn
- ccc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen."
- dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz sowie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für die Rechte und Pflichten nach den §§ 18 bis 22."
- ee) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie den Mutterschutz betreffen."
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- zb) Der bisherige § 27 wird § 30.
- zc) Der bisherige § 28 wird § 31 und wie folgt geändert:
- aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 9" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 13" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
- dd) In Nummer 4 wird die Angabe " § 10 oder § 11" durch die Angabe " § 11 oder § 12" ersetzt.
- ee) In Nummer 5 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 14" ersetzt.
- ff) In Nummer 6 wird die Angabe " §§ 17 bis 21" durch die Angabe " §§ 18 bis 22" ersetzt.
- gg) In Nummer 7 wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 27" ersetzt.
- zd) Der bisherige § 29 wird § 32 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Frau tätig werden lässt,
- 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt,
- 5. entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit ausgibt,
- 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,8. entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als die dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt,
- 9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 10. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 11. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
- 12. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information weitergibt,
- 13. entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 14. entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig einsendet,
- 15. entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- 16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 17. einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- ze) Der bisherige § 30 wird § 33 und die Angabe " § 29" wird durch die Angabe " § 32" ersetzt.
- zf) Der bisherige § 31 wird § 34.
2. In Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 29" ersetzt.
3. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 1" ersetzt.`
- b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 21" ersetzt.
- c) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe " § 2 Absatz 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "18" durch die Angabe "19" und die Angabe "19" durch die Angabe "20" ersetzt.
- b) In Absatz 4 werden die Wörter " §§ 3, 4, 5, 9 Absatz 3, § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 15" durch die Wörter " §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16" ersetzt.
- c) In Absatz 7 wird die Angabe "18" durch die Angabe "19" ersetzt.
- d) Absatz 8 wird aufgehoben.
- e) Absatz 9 wird Absatz 8.
- f) Absatz 10 wird Absatz 9 und Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 20" ersetzt.
- g) Absatz 11 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 18 Absatz 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 1" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 18" ersetzt.
- bb) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe " § 17" wird jeweils durch die Angabe " § 18" ersetzt.
- bbb) Die Angabe " § 19" wird jeweils durch die Angabe " § 20" ersetzt.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- h) Absatz 12 wird Absatz 11 und die Angabe " § 19" wird durch die Angabe " § 20" ersetzt.
- i) Die Absätze 13 und 14 werden die Absätze 12 und 13 und die Wörter " §§ 3, 4, 5, 9 Absatz 3, § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 15" werden jeweils durch die Wörter " §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16" ersetzt.
- j) Die Absätze 15 bis 31 werden die Absätze 14 bis 30.
- k) Folgender Absatz 31 wird angefügt:,(31) In § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch ... [Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung, Bundestagsdrucksache 18/10186] geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und 2" ersetzt.`
5. Artikel 7 wird durch die folgenden Artikel 7 bis 10 ersetzt:
,Artikel 7
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "bei Mehrlings- und Frühgeburten" die Wörter "sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Früh- und Mehrlingsgeburten" die Wörter "oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird," eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "während der Schwangerschaft" die Wörter ", bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt und die Wörter "oder Entbindung" durch die Wörter ", die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "von vier Monaten" die Wörter "nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder" eingefügt.
- c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "während der Schwangerschaft" die Wörter ", bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
- "a. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
- aa) Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341),
- bb) Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351),
- cc) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362),
- dd) spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371),
- b. die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,".
- "a. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG3" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3" ersetzt.
- a) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
- 2. In Abschnitt B wird die Angabe "90/394/EWG" durch die Angabe "2004/37/EG" ersetzt.
- 3. Die Fußnoten 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- "1. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
- 2. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
- 3. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)."
Artikel 10
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Artikel 7 bis 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 6 des Mutterschutzgesetzes tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
- (2) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.
- (3) Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.`