Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt KOM (2007) 51 endg.; Ratsdok. 6297/07
Punkt 36 der 832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 18 und 20 der BR-Drucksache 128/1/07 die folgende Ziffer beschließen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen des Richtlinienvorschlags dafür einzusetzen, dass der Inhalt des Artikels 3 Buchstabe g nicht über den des Artikels 2 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/80/JI hinausgeht.
Ein Straftatbestand sollte höchstens in den Fällen vorliegen, in denen die betroffenen Tier- und Pflanzenarten nach der Definition in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften streng geschützt sind.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Regelungen des Richtlinienvorschlags sollten nicht über den Rahmenbeschluss hinausgehen. Es sollte nur dann ein Straftatbestand vorliegen, wenn nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften streng geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind.