A. Problem und Ziel
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/317 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (ABl. L 60 vom 5.3.2016, S. 72) hat die EU-Kommission die saatgutrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften geändert. Diese EU-Richtlinie ist bis zum 31.03.2017 in das nationale Recht umzusetzen. Die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 59) erfordert eine Korrektur des saatgutrechtlichen Artenverzeichnisses bezüglich der Bezeichnung von Lolium x boucheanum Kunth. Weitere Änderungen dienen der Qualitätssicherung hinsichtlich des Besatzes des Saatgutes mit Unkrautsamen von Kleewürger und Kreuzkraut.
B. Lösung
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Erhaltungsmischungsverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung
C. Alternative
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand und keine zusätzlichen Belastungen. Die Umsetzung der zu Grunde liegenden Durchführungsrichtlinien der EU in nationales Recht geht nicht über eine 1:1 - Umsetzung hinaus.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Neuregelung keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes enthält.
F. Weitere Kosten
Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
G. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderten Regelungen tragen dazu bei, dass Landwirten qualitativ hochwertiges Saatgut zur Verfügung steht. Damit kann zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 5. April 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*
Vom ... 2017
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 4 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
In Nummer 1.2.1.12 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, werden die Wörter "Lolium x boucheanum Kunth" durch die Wörter "Lolium x hybridum Hausskn." ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "oder Öl- und Faserpflanzen" durch die Wörter ", Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten" ersetzt.
2. In § 29 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben."
3. In § 30 Satz 1 werden die Wörter ", wenn die Packung oder das Behältnis eine von der Anerkennungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt," gestrichen.
4. § 40 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "und 1.1.2" wird durch die Angabe ",1.1.2 und 3.1.2" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Kennnummer,"
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
- c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe "Saatgutmischung"."
5. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird nach den Wörtern "Saatgut einer" das Wort "noch" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern".
6. § 48a wird wie folgt gefasst:
"Etiketten, die am [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden."
7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.2 werden die Wörter "(Tilletia tritici), Roggenstengelbrand" durch die Wörter "(Tilletia caries), Roggenstängelbrand" ersetzt.
- b) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.3 wird das Wort "brevifaciens" durch das Wort "controversa" ersetzt.
- c) In Nummer 3.1.2 wird das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide, Kleewürger und Kreuzkraut" ersetzt.
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In den Fußnoten zu Nummer 1.1 werden in Fußnote 1 Satz 2 die Wörter "Nackthafer," und ", Rauhafer" gestrichen.
- b) In der Tabelle zu Nummer 2.1 wird in der Überschrift der Spalte 14 das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide und Kreuzkraut" ersetzt.
- c) In der Tabelle zu Nummer 3.1 wird in der Überschrift der Spalte 13 das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide und Kreuzkraut" ersetzt.
- d) In Nummer 3.1.3 wird in der das Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 16 "11)" "12)"(Sonstige Anforderungen) dem Fußnotenhinweis der Fußnotenhinweis angefügt.
- e) In der Tabelle zu Nummer 4.1 wird in der Überschrift der Spalte 12 das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide und Kreuzkraut" ersetzt.
- f) Die Fußnoten zu Nummer 5.1 werden wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 der Fußnote 2 werden die Wörter "Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf" durch die Wörter " Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art" ersetzt.
- bb) Folgende Fußnote 10) wird angefügt:
"10) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut 99,5 v.H. Zertifiziertem Saatgut 99,0 v.H."
- g) In Nummer 5.1.6 wird nach dem Wort "Sojabohne" der Fußnotenhinweis "10)" eingefügt.
9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a eingefügt:
"1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer"
- b) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.3a eingefügt:
"3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer"
- c) Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.2a eingefügt:
"4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer"
- d) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.2a eingefügt:
"6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer"
- e) Nach Nummer 7.2 wird folgende Nummer 7.2a eingefügt:
"7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer"
10. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1.2.4 wird folgende Nummer 1.2.4a eingefügt:
"1.2.4a Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)"
- b) In Nummer 1.2.5 werden die Wörter "(bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)" gestrichen.
- c) Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst:
"1.2.6 "Verschließung ..."(Monat, Jahr)"
- d) In Nummer 3.2.4 werden die Wörter "(bei Kleinpackung EG B)" gestrichen.
- e) Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:
"3.2.5 "Verschließung ..." (Monat, Jahr)"
11. In Anlage 8 wird nach Nummer 1.1.1 folgende Nummer 1.1.1a eingefügt:
"1.1.1a "Amtlich zugeteilte Seriennummer" "Officially assigned serial number" "Numero d'ordre attribue officiellement" "
Artikel 3
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Erhaltungsmischung kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum mantegazzianum, Senecio spp. und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkommenden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella, enthält,"
- bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
- cc) In der neuen Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "erfüllen und" durch die Wörter "erfüllen," ersetzt und Buchstabe c wird aufgehoben.
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- b) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 4 Buchstaben c" durch die Angabe "Nummer 5 Buchstabe c" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
- (1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben,
2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,
3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.
- (2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 066/401/EWG.
- (3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen."
Artikel 4
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a. eingefügt:
"2a. die amtlich zugeteilte Seriennummer"
2. § 33a wird wie folgt gefasst:
"Etiketten, die am [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden."
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a eingefügt:
"1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer"
- b) In Nummer 2.1 wird nach der Angabe "1.2," die Angabe "1.3a," eingefügt.
Artikel 5
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Erhaltungsmischungsverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2017
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/317 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (ABl. L 60 vom 5.3.2016, S. 72) hat die EU-Kommission die saatgutrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften geändert. Diese EU-Richtlinie ist bis zum 31.03.2017 in das nationale Recht umzusetzen. Die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 59) erfordert eine Korrektur des saatgutrechtlichen Artenverzeichnisses bezüglich der Bezeichnung von Lolium x boucheanum Kunth. Weitere Änderungen dienen der Qualitätssicherung hinsichtlich des Besatzes des Saatgutes mit Unkrautsamen von Kleewürger und Kreuzkraut.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand und keine zusätzlichen Belastungen. Die Umsetzung der zu Grunde liegenden Durchführungsrichtlinien der EU in nationales Recht geht nicht über eine 1:1 - Umsetzung hinaus.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Länder
Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Bund
Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Neuregelung enthält keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes.
IV. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
VI. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderten Regelungen tragen dazu bei, dass Landwirten qualitativ hochwertiges Saatgut zur Verfügung steht. Damit kann zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.
VII. Sonstige Auswirkungen
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Demografische Auswirkungen hat der Verordnungsentwurf nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/2109 wurde u.a. die bisherige botanische Bezeichnung "Lolium x boucheanum Kunth" geändert. Die Umsetzung in nationales Recht erfordert eine entsprechende Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz.
Rechtsgrundlage: § 1 Absatz 2 Satz 1 SaatG
Zu Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Zu Nummer 1 (§ 26)
Hier erfolgt eine nachträgliche Korrektur, da nach Artikel 13 der zugrunde liegenden Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) auch entsprechende Saatgutmischungen mit Gemüsearten erlaubt s i.d.R. chtsgrundlage: § 26 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 29)
Im Zuge der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/317 ist auch die Zuständigkeit für die Zuteilung der Seriennummern zu regeln.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SaatG
Zu Nummer 3 (§ 30)
Da künftig jede Partie mit anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen mit einer amtlich zugeteilten Seriennummer gekennzeichnet wird, kann in § 30 der bisherige "einschränkende" Hinweis auf die zugeteilte Ordnungsnummer entfallen.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Nummer 4 (§ 40)
Mit den Änderungen soll die bisherige Regelung vereinfacht werden.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Nummer 5 (§ 43)
Die Änderung erfolgt aus Gründen der Präzisierung (Buchstabe a). Eine weitere Änderung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/317 (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Nummer 6 (§ 48a)
Die Änderung schafft eine Aufbrauchfrist für vorhandenes Kennzeichnungsmaterial.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Nummer 7 (Anlage 2)
Die Änderungen unter Buchstaben a und b erfolgen zur Aktualisierung der wissenschaftlichen Bezeichnungen dieser Pflanzenkrankheiten. Die Änderung unter Buchstabe c ist erforderlich, um die Weiterverbreitung von Kleewürger und Kreuzkraut über das Saatgut weitgehend zu unterbinden.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb SaatG
Zu Nummer 8 (Anlage 3)
Die Streichung in Fußnote 1 Satz 2 ist notwendig, da der Fluoreszenztest bei Nackthafer und Rauhafer wegen der fehlenden bzw. zu dunklen Spelzen nicht funktioniert (Buchstabe a).
Aus dem zu Nummer 7 im zweiten Satz genannten Grund werden in Anlage 3 Normen für den Besatz mit Kreuzkraut eingeführt (Buchstaben b, c, e). Die Untersuchung auf Besatz mit Kleewürger wird nicht vorgesehen, da sie nur mit immens hohem zusätzlichem Aufwand überhaupt zu leisten wäre. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass durch die mit Nummer 7 eingeführte Norm, nach der die Feldbestände von Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen u.a. keinen Besatz mit Kleewürger aufweisen dürfen, die Verbreitung von Kleewürger über das geerntete Saatgut weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Die Änderung in Nummer 3.1.3 soll die Gleichbehandlung der Basissaatgutpartien der verschiedenen Lupinenarten herstellen (Buchstabe d).
Mit einer weiteren Änderung wird aufgrund praktischer Erfahrungen die bisherige Norm für die Sortenreinheit des Saatgutes von Sojabohne an die etwas niedrigere Norm der zugrundeliegenden Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.07.2002, S. 74) angepasst (Buchstaben f und g).
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu Nummer 9 (Anlage 5)
Mit den Änderungen in Anlage 5 werden die jeweils entsprechenden Angaben auf dem Etikett umgestellt auf die mit der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/317 eingeführte amtlich zugeteilte Seriennummer (Buchstaben a bis e).
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Nummer 10 (Anlage 6)
Da auch Handelssaatgut in Kleinpackungen vermarktet werden kann, ist es sinnvoll, zur besseren Information der Verbraucher im Rahmen der Kennzeichnung zusätzlich über die Zulassungsnummer zu informieren (Buchstabe a).
Aus Gründen der Vereinfachung sollen alle Kleinpackungen mit Kennnummern versehen werden. Die bisher in Nummer 1.2.6 geregelte Kennzeichnung bestimmter Kleinpackungen mit der Partienummer kann in der Folge entfallen (Buchstabe b).
Aus Gründen der besseren Rückverfolgbarkeit von Kleinpackungen wird die Angabe der Verschließung in die Kennzeichnungsvorschrift aufgenommen (Buchstaben c und e).
Der Einfachheit halber soll auch bei der Kennzeichnung von Kleinpackungen mit Saatgutmischungen nicht mehr zwischen den verschiedenen Typen von Kleinpackungen unterschieden werden. Deshalb kann bei Nummer 3.2.4 der bisherige Klammerausdruck entfallen (Buchstabe d).
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummern 1 und 4 SaatG
Zu Nummer 11 (Anlage 8)
Die Änderung erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Artikel 3 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
Um die Weiterverbreitung bestimmter Unkräuter über das Saatgut weitgehend zu unterbinden, darf nach der Änderung in § 4 Absatz 1 Satz 1 der Erhaltungsmischungsverordnung künftig im Saatgut von direkt geernteten und angebauten Mischungen neben Saatgut der bereits geregelten Unkräuter auch kein Saatgut von Kreuzkrautarten enthalten sein (Nummer 1). Die Vorschriften zur Überwachung werden entsprechend angepasst (Nummer 2).
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b auch in Verbindung mit Satz 2.
Zu Artikel 4 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Änderung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/317. In diesem Zusammenhang wird auch eine Aufbrauchfrist für vorhandenes Kennzeichnungsmaterial geschaffen.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Artikel 5 (Neubekanntmachung)
Da die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, die Saatgutverordnung, die Erhaltungsmischungsverordnung und die Pflanzkartoffelverordnung seit ihrer letzten Bekanntmachung umfangreiche Änderungen erfahren haben, wird dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Befugnis eingeräumt, eine deklaratorische Bekanntmachung der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassungen der Verordnungen im Bundesgesetzblatt vorzunehmen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.
- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1. Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/317 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (ABl. L 60 vom 5.3.2016, S. 72);
- 2. Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 59).