Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 6410 - vom 14. Dezember 2006.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 16. November 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Jahresberichts 2005 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - gestützt auf Artikel 195 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - gestützt auf den Beschluss 094/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten1,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005 zum Thema "Befugnis betreffend Annahme und Übermittlung von Mitteilungen an den Europäischen Bürgerbeauftragten und Ermächtigung von Beamten, vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten auszusagen" (SEK(2005)1227),
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, insbesondere die vom 4. April 2006 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Entwurf einer Empfehlung an den Rat der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Beschwerde 2395/2003/GG betreffend den Öffentlichkeitsgrad von Tagungen des Rates, die er in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber abhält2,
- - gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0309/2006),
A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2005 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Parlaments am 13. März 2006 offiziell übermittelt wurde und der Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 3. Mai 2006 dem Petitionsausschuss vorstellte,
B. in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza am 7. Dezember 2000 feierlich proklamiert wurde und dass der politische Wille besteht, dieser Erklärung zwingende Rechtskraft zu verleihen,
C. in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, "dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden",
D. in der Erwägung, dass Artikel 195 des EG-Vertrags und Artikel 43 der Charta der Grundrechte vorsehen, dass die "Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat" das Recht haben, "den Bürgerbeauftragten der Union im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen",
E. in der Erwägung, dass es unbedingt nötig ist, dass die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft mit den notwendigen Haushaltsmitteln ausgestattet sind, damit sie ihre Verpflichtungen so erfüllen können, dass die Bürger prompte und substantielle Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten,
F. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte sich dafür ausgesprochen hat, dass alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bezüglich des Kodexes der guten Verwaltungspraxis und der diesbezüglichen Entschließung des Parlaments vom 6. September 20013 einen gemeinsamen Ansatz verfolgen,
G. in der Erwägung, dass 2005 die bisher höchste Anzahl an Beschwerden an den Bürgerbeauftragten eingegangen ist, sowie in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2005 in über 75 % aller an ihn überwiesenen Fälle - einschließlich unzulässiger Beschwerden - effiziente Hilfe leisten konnte, und zwar entweder durch die Einleitung einer Untersuchung, die Weiterleitung an die zuständige Stelle oder durch Beratung bezüglich der zuständigen Stelle, für eine prompte und wirksame Lösung seines Problems,
H. in der Erwägung, dass jedoch immer noch fast 70% aller eingehenden Beschwerden außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten liegen und dies zu 93,7% darin begründet liegt, dass sie inhaltlich nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, da sie nicht gegen ein Gemeinschaftsorgan oder eine Gemeinschaftseinrichtung gerichtet sind I. in der Erwägung, dass sich die Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses durchaus überlappen können, insbesondere, wenn der Bürgerbeauftragte prüft, ob die von der Kommission gegen Mitgliedstaaten eingeleiteten Verletzungsverfahren mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts und dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis in Einklang stehen, und der Petitionsausschuss gleichzeitig Petitionen prüft, die in derselben Angelegenheit angebliche Verstöße dieses Mitgliedstaats gegen Gemeinschaftsrecht anprangern,
J. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahre 2005 insgesamt 627 Anfragen behandelt hat und dass das Ergebnis der abgeschlossenen Untersuchungen zeigt, dass in 114 Fällen kein Verwaltungsmissstand festgestellt werden konnte; außerdem in der Erwägung, dass 89 Fälle im Anschluss an eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten von dem jeweiligen Organ oder der jeweiligen Einrichtung selbst geregelt werden konnten und dass 22 einvernehmliche Lösungen vorgeschlagen wurden,
K. in der Erwägung, dass die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten häufig positive Ergebnisse für die Beschwerdeführer mit sich bringen und dazu beitragen, die Qualität der Verwaltung in den betroffenen Organen und Einrichtungen durch die Annahme und Umsetzung angemessener Maßnahmen zu verbessern,
L. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte dem Parlament 2005 drei Sonderberichte vorgelegt hat und in der Erwägung, dass ein Sonderbericht an das Parlament dem Bürgerbeauftragten ein wertvolles Mittel an die Hand gibt, um politische Unterstützung des Parlaments und seines Petitionsausschusses zu ersuchen, wenn es darum geht, die Angelegenheiten von Bürgern zu regeln, deren Rechte verletzt wurden, und um gleichzeitig den Standard der europäischen Verwaltung weiter zu verbessern,
M. in der Erwägung, dass die meisten Untersuchungen Fälle betrafen, in denen ein Mangel an Transparenz beanstandet wurde; in der Erwägung, dass dies im Hinblick auf die demokratische Glaubwürdigkeit der Union einen Anlass zur Sorge darstellt,
N. in der Erwägung, dass 68% der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten die Kommission betrafen; ferner in der Erwägung, dass die Kommission am 4. Oktober 2005 neue interne Verfahren für die Weiterbehandlung von Untersuchungen des Bürgerbeauftragten verabschiedet hat,
O. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2005 weiterhin daran gearbeitet hat, im Rahmen von Sitzungen und gemeinsamen Veranstaltungen konstruktive Arbeitsbeziehungen mit anderen Europäischen Organen und Einrichtungen aufzubauen ferner in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2005 das Europäische Netzwerk von Bürgerbeauftragten dadurch weiter ausgebaut und wirksamer ausgestaltet hat, dass er den Informationsaustausch und die Übernahme guter Verwaltungspraxis vorangetrieben hat; in der Erwägung, dass sein Petitionsausschuss an diesem Netzwerk beteiligt ist,
P. in der Erwägung, dass die Einrichtung des Bürgerbeauftragten im Jahre 2005 ihr 10jähriges Jubiläum gefeiert hat und dass die verschiedenen Mitteilungen des Bürgerbeauftragten aus Anlass dieses Jubiläums das Ziel hatten, die Bürgerinnen und Bürger in stärkerem Maße für ihre Rechte zu sensibilisieren und sie besser darüber zu informieren wie sie diese Rechte ausüben und sich entsprechend an den Bürgerbeauftragten wenden können,
- 1. ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte seine Ziele wie die Verbesserung der Effizienz seiner Einrichtung im Hinblick auf die Förderung guter Verwaltungspraxis und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte weiterhin erfolgreich verfolgt hat;
- 2. ist der Auffassung, dass die Rolle des Bürgerbeauftragten bezüglich der Förderung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsverfahren und der Verwaltungsstruktur der Europäischen Union einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung einer Union geleistet hat, in der die Entscheidungen "möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden", wie in Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt ist;
- 3. würde eine Straffung der parlamentsinternen Verfahren begrüßen, um zukünftig eine zügigere Bearbeitung des Jahresberichts des Bürgerbeauftragten durch den Petitionsausschuss zu gewährleisten;
- 4. fordert die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft auf, sich mit den Haushaltsmitteln auszustatten, die notwendig sind, um den Bürgern prompte und substanzielle Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen gewährleisten zu können;
- 5. wiederholt seine in früheren Entschließungen ausgesprochene Forderung, dass alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bezüglich des Kodexes der guten Verwaltungspraxis auf der Grundlage seiner oben genannten Entschließung vom 6. September 2001 einen gemeinsamen Ansatz verabschieden;
- 6. stimmt mit dem Bürgerbeauftragten überein, dass die Art und Weise, in der eine Verwaltung auf berechtigte Beschwerden reagiert, das Schlüsselmaß für den Grad der Bürgernähe der Organe und Einrichtungen ist und dass es noch viel Handlungsspielraum für Verbesserungen gibt;
- 7. begrüßt, dass den Beschwerdeführern auch in den Fällen, in denen kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden konnte, weitergeholfen wurde und die Untersuchung gleichzeitig als Gelegenheit genutzt wurde, die Qualität der Verwaltungstätigkeit zu verbessern;
- 8. äußert seine Zufriedenheit über die Öffentlichkeitsarbeit des Bürgerbeauftragten, die zum Ziel hat, die Bürgerinnen und Bürger zu informieren, und ist der Auffassung, dass eine qualitativ hochwertige Information der Bürgerinnen und Bürger dazu beiträgt, die Anzahl der Beschwerden, die außerhalb der Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten liegen zu reduzieren; fordert den Bürgerbeauftragten gleichzeitig auf, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Beschwerden unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität direkt an die geeignete nationale oder regionale Stelle weiterzuleiten;
- 9. begrüßt die generell konstruktive Zusammenarbeit des Bürgerbeauftragten mit den Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen und bestärkt ihn in seiner Rolle als externer Kontrollmechanismus und darüber hinaus als wertvolle Quelle, um die europäische Verwaltung kontinuierlich zu verbessern;
- 10. nimmt zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte drei Sonderberichte vorgelegt hat, von denen zwei bereits parlamentarisch beraten wurden, wogegen die Prüfung des noch ausstehenden Berichts nun nach Abschluss des Gerichtsverfahrens aufgenommen werden kann;
- 11. ist der Überzeugung, dass die notwendige Anpassung des Statuts des Bürgerbeauftragten vom 9. März 1994, wie bereits im letzten Bericht des Petitionsausschusses zum Jahresbericht 2004 des Bürgerbeauftragten gefordert, so bald als möglich durchgeführt werden sollte; begrüßt es, dass der Bürgerbeauftragte dem Präsidenten des Parlaments am 11. Juli 2006 einen substantiellen Vorschlag bezüglich einer solchen Anpassung unterbreitet hat;
- 12. würdigt die gute Zusammenarbeit des Bürgerbeauftragten mit dem Petitionsausschuss;
- 13. drängt jedoch auf eine klare Definition und Abgrenzung der Rolle des Bürgerbeauftragten gegenüber der Rolle des Petitionsausschusses und fordert den Bürgerbeauftragten nachdrücklich auf, in seinem Bestreben, den Bürgerinnen und Bürgern weiterzuhelfen, weiterhin innerhalb seiner Kompetenzen zu bleiben;
- 14. ist jedoch der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte und der Petitionsausschuss, wenn sie innerhalb ihrer jeweiligen Mandate und Kompetenzen sich überlappende Fragen untersuchen - zum Beispiel die Art und Weise, wie die Kommission Verstöße behandelt einerseits und den Verstoß selbst andererseits - durch enge Zusammenarbeit einen sehr nützlichen Synergieeffekt erzeugen können;
- 15. fordert den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, von Amts wegen seine Kontrollkompetenzen wahrzunehmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz und des ordnungsgemäßen Ablaufs sämtlicher Einstellungsverfahren, ob diese nun über das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) laufen oder direkt über eine europäische Einrichtung oder ein europäisches Organ, einschließlich der Personaldienststelle des Bürgerbeauftragten selbst;
- 16. begrüßt den Sonderbericht zum Öffentlichkeitsgrad von Tagungen des Rates, die dieser in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber abhält, und fordert den Rat auf, seiner oben genannten Entschließung vom 4. April 2006 zu folgen und in Zukunft bei allen Sitzungen offen und für die Öffentlichkeit zugänglich zu tagen, wann immer er in gesetzgebender Funktion zusammentritt;
- 17. fordert die zukünftigen Ratsvorsitze bei ihren Bemühungen um mehr Transparenz auf, ihre Internetseiten am besten in allen Amtssprachen der Europäischen Union (gemäß Anhang I der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Januar 2006) anzubieten, um so möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu ihren Aktivitäten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern;
- 18. schlägt im Bemühen nach mehr Bürgernähe darüber hinaus vor, das Eingangsportal http://europa.eu als einheitliche Eingangsseite für alle Gemeinschaftsinstitutionen einzurichten um den Bürgerinnen und Bürgern durch eine möglichst klare und einfache Struktur einen besseren Überblick über Institutionengefüge, Kompetenzverteilungen und Entscheidungsabläufe innerhalb der Europäischen Union zu gewähren und unnötige Verwirrungen durch parallel existierende Seiten zu vermeiden
- 19. begrüßt die Einführung neuer interner Verfahren innerhalb der Kommission als Hauptbetroffene zur Beantwortung der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten, bei der individuelle Kommissare die Partnerschaft für einen konkreten Fall übernehmen, und fordert die Kommission auf, ein derartiges Verfahren auch für die Bearbeitung von Petitionen einzuführen;
- 20. begrüßt das Europäische Netzwerk von Bürgerbeauftragten und die Zusammenarbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten mit den Bürgerbeauftragten und ähnlichen Instanzen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten und ermuntert den Austausch bester Praktiken weiter zu verstärken;
- 21. fordert den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, den Petitionsausschuss regelmäßig über seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten und seine Kontakte zu den nationalen Bürgerbeauftragten zu unterrichten;
- 22. begrüßt insbesondere das spezielle schriftliche Verfahren, mittels dessen nationale oder regionale Bürgerbeauftragte schriftliche Antworten zu Anfragen über das Gemeinschaftsrecht und seine Interpretation über den Europäischen Bürgerbeauftragten erhalten als wertvollen Beitrag zu einer besseren Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts;
- 23. ermutigt den Europäischen Bürgerbeauftragten, mehr und mehr Gewicht auf Veranstaltungen für Bürgerinnen und Bürger und somit potenzielle Beschwerdeführer selber zu legen, da offensichtlich die Kompetenzabgrenzungen und Entscheidungsabläufe zwischen der europäischen, nationalen und regionalen Ebene für viele Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen noch immer zu undurchsichtig sind;
- 24. erkennt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten zur Steigerung des Bewusstseins der Bürgerinnen und Bürger bezüglich ihrer Rechte, beim Bürgerbeauftragten Beschwerde einzureichen an; fordert ihn jedoch nachdrücklich auf, angesichts der hohen Zahl von Beschwerden, die außerhalb seiner Zuständigkeit liegen, seine Bemühungen zu verstärken um häufiger und umfassender deutlich über seine Zuständigkeiten aufzuklären
- 25. begrüßt die immer größere Beteiligung der Medien an der Information über die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten;
- 26. billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2005 und würdigt insbesondere die detaillierte Aufschlüsselung der Beschwerden nach angewandtem Verfahren, Art des vermuteten Verwaltungsmissstandes, betroffener Institution etc.;
- 27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.
1 ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15. Geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13).
2 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0121.
3 ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331.