Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 318647 - vom 30. November 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. Oktober 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Jahresberichts 2006 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - gestützt auf die Artikel 195, 230 und 232 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - gestützt auf den Beschluss 094/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2001 zur Änderung von Artikel 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten2,
- - unter Hinweis auf die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten am 15. März 2006 geschlossene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit, die seit dem 1. April 2006 in Kraft ist,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005 zum Thema "Befugnis betreffend Annahme und Übermittlung von Mitteilungen an den Europäischen Bürgerbeauftragten und Ermächtigung von Beamten, vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten auszusagen" (SEK(2005)1227),
- - unter Hinweis auf das Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 11. Juli 2006 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens zur Anpassung des Statuts,
- - gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0301/2007),
A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2006 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 12. März 2007 offiziell übermittelt wurde und der Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 2. Mai 2007 dem Petitionsausschuss in Brüssel vorstellte,
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte jede Person ein Recht darauf hat, "dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden",
C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 195 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 43 der Charta der Grundrechte die "Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat" das Recht haben, "den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen",
D. in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Stärkung der partizipativen Demokratie in Europa und eine bessere Außendarstellung der Europäischen Union unbedingt nötig ist, dass die Bürgerinnen und Bürger von den europäischen Organen und Einrichtungen rasche und substantielle Antworten auf ihre Informationsersuchen, Beschwerden und Petitionen erhalten, sowie in der Erwägung, dass es unbedingt nötig ist, dass diese Organe und Einrichtungen mit den notwendigen Haushaltsmitteln und personellen Ressourcen ausgestattet werden, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger solche prompten und substantiellen Antworten erhalten,
E. in der Erwägung, dass, obwohl seit der Annahme der Entschließung vom 6. September 2001, mit der das Parlament den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten angenommen hat, eineinhalb Wahlperioden vergangen sind, die anderen wichtigsten Organe der Union der dringenden Aufforderung, ihre Verwaltungspraxis mit den Bestimmungen dieses Kodexes in Einklang zu bringen, noch nicht nachgekommen sind,
F. in der Erwägung, dass sich 2006 die Zahl der Beschwerden zwar auf dem bereits hohen Niveau von 2004 stabilisiert hat, dass aber über drei Viertel der Beschwerden weiterhin außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten liegen und dies hauptsächlich darin begründet ist, dass sie nicht gegen ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft gerichtet sind,
G. in der Erwägung, dass aus den abgeschlossenen Untersuchungen hervorgeht, dass in 95 Fällen (entspricht 26 % der untersuchten Beschwerden) kein Verwaltungsmissstand festgestellt werden konnte,
H. in der Erwägung, dass die Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses getrennt bleiben und generell zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten die gegenseitige Mitteilung der jeweiligen Verfahren mit endgültiger Wirkung beinhalten müssen,
I. in der Erwägung, dass 2006 einerseits ein deutlicher Rückgang der mit einvernehmlichen Lösungen beigelegten Verwaltungsmissstände und andererseits eine ebenso deutliche Zunahme der mit einer kritischen Anmerkung abgeschlossenen Untersuchungen sowie ein geringerer positiver Einfluss der Empfehlungsentwürfe auf die Organe festzustellen war,
J. in der Erwägung, dass weder die kritischen Anmerkungen, die in den Entscheidungen enthalten sind, durch die nicht zu behebende Verwaltungsmissstände abgeschlossen werden, noch die Empfehlungen und die etwaigen Sonderberichte bindende Wirkung haben, da die Befugnisse des Bürgerbeauftragten nicht so sehr darauf gerichtet sind, Missstände unmittelbar zu beheben, sondern die Selbstregulierung der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zu fördern,
K. in der Erwägung, dass die Möglichkeit, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorzulegen, die letzte Handhabe des Bürgerbeauftragen darstellt, einzuschreiten, wenn sich ein Organ weigert, seine Empfehlungen umzusetzen,
L. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seit Inkrafttreten des Vertrags von Nizza wie die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission das Recht hat, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs zu erheben,
M. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2006, indem er dem Parlament nach der Ablehnung des diesbezüglichen Empfehlungsentwurfs durch den Rat und die Kommission zwei Sonderberichte3 vorlegte, wohlüberlegten Gebrauch von seinen Befugnissen gemacht hat,
N. in der Erwägung, dass der neue Ansatz des Bürgerbeauftragten gegenüber der Kommission, der in der Förderung einer Dienstleistungskultur als fester Bestandteil der guten Verwaltungspraxis und unverzichtbares Mittel zur Umwandlung einer fehlerhaften in eine korrekte Handlung oder Verhaltensweise besteht, flächendeckend auf der Grundlage der Konsensbildung durchgeführt werden muss,
O. in der Erwägung, dass die kritischen Anmerkungen des Bürgerbeauftragten zu 41 Fällen von Verwaltungsmissständen in seinem Bericht von 2006 über kritische Anmerkungen, Empfehlungsentwürfe und Sonderberichte genutzt werden können, um weitere Irrtümer und Probleme in Zukunft zu vermeiden, indem die betroffenen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen und durchführen,
P. in der Erwägung, dass die freiwillige Zusammenarbeit, die durch den Bürgerbeauftragten im Rahmen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten geschaffen wurde, seit über zehn Jahren als ein flexibles System für den Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Verwaltungsverfahren funktioniert und die Beschwerdeführenden an die jeweiligen Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen verweist, die ihnen am ehesten helfen können,
Q. in der Erwägung, dass sich die Rolle des Bürgerbeauftragten als Verfechter der Rechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger in den mehr als zehn Jahren seines Bestehens dank seiner Unabhängigkeit und der vom Parlament ausgeübten demokratischen Kontrolle über die Transparenz seiner Tätigkeit weiterentwickelt hat,
R. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte bereit ist, seine Befugnis wahrzunehmen, Untersuchungen aus eigener Initiative einzuleiten, wenn außerhalb der Europäischen Union ansässige Drittstaatsangehörige eine Beschwerde an ihn richten, die ansonsten in seinen Tätigkeitsbereich fällt,
S. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte am 30. November 2006 eine Absichtserklärung betreffend die Zusammenarbeit und die Modalitäten für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterzeichnet haben,
T. in der Erwägung, dass zu den Hauptgrundsätzen der europäischen Integration die demokratische Gleichstellung aller europäischen Bürgerinnen und Bürger ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder wegen der Sprache zählt und dass es noch zahlreiche Beschwerden von Bürgern, Verbänden oder Unternehmen gibt, die im Rahmen eines Ausschreibungs- oder Auswahlverfahrens der Gemeinschaft die erforderlichen Informationen nicht in ihrer eigenen Sprache erhielten,
U. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Juli 2006 seine Forderung nach Anpassung seines Statuts bekräftigt hat und dass ein Teil seiner Forderungen betreffend die Änderung von Artikel 3 des Statuts vom Europäischen Parlament auf der Grundlage seiner oben genannten Entschließung vom 6. September 2001 bereits gebilligt wurde,
- 1. billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2006 und würdigt die Darstellung nach dem bewährten Muster der zusammenfassenden Bewertung der Tätigkeit und der thematischen Analyse der Entscheidungen sowie der in den verschiedenen Phasen des Verfahrens aufgetretenen Probleme; fordert den Bürgerbeauftragten jedoch auf, technische Verbesserungen vorzunehmen, um die Lektüre der verschiedenen Kapitel zu erleichtern, wie statistische Tabellen und Zusammenfassungen des analytischen Teils;
- 2. fordert, alle EU-Organe und -Einrichtungen mit den notwendigen Haushaltsmitteln und personellen Ressourcen auszustatten, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger prompte und substantielle Antworten auf ihre Informationsersuchen, Beschwerden und Petitionen erhalten,
- 3. ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte seine Befugnisse auch weiterhin in ausgewogener und dynamischer Weise ausgeübt hat, sowohl in Bezug auf die Prüfung und Behandlung der Beschwerden sowie Ablauf und Abschluss der Untersuchungen als auch in Bezug auf die Wahrung konstruktiver Beziehungen zu den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und die Sensibilisierung der Bürger, ihre Rechte gegenüber diesen Organen und Einrichtungen wahrzunehmen;
- 4. ermutigt den Bürgerbeauftragten, seine Anstrengungen fortzusetzen und seine Tätigkeiten weiterhin wirksam und flexibel auszuüben, damit er von den Bürgerinnen und Bürgern als der für die reibungslose Verwaltung der Gemeinschaftsorgane Verantwortliche wahrgenommen wird;
- 5. hebt hervor, dass ein wesentliches Ziel des Tätigwerdens des Bürgerbeauftragten "die Suche nach einer gütlichen Lösung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Organ" ist neben dem Bestreben, "das Entstehen von Rechtsstreitigkeiten zu verhindern";
- 6. teilt die extensive Auslegung des Begriffs "Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Gemeinschaft", der nicht nur als auf die unrechtmäßige Verwaltungstätigkeit oder die Verletzung von verbindlichen Rechtsvorschriften oder Grundsätzen bezogen zu verstehen ist, sondern beispielsweise auch Fälle der Untätigkeit, Nachlässigkeit oder mangelnden Transparenz der Verwaltung oder die Verletzung anderer Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis einschließt;
- 7. ermutigt den Bürgerbeauftragten, weiterhin eine echte Dienstleistungskultur als festen Bestandteil der guten Verwaltungspraxis zu fördern, um sicherzustellen, dass die Verwaltung der Europäischen Union eine Bereitschaft zur Öffnung und zum Dialog mit den als Klientel anzusehenden Bürgerinnen und Bürgern, zum Eingeständnis von Fehlern und zur Entschuldigung sowie zur Suche nach für die Beschwerdeführenden zufriedenstellenden Lösungen entwickelt;
- 8. hält es für unzureichend, dass einige der anderen Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, allen voran die Kommission und der Rat, eigene Kodizes für gute Verwaltungspraxis angenommen haben, und zwar die Kommission den Kodex vom 13. September 2000 für die Beziehungen ihrer Bediensteten zur Öffentlichkeit und der Rat den Kodex vom 25. Juni 2001 für die beruflichen Beziehungen seines Personals zur Öffentlichkeit;
- 9. bekräftigt, dass sich der "Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis", der vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament am 6. September 2001 angenommen wurde, auf das Personal aller Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bezieht und im Unterschied zu den anderen Kodizes ordnungsgemäß aktualisiert und auf der Webseite des Bürgerbeauftragten verbreitet wurde
- 10. hebt hervor, dass seine Wirksamkeit erga omnes vom Bürgerbeauftragten in seinem Schreiben vom 11. März 2002 an den Präsidenten des Parlaments, das ebenfalls auf der Webseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wurde, erläutert worden ist; ist daher der Ansicht, dass kein anderer in einem begrenzten Bereich geltender Kodex den "europäischen" Kodex ersetzen kann noch davon abweichen darf;
- 11. fordert alle Organe auf, konstruktiv mit dem Bürgerbeauftragten in allen Phasen des Verfahrens zusammenzuarbeiten, einvernehmlichen Lösungen zuzustimmen, den kritischen Anmerkungen nachzukommen und die Empfehlungsentwürfe umzusetzen;
- 12. ermutigt den Bürgerbeauftragten, jedes Jahr eine Liste der bewährten Verwaltungsverfahren und eine Liste der von seinen Entscheidungen abweichenden Verfahren zu erstellen, sowie eine Studie über den Umgang mit den kritischen Anmerkungen vorzulegen;
- 13. fordert alle Adressaten kritischer Anmerkungen auf, diese zu beachten und bei ihrer künftigen Tätigkeit zu berücksichtigen, um Widersprüche zwischen offiziellen Erklärungen und Handlungen bzw. Versäumnisse der zuständigen Verwaltungsdienststellen zu vermeiden;
- 14. erinnert alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft an ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission4, die tatsächlich angewandt werden muss, damit die vorgeschlagene Anpassung, die derzeit geprüft wird, auch glaubwürdig wird, sowie an ihre Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr5;
- 15. fordert die Kommission erneut auf, ihre Ermessensbefugnisse zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags ordnungsgemäß wahrzunehmen oder gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags die Verhängung eines Zwangsgeldes vorzuschlagen und Verzögerungen oder ungerechtfertigte Untätigkeit, die mit den Befugnissen der Kommission zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sind, unbedingt zu vermeiden;
- 16. ist der Auffassung, dass das Parlament im Falle der Weigerung eines Organs, einer in einem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten formulierten Empfehlung zu folgen, obwohl sie vom Parlament gebilligt wurde, berechtigt ist, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, im Hinblick auf die Handlungen oder Versäumnisse, die Gegenstand der Empfehlung des Bürgerbeauftragten waren, ein Verfahren beim Gerichtshof einzuleiten;
- 17. fordert alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, im Interesse der Transparenz und der Einhaltung der in diesem Bericht anhand von Beispielen erläuterten Regeln der guten Verwaltungspraxis zusammenzuarbeiten, ohne die Verantwortung auf Machtzentren, wie die Präsidentschaft des Rates oder den Obersten Rat der Europäischen Schulen, die nur schwer durch den Bürgerbeauftragten zu kontrollieren sind, abzuwälzen;
- 18. fordert das Europäische Amt für Personalauswahl auf, die bestehenden Regeln und Verfahren in Bezug auf die Öffnung und Transparenz der Auswahlverfahren, insbesondere hinsichtlich des Zugangs der Bewerber zu den sie betreffenden Informationen über ihre korrigierten Prüfungsarbeiten, tatsächlich und uneingeschränkt einzuhalten sprachliche Diskriminierungen zu beseitigen und seine Verantwortung nicht auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses abzuwälzen;
- 19. begrüßt außerordentlich die Erklärung des Bürgerbeauftragten, sich im Rahmen seiner Befugnis zur Einleitung von Untersuchungen aus eigener Initiative mit der Darlehenstätigkeit der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Drittländern befassen zu wollen, und stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte nach entsprechender Prüfung sicherstellen muss dass seine Kapazitäten ausreichen, um sich mit solchen Beschwerden zu befassen
- 20. fordert den Bürgerbeauftragten auf, eine Absichtserklärung mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die Modalitäten einer Zusammenarbeit zwischen beiden Einrichtungen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Befugnis des Bürgerbeauftragten in Erwägung zu ziehen, Beschwerden über Verwaltungsmissstände im Rahmen der Tätigkeiten der EIB aus eigener Initiative zu untersuchen, und vertritt die Auffassung, dass die EIB am ehesten in der Lage sein dürfte, die Bürgerinnen und Bürger, die von den von der Bank finanzierten Projekten betroffen sind, über die Möglichkeit zu informieren eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu richten, und dass dies auch für nicht in der Europäischen Union ansässige Drittstaatsangehörige gilt;
- 21. begrüßt die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte das Verhalten von Einrichtungen untersuchen kann, die im Rahmen des dritten EU-Pfeilers tätig sind;
- 22. nimmt zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte bereits die zwei oben erwähnten Sonderberichte vorgelegt hat, von denen einer bereits seine Zielsetzung erreicht hat und der andere vom Parlament geprüft werden wird; unterstützt diesbezüglich die Schlussfolgerungen, die der Bürgerbeauftragte an den Rat betreffend die Notwendigkeit gerichtet hat, einheitliche Sprachenregelungen für die Ratspräsidentschaften anzuwenden und den Status der Präsidentschaften als Teil des Organs "Rat" zu klären;
- 23. würde eine Straffung der internen parlamentarischen Verfahren begrüßen, um in Zukunft eine raschere Bearbeitung des Jahresberichts des Bürgerbeauftragten durch den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments sicherzustellen;
- 24. fordert den Bürgerbeauftragten auf, dem Parlament die Informationsersuchen zu übermitteln, die er für geeignet hält, den Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Dienststellen zu verbessern und die Zusammenarbeit in dem in Artikel 1 der Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit vom 15. März 2006 festgelegten Rahmen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Kommunikation, Technologieinformation und Übersetzung zu verstärken;
- 25. begrüßt das Fortbestehen konstruktiver Beziehungen zum Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments sowohl in Bezug auf die Teilnahme des Bürgerbeauftragten an den Sitzungen dieses Ausschusses als auch in Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse; fordert daher den Bürgerbeauftragten auf, dem Petitionsausschuss seinen Standpunkt zu den wichtigsten aus eigener Initiative eingeleiteten Untersuchungen rechtzeitig zu übermitteln, um nützliche Synergien zu erzeugen
- 26. bekräftigt seine bereits 2001 geäußerte befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag auf Änderung des Statuts des Bürgerbeauftragten in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und die Anhörung von Zeugen und begrüßt grundsätzlich, dass die weiteren Anpassungen, die gefordert werden, dazu dienen, die Befugnisse des Bürgerbeauftragten angesichts der zunehmenden Anforderungen bei der Ausübung seiner Aufgaben sowie der Tatsache zu klären, dass die wichtigsten europäischen Organe diese in der Praxis bereits zum größten Teil akzeptiert haben;
- 27. hebt hervor, dass sich diese Änderungen nicht auf Ursprung und Art der Rolle des Bürgerbeauftragten als Verfechter der Rechte des Bürgers gegenüber der EU-Verwaltung auswirken sollten;
- 28. erkennt den Nutzen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität bei den außergerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten an;
- 29. unterstützt die gegenseitige Konsultation des Bürgerbeauftragten, des Petitionsausschusses und des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten, um Probleme zu lösen, die bereits als Gegenstand von Petitionen behandelt wurden;
- 30. ist erfreut darüber, dass die Medien in zunehmendem Maße über die Arbeit des Bürgerbeauftragten berichten, und begrüßt die Kommunikationsstrategie des Bürgerbeauftragten, in deren Rahmen die verschiedenen Kanäle zur Information und Sensibilisierung der Bürger genutzt werden, die, indem sie dazu beitragen, vielfältige Formen des Dialogs im Hinblick auf die Annäherung der Bürger an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union herzustellen, zu einer besseren Kenntnis der Rechte und Befugnisse der Gemeinschaft sowie zu einem besseren Verständnis des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten führen;
- 31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.
- 1 ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15. Geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13).
- 2 ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 336.
- 3 Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerde 1487/2005/GG und Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerde 289/2005/(WP)/G.
- 4 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 5 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 11).