Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 316817 - vom 2. Dezember 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 27. Oktober 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Jahresbericht 2004 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2005/2136(INI))
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Jahresberichts 2004 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - gestützt auf Artikel 195 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 1993 zu Demokratie, Transparenz und Subsidiarität und der interinstitutionellen Vereinbarung über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sowie auf das Statut und die allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, den Modalitäten für die Abwicklung der Arbeiten des in Artikel 189 b EGV vorgesehenen Vermittlungsausschusses1,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 und Artikel 195 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0276/2005),
A. in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte am 7. Dezember 2000 in Nizza feierlich proklamiert wurde und dass der politische Wille vorhanden ist, ihr rechtsverbindlichen Charakter zu verleihen,
B. in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden,
C. in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta Folgendes verfügt: "Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen",
D. in der Erwägung, dass in diesem Jahr der derzeitige Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seine zweite Amtszeit antritt und das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten im September zehn Jahre besteht,
E. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2004 des Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 8. März 2005 offiziell überreicht wurde und der Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 10. Mai 2005 dem Petitionsausschuss in Straßburg vorlegte,
F. in der Erwägung, dass im Jahr 2004 die Zahl der Beschwerden an den Bürgerbeauftragten verglichen mit der Gesamtzahl des Vorjahrs deutlich zugenommen hat (um 53%) und dass nur die Hälfte dieser Zunahme (51%) auf die Aufnahme der Angehörigen der zehn neuen Mitgliedstaaten in die Unionsbürgerschaft zurückzuführen ist,
G. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte ein unparteiisches Organ ist und gleichzeitig den Bürgern einen außergerichtlichen Beschwerdeweg innerhalb der Union bietet und dass er 2004 in fast 70% sämtlicher ihm unterbreiteten Fälle, einschließlich der unzulässigen Beschwerden, tatsächlich hat helfen können,
H. in der Erwägung, dass 251 Untersuchungen im Jahr 2004 vom Bürgerbeauftragten abgeschlossen wurden, wobei 247 Untersuchungen im Anschluss an Beschwerden und vier Untersuchungen aus eigener Initiative eingeleitet worden waren, ferner in der Erwägung, dass 65 Fälle von der betreffenden Institution oder dem Organ im Anschluss an eine Beschwerde geregelt und dass 12 einvernehmliche Lösungen vorgeschlagen wurden,
I. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte beschlossen hat, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht (O/2/2003/GG) als Antwort auf eine Beschwerde vorzulegen, die einen Fall betraf, bei dem der Bürgerbeauftragte der Ansicht war, dass der Beschwerdeführer diskriminierenden Beschäftigungsbedingungen im Dienste der Kommission ausgesetzt war, und in dem keine einvernehmliche Lösung erreicht worden war und die Kommission seinen Empfehlungsentwurf nicht akzeptiert hatte,
J. in der Erwägung, dass die Vorlage eines Sonderberichts beim Europäischen Parlament ein wichtiges Mittel darstellt, durch das der Bürgerbeauftragte um die Unterstützung des Europäischen Parlaments und seines Petitionsausschusses nachsuchen kann, um sowohl Bürger, deren Rechte verletzt wurden, zufrieden zu stellen als auch die Verbesserung der europäischen Verwaltungsstandards zu fördern,
K. in der Erwägung, dass die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten häufig zu positiven Ergebnissen für die Beschwerdeführer führen und dazu beitragen können, die Qualität der Verwaltungsdienste zu verbessern,
L. in der Erwägung, dass die unzähligen kritischen Bemerkungen betreffend Verwaltungsmissstände, die vom Bürgerbeauftragten in seinem Bericht für das Jahr 2004 veröffentlicht wurden, verhindern können, dass ein Fehler oder Missstand sich in Zukunft wiederholt, indem von Seiten der Institutionen und Organe der EU die angemessenen Maßnahmen ergriffen und effektiv zur Anwendung gebracht werden,
M. in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung an das Europäische Parlament gerichtet wurde, da keine geeigneten Maßnahmen ergriffen worden waren, um ein Rauchverbot in seinen Räumlichkeiten durchzusetzen,
N. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte mit Hilfe von Sitzungen und gemeinsamen Veranstaltungen weiterhin konstruktive Arbeitsbeziehungen zu den Institutionen und Organen der Union aufbaut, um mit Blick auf gemeinsame Ziele Synergien zu verwirklichen,
O. in der Erwägung, dass im Jahresbericht die vom Bürgerbeauftragten unternommenen Anstrengungen deutlich werden, um das Verbindungsnetz der nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten in der Union, in den Bewerberländern, in Norwegen und in Island auszubauen und dynamischer zu gestalten, indem Informationen ausgetauscht und bewährte Verfahren übernommen werden, und dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von den Bürgerbeauftragten ausgeübten Befugnisse und ihre Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche häufig sehr unterschiedlich sind,
P. in der Erwägung, dass die Einbeziehung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments in dieses Verbindungsnetz die praktische Zusammenarbeit zwischen den europäischen Institutionen und den nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten angesichts der ihnen obliegenden unterschiedlichen Verantwortlichkeiten erleichtern kann,
Q. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2004 seine Kommunikationstätigkeit um ein Vielfaches gesteigert hat, insbesondere durch Informationsbesuche, öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen und Presseinterviews, um die Bürger stärker für ihre Rechte gegenüber der Gemeinschaftsverwaltung zu sensibilisieren,
R. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 6. September 20012 den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der in einem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten im April 2000 empfohlen worden war, einstimmig angenommen hat und dass die Kommission diesen Kodex bisher nicht übernommen hat,
S. in der Erwägung, dass Nikiforos Diamandouros kürzlich in einem Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments und bei einem Treffen mit dem Präsidenten der Kommission und dem Kollegium der Kommissionsmitglieder sich dafür ausgesprochen hat, dass sämtliche Institutionen und Organe ein gemeinsames Vorgehen in Bezug auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union befolgen,
T. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in seinem Bericht seine Forderung nach einer Überprüfung des für seine Tätigkeit geltenden Statuts wiederholt hat,
- 1. billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2004 und würdigt seine neue Aufmachung und die Gliederung des Inhalts, die nicht nur einen umfassenden Überblick über die während des Berichtsjahres behandelten Fälle und durchgeführten Untersuchungen liefert, sondern auch eine einfache und klare themenbezogene Analyse enthält;
- 2. beglückwünscht das Büro des Bürgerbeauftragten dazu, dass es die jährlichen Veröffentlichungen im Einklang mit den unterschiedlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführer, der Parlamentarier, der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit diversifiziert und modernisiert hat;
- 3. begrüßt die starke öffentliche Präsenz des Bürgerbeauftragten, um die Öffentlichkeit zu informieren, und ist der Ansicht, dass eine qualitativ hochwertige Information zum Rückgang der Zahl der Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fallen, beitragen kann;
- 4. ermutigt den Bürgerbeauftragten, seine Bemühungen fortzusetzen und seine Tätigkeit effektiv und flexibel voranzutreiben, so dass er in den Augen der Bürger der Hüter der guten Verwaltungspraxis in den europäischen Organen und Institutionen ist;
- 5. stellt fest, dass einerseits die Zahl der beim Bürgerbeauftragten eingegangenen Beschwerden zugenommen hat und dass andererseits ca. 75% der Beschwerden nicht in seinen Tätigkeitsbereich fallen, da in den meisten Fällen die nationalen Behörden (die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständig sind) die Adressaten der Beschwerdeführer sind;
- 6. fordert den Bürgerbeauftragten auf, den Begriff des Verwaltungsmissstandes3 zu präzisieren, und zwar durch eine genaue und umfassende Liste der Themen im Hinblick sowohl auf die Institutionen und Organe, auf die er Anwendung findet, wie auch in Bezug auf die Themen der Beschwerden, durch kategorischen Ausschluss solcher Themen, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörden der Mitgliedstaaten fallen;
- 7. drängt den Bürgerbeauftragten, damit fortzufahren, über das nach dem Subsidiaritätsprinzip geeignetste nationale oder lokale Verbindungsnetz die Beschwerden, die nicht in seinen Tätigkeitsbereich fallen, unverzüglich weiterzuleiten;
- 8. unterstützt den Bürgerbeauftragten in seinem Streben, wo immer möglich die Zahl der Vorschläge für einvernehmliche Lösungen zu erhöhen;
- 9. ermutigt den Bürgerbeauftragten, den Petitionsausschuss zu befassen, damit in einer Ausschusssitzung - gegebenenfalls mit Anhörung des Beschwerdeführers - jede Ablehnung einer einvernehmlichen Lösung oder eines Empfehlungsentwurfs durch die Institution bzw. das Organ erörtert wird;
- 10. nimmt zur Kenntnis, dass sieben Fälle, die Empfehlungsentwürfe betrafen, abgeschlossen werden konnten, nachdem die betreffende Institution zugestimmt hatte, und dass eine Angelegenheit Anlass zu einem Sonderbericht gegeben hat(OI_2/2003/GG);
- 11. begrüßt den Sonderbericht des Bürgerbeauftragten(OI_2/2003/GG) und empfiehlt der Kommission, im Sinne der Achtung der Rechte der europäischen Bürger und zum Nutzen der Qualität der europäischen Verwaltung die Bestimmungen betreffend die Einstellung von Pressereferenten der Delegationen in Drittländern nochmals zu überprüfen;
- 12. fordert den Bürgerbeauftragten auf, jedes Mal, wenn er dem Parlament einen Sonderbericht vorlegt, im Petitionsausschuss anwesend zu sein und Artikel 195 der Geschäftsordnung umzusetzen, und ist der Auffassung, dass das Parlament - in der Regel - zu solchen Berichten Stellung beziehen sollte, indem es einen spezifischen Bericht mit einer Entschließung annimmt;
- 13. billigt das Vorgehen des Bürgerbeauftragten mit dem Ziel, eine kürzere Frist für die Beschwerden, die eine Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten betreffen, bei den europäischen Institutionen durchzusetzen, und drängt den Rat, diesen Vorschlag anzunehmen;
- 14. ersucht sämtliche Institutionen und Organe der Gemeinschaft, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission4 so weit wie möglich auszulegen; ermahnt insbesondere die Kommission, die Verbreitung ihrer eigenen Dokumente nicht mit der Begründung abzulehnen, sie seien für den internen Gebrauch bestimmt;
- 15. ersucht die Kommission, die Beschwerden, die einen Verstoß betreffen, in einer angemessenen Frist zu behandeln;
- 16. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die derzeitige Situation zu beenden, in der die Institutionen und Organe unterschiedliche Verhaltenskodizes anwenden, und fordert sie auf, den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis anzunehmen;
- 17. fordert die an einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten beteiligten Parteien auf, in ihrem Schriftwechsel die einschlägigen Artikel des Europäischen Kodex zu zitieren, und ersucht alle Institutionen und die Gemeinschaftsorgane, zu seiner Überarbeitung beizutragen und dem Bürgerbeauftragten Berichte über ihre Anwendung des Kodex gemäß dessen Artikel 27 zukommen zu lassen;
- 18. erinnert daran, dass die Kommission mit den Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Vorlage eines Gesetzes über gute Verwaltung beginnen sollte;
- 19. unterstützt die Notwendigkeit einer Überprüfung des Statuts des Bürgerbeauftragten, das vom Europäischen Parlament am 9. März 1994 beschlossen wurde5, im Licht der Entwicklungen des letzten Jahrzehnts, einschließlich der Ermittlungsbefugnisse des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001;
- 20. regt die Ausweitung und Verstärkung des Systems außergerichtlicher Rechtsbehelfe an, das den Bürgern in Form von Entscheidungen und Empfehlungen, die nicht rechtsverbindlich sind und keine Zwangsmaßnahmen darstellen, eine Alternative zu Klagen vor Gericht bietet;
- 21. ermutigt den Bürgerbeauftragten, seine Empfehlungsbefugnisse zu nutzen und gegebenenfalls gemäß Artikel 195 Absatz 2 des EG-Vertrags einen Sonderbericht im Fall von Beschwerden zu verfassen, die Verstöße gegen in der Charta der Grundrechte verankerte Rechte betreffen, und eng mit dem Europäischen Parlament und der künftigen Europäischen Agentur für Grundrechte zusammen zu arbeiten, um hierfür die angemessenste Lösung zu finden;
- 22. würdigt die insbesondere dank des europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten enge Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und seinen nationalen, regionalen und lokalen Amtskollegen, die zu einem funktionsfähigen Mechanismus geworden ist, um die Beschwerden der Bürger unverzüglich und wirksam zu bearbeiten;
- 23. ist der Ansicht, dass die Einbindung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments in das Netz es ermöglichen wird, seine regelmäßigen Kontakte zu den Petitionsausschüssen der nationalen Parlamente und den Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten zu verstärken und zu vertiefen;
- 24. anerkennt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, seine Rolle in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und die Bürgerinnen und Bürger durch die Verteilung von Informationshilfen, durch Besuche in den Mitgliedstaaten und durch Konferenzen über ihre Rechte zu informieren;
- 25. fordert das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) eindringlich auf, die Regeln und Verfahren in Bezug auf Offenheit und Transparenz in Auswahlverfahren zu befolgen und insbesondere Artikel 4 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis zu beachten, indem es die Rechtfertigungsgründe seiner Entscheidungen nennt;
- 26. begrüßt die gute Arbeitsbeziehung zwischen dem Büro des Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss, einschließlich eines Verfahrens der gegenseitigen Übertragung von Fällen;
- 27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen in den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABl. C 329 vom 6.12.1993, S. 132.
2 ABl. C 72 E vom 21.3.2003, S. 331.
3 Der Bürgerbeauftragte hat in seinem Jahresbericht 1997 folgende Definition vorgeschlagen: "Ein Missstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt."
4 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
5 ABl. L I13 vom 4.5.1994, S. 15. Geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13).