Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments über den Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an eine Beschwerde gegen die Europäischen Schulen

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 30679316 - vom 11. Mai 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 6. April 2006 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments über den Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an eine Beschwerde gegen die Europäischen Schulen (Nr. 1391/2002/JMA) (2005/2216(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte laut dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Pflicht hat, von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm übermittelt werden, im Zusammenhang mit Missständen bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, Untersuchungen durchzuführen, die er für gerechtfertigt hält,

B. in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Regelungen für die Ausübung seiner Aufgaben dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung anschließend einen Bericht mit geeigneten Empfehlungen vorlegen kann,

C. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in seinem Sonderbericht über die Beschwerde Nr. 1391/2002/JMA betreffend das Versäumnis der Europäischen Schulen, spezifische Maßnahmen für die Tochter der Beschwerdeführerin bereitzustellen, versucht hat, aufzuzeigen, wie sichergestellt werden kann, dass die Kommission die notwendigen Schritte unternimmt, damit Eltern von Kindern mit spezifischen Bedürfnissen, die aufgrund des Grades ihrer Behinderung vom Besuch der Europäischen Schulen ausgeschlossen sind, nicht zu einer Beteiligung an den Kosten für den Unterricht ihrer Kinder verpflichtet werden,

D. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte Untersuchungen zahlreicher weiterer Beschwerden gegen die Europäischen Schulen wegen ähnlicher Sachverhalte und gleichlautender Beschwerden durchgeführt hat,

E. in der Erwägung, dass die Vorlage des Sonderberichts des Bürgerbeauftragten eine ausgezeichnete Möglichkeit bietet, sich eingehend mit den an die Kommission gerichteten Empfehlungen zu befassen,


1 ABl. 113 vom 4.5.1994, S. 15. Geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S.13).
2 ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 103.
3 ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 368.
4 ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331.
5 ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 61.
6 ABl. C 162 vom 3.7.1990, S. 2.
7 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S.1.