Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 30679316 - vom 11. Mai 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 6. April 2006 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments über den Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an eine Beschwerde gegen die Europäischen Schulen (Nr. 1391/2002/JMA) (2005/2216(INI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf Artikel 13, 21 und 195 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf Artikel 1 und 6 des EU-Vertrags,
- - unter Hinweis auf seinen Beschluss 094/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten1,
- - unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Juli 19982, 17. November 20003, 6. September 20014 und 11. Dezember 20015 zu den Sonderberichten des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - unter Hinweis auf die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 17. Juni 1994,
- - unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Bildungsminister vom 31. Mai 1990 zur Eingliederung behinderter Kinder und Jugendlicher in das normale Unterrichtssystem6, insbesondere Ziffer 4,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen (KOM (2000) 0284),
- - unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union7, insbesondere Artikel 21 Absatz 1,
- - gestützt auf Artikel 45 und Artikel 195 Absatz 2, erster Satz, seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0118/2006),
A. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte laut dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Pflicht hat, von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm übermittelt werden, im Zusammenhang mit Missständen bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, Untersuchungen durchzuführen, die er für gerechtfertigt hält,
B. in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Regelungen für die Ausübung seiner Aufgaben dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung anschließend einen Bericht mit geeigneten Empfehlungen vorlegen kann,
C. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in seinem Sonderbericht über die Beschwerde Nr. 1391/2002/JMA betreffend das Versäumnis der Europäischen Schulen, spezifische Maßnahmen für die Tochter der Beschwerdeführerin bereitzustellen, versucht hat, aufzuzeigen, wie sichergestellt werden kann, dass die Kommission die notwendigen Schritte unternimmt, damit Eltern von Kindern mit spezifischen Bedürfnissen, die aufgrund des Grades ihrer Behinderung vom Besuch der Europäischen Schulen ausgeschlossen sind, nicht zu einer Beteiligung an den Kosten für den Unterricht ihrer Kinder verpflichtet werden,
D. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte Untersuchungen zahlreicher weiterer Beschwerden gegen die Europäischen Schulen wegen ähnlicher Sachverhalte und gleichlautender Beschwerden durchgeführt hat,
E. in der Erwägung, dass die Vorlage des Sonderberichts des Bürgerbeauftragten eine ausgezeichnete Möglichkeit bietet, sich eingehend mit den an die Kommission gerichteten Empfehlungen zu befassen,
- 1. begrüßt den Sonderbericht des Bürgerbeauftragten und ist der Auffassung, dass er auf einer eingehenden Untersuchung der fraglichen Beschwerde und einer ausführlichen Prüfung der vorliegenden Erkenntnisse beruht;
- 2. stellt fest, dass die Untersuchung, die der Bürgerbeauftragte durchführt, ein geeignetes Beispiel für die Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 195 des Vertrags darstellt;
- 3. hebt hervor, dass, wie in den Artikeln 14 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im EG-Vertrag verankert, das Recht auf Bildung, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie das Verbot jeder Form von Diskriminierung unter anderem aufgrund von Behinderungen Bestandteil der Prinzipien und Grundlagen der EU-Rechtsordnung sind;
- 4. stellt fest, dass die Kommission zwar wiederholt auf das Vorhandensein finanzieller und haushaltlicher Beschränkungen hingewiesen hat, die es ihr verwehren, die Schulkosten für Kinder mit spezifischen Bedürfnissen, die vom Besuch der Europäischen Schulen ausgeschlossen sind, in voller Höhe zu tragen, sie aber keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um eine Schätzung der finanziellen Mittel vorzulegen, die erforderlich sind, um den vom EG-Vertrag auferlegten Verpflichtungen nachzukommen;
- 5. stellt in Bezug auf die Familie der Beschwerdeführerin fest, dass drei ihrer Kinder den (verpflichtenden) Unterricht an der Europäischen Schule besuchen konnten, für den kein Schulgeld zu entrichten ist, während ihre älteste Tochter, die der spezifischen Förderung bedarf, von dieser Schule ausgeschlossen wurde und sie an der privat geführten "International School of Brussels" eingeschult werden musste, was mit erheblichen Kosten für die Familie verbunden ist;
- 6. nimmt die von der Kommission in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 22. Februar 2006 dargelegten Maßnahmen zur Kenntnis, mit denen erhebliche Aufstockungen der "Beihilfe für Behinderte" im Jahr 2006 angekündigt werden, was eine beträchtliche Verringerung der persönlichen Beiträge der Begünstigten zur Folge haben wird;
- 7. merkt an, dass die Kommission eine Kinderzulage in doppelter Höhe zahlt, um Beamte im Hinblick auf die unterrichtsfremden Betreuungskosten für Kinder mit Behinderungen zu unterstützen, und verurteilt das einseitige Vorgehen der Kommission, der Beschwerdeführerin diese Zulage vorzuenthalten, um die Kosten der Kommission in Bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kind der Beschwerdeführerin zu senken;
- 8. fordert die Kommission auf, zu erläutern, inwieweit sie die Verantwortung dafür übernimmt, sicherzustellen, dass die Kinder von Beamten kostenlos Zugang zu angemessenem Pflichtunterricht erhalten;
- 9. schließt sich den Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten an und fordert die Kommission auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um Eltern von Kindern mit spezifischen Bedürfnissen, die aufgrund des Grades ihrer Behinderung vom Besuch der Europäischen Schulen ausgeschlossen sind, die Kosten der spezifischen Förderung ihrer Kinder in vollem Umfang zu erstatten;
- 10. ist der Auffassung, dass die Empfehlung des Bürgerbeauftragten auch auf die anderen Beschwerden zutrifft, die er im Laufe seiner Untersuchung ähnlicher Sachverhalte und gleichlautender Beschwerden erhalten hat;
- 11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Generalsekretär und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABl. 113 vom 4.5.1994, S. 15. Geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S.13).
2 ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 103.
3 ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 368.
4 ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331.
5 ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 61.
6 ABl. C 162 vom 3.7.1990, S. 2.
7 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S.1.