A. Zielsetzung
Zielsetzung der Verordnung ist, das indirekte Sichtfeld des Fahrers bzw. der Fahrerin eines Kraftfahrzeuges zu verbessern und dadurch die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
B. Lösung
Es werden die Anforderungen einer umfassend überarbeiteten EG-Richtlinie über Einrichtungen für indirekte Sicht in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übernommen. Um die indirekte Sicht insbesondere bei Lastkraftwagen kurzfristig zu verbessern und den so genannten toten Winkel zu vermindern, werden die freiwillige vorgezogene Ausrüstung neuer sowie die Nachrüstung im Verkehr befindlicher Lastkraftwagen mit über 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse mit Weitwinkelspiegeln und einem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite ermöglicht. Hierzu werden die entsprechenden Einzelvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geändert.
Die Änderung der StVZO bedarf der Notifizierung bei der Europäischen Kommission.
C. Alternativen
Die Verordnung wird nicht erlassen. Dann würde die angestrebte Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht erreicht.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Es sind keine Kosten zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand: Es sind keine Kosten zu erwarten.
E. Sonstüge Kosten
Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Bundeskanzleramt Berlin, den 5. Januar 2005 Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Schwanitz
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Änderungen:
- 1. Inhaltsübersücht
- 2. § 56
- 3. § 69a Abs. 3 Nr. 24
- 4. § 72 Abs. 2
- 5. Anhang
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersücht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst: § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht"
2. § 56 wird wie folgt gefasst:
§ 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
- (1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
- (2) Es sind erforderlich
- 1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen; - 2. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen; - 3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen, - 4. bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am ... einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden,
- 1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
- (3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet."
3. § 69a Abs. 3 Nr. 24 wird wie folgt gefasst:
- 24. des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;".
4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:
§ 56 Abs. 2 Nr. 1 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sücht) ist spätestens ab dem 26. Januar 2010 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am ... einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anwendbar.
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist spätestens ab dem 26. Januar 2007 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am . . . einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anwendbar. Abweichend hiervon dürfen diese Fahrzeuge mit Weitwinkelspiegeln sowie einem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen. Ein Austausch der spiegelnden Flächen gegen solche, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen, ist ebenfalls zulässig.
- b) In der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahrzeugen nach § 3a Abs.3)" durch die Angabe "Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG)" ersetzt.
- c) Die Übergangsvorschriften zu § 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel), § 56 Abs. 3 Nr. l (großwinkliger Rückspiegel), § 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel) und § 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sichtfelder) werden aufgehoben.
5. Im Anhang werden die Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 5 und § 56 Abs. 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§ 56 | Anhang I Nr. 1, | der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments |
Abs. 2 | Anhang II, | und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung |
Nr. 1 | Anhang III | der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typge |
und 2 | nehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 25 S. l). | |
§ 56 | Anhang | der Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 |
Abs. 2 | zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- | |
Nr. 3 | ten über die Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG (Nr. ) L 191 S. l), geändert durch die a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember | |
1982 (ABl. EG (Nr. ) L 378 S. 45, 1988 Nr. L 118 S. 42), b) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. EG (Nr. ) L 277 S. 24), c) Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 | ||
(ABl. EG (Nr. ) L 171 S. 28, 1998 Nr. L 351 S. 42). | ||
§ 56 | Kapitel 4, | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und |
Abs. 2 | Anhang I, | des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und |
Nr. 4 | Anhang II, Anlage 1 und 2 und Anhang III (ohne Anlagen) | Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG (Nr. ) L 226 S. l)." |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den ...
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Begründung
I. Allgemeines
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben die Richtlinie 2003/97/EG vom 10. November 2003 über die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen erlassen. Durch diese Richtlinie, die die Richtlinie 71/127/EWG über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen ersetzt, werden verbesserte und für alle Kraftfahrzeugklassen verbindliche Vorschriften für Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht eingeführt, um das Sichtfeld des Fahrers bzw. der Fahrerin zu verbessern und den so genannten toten Winkel insbesondere bei schweren Nutzfahrzeugen zu vermindern. Die Richtlinie ist für EG-Typgenehmigungen spätestens bis zum 26. Januar 2005 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht zu überführen. Dies ist durch Veröffentlichung von Fundstelle und Kurztitel der Richtlinie im Verkehrblatt 2004 Heft 6 Seite 167 Nr. 51 mit Datum vom 31. März 2004 erfolgt.
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Richtlinie auch für nationale Betriebserlaubnisse in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übernommen und die Voraussetzungen für eine vorgezogene freiwillige Ausrüstung von Lastkraftwagen (Lkw) mit bestimmten Spiegeln gemäß der Richtlinie 2003/97/EG geschaffen.
Beim Abbiegen von Lkw werden immer wieder Fußgänger bzw. Fußgängerinnen und Radfahrer bzw. Radfahrerinnen verletzt oder getötet, weil sie vom Fahrer bzw. von der Fahrerin im toten Winkel nicht gesehen werden. Um diese Unfälle zu vermeiden bzw. zumindest deren Zahl zu verringern, wird mit dieser Verordnung zusätzlich die freiwillige vorgezogene Ausrüstung der oben genannten neu zuzulassenden sowie bereits im Verkehr befindlichen Lkw mit Weitwinkelspiegeln sowie einem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite ermöglicht. Dadurch wird das Sichtfeld des Fahrers bzw. der Fahrerin verbessert und der tote Winkel auf der Beifahrerseite vermindert.
Einer verpflichtenden vorgezogenen Ausrüstung von Lkw mit einem verbesserten Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite hat die Europäische Kommission im Rahmen des vorgeschriebenen Notifizierungsverfahrens nicht zugestimmt, da dies gegen EG-Recht verstoße. Auch eine Einbeziehung von Lkw ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse sowie eine Nachrüstungspflicht für im Verkehr befindliche Fahrzeuge hat die Kommission abgelehnt, da dies in der Richtlinie nicht vorgesehen sei. Von der Richtlinie abweichende nationale Vorschriften widersprächen dem EG-Vertrag und seien daher nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung wäre ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof nicht auszuschließen.
Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Die Verordnung enthält nur technische Ausrüstungsvorschriften für Kraftfahrzeuge. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
II. Einzelvorschriften
1. Zu Artikel 1
1.1 Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht):
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die folgenden Änderungen dieser Verordnung angepasst.
1.2 Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 56):
1.2.l Zu Absatz l
Dieser Absatz wird redaktionell angepasst.
1.2.2 Zu Absatz 2
Mit diesen Vorschriften wird festgelegt, dass die genannten Kraftfahrzeugklassen bzw. deren Einrichtungen für indirekte Sicht den im Anhang genannten Einzelrichtlinien entsprechen müssen.
l.3 Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 69a Abs. 3 Nr. 24):
Die Bußgeldnorm wird redaktionell an die geänderte sachlichrechtliche Vorschrift angepasst.
1.4 Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 72 Abs. 2):
Diese Vorschriften regeln die Anwendungstermine der Bestimmungen.
l.4.l Zum Buchstaben a (§ 56 Abs. 2 Nr. 1)
Hiermit werden die Zeitpunkte der verbindlichen Anwendung der Richtlinie 2003/97/EG für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t - auch mit Einzelbetriebserlaubnis - vorgeschrieben.
l.4.2 Zum Buchstaben a (§ 56 Abs. 2 Nr. 2)
Hiermit werden die Zeitpunkte der verbindlichen Anwendung der Richtlinie 2003/97/EG für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t - auch mit Einzelbetriebserlaubnis - vorgeschrieben. Darüber hinaus wird die freiwillige Aus- bzw. Nachrüstung von Kraftfahrzeugen älterer Serien mit bestimmten Spiegeln zur Verminderung des "toten Winkels" gestattet.
l.4.3 Zum Buchstaben b (§ 56 Abs. 2 Nr. 5)
Hierdurch wird die Übergangsvorschrift an die geänderte Nummerierung angepasst. l.4.4 Zum Buchstaben c (§ 56 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5) Diese Übergangsvorschriften sind überflüssig geworden.
1.5 Zu Artikel 1 Nr. 5 (Anhang):
Mit der Änderung wird die bisherige Richtlinie 71/127/EWG durch die neue Richtlinie 2003/97/EG ersetzt.
Für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h wird auf die Vorschriften der Richtlinie 74/346/EWG verwiesen. Eine inhaltliche Änderung der Vorschriften ist damit nicht verbunden.
2. Zu Artikel 2:
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.