Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns KOM (2011) 842 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 140/10 (PDF) = AE-Nr. 100164

Europäische Kommission
Brüssel, den 7.12.2011
KOM (2011) 842 endgültig
2011/0415 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Bei dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) kommt es der Kommission in erster Linie darauf an, das Regelwerk zu vereinfachen und die Verfügbarkeit von Unionshilfe für Partnerländer und -regionen, zivilgesellschaftliche Organisationen, KMU usw. zu verbessern, soweit sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung beitragen.

Bei der Anwendung der neuen Instrumente würden einfachere, flexible Beschlussfassungsverfahren eine raschere Annahme von Durchführungsmaßnahmen und damit auch eine raschere Bereitstellung der EU-Hilfe ermöglichen, vor allem für Länder, die sich in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden.

Ferner wird die Änderung der Haushaltsordnung, die in erheblichem Umfang die besonderen Bestimmungen für Maßnahmen im Außenbereich betrifft, die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen und kleiner Unternehmen an Finanzierungsprogrammen erleichtern, indem zum Beispiel die Vorschriften vereinfacht, die Teilnahmekosten gesenkt und die Vergabeverfahren beschleunigt werden. Die Kommission beabsichtigt, die vorliegende Verordnung unter Nutzung der neuen, flexiblen Verfahren anzuwenden, die in der neuen Haushaltsordnung vorgesehen sind.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vereinfachte, harmonisierte Durchführungsvorschriften und -verfahren vor, die für vier geografische Instrumente (DCI, ENI, IPA und PI) und drei thematische Instrumente (IfS, EIDHR und INSC) gelten. Im Falle des IPA und des ENI erfordern die Besonderheiten der Heranführungshilfe und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit jedoch zusätzliche, besondere Durchführungsvorschriften und -verfahren, die als "lex specialis" die allgemeinen Vorschriften und Verfahren der gemeinsamen Durchführungsverordnung ergänzen.

Der EEF und der Grönland-Beschluss werden wegen der Besonderheiten ihrer Finanzierungsmechanismen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen.

2. Ergebnisse der Konsultationen mit den interessierten Parteien und der Folgenabschätzungen

Öffentliche Konsultation

Die Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem Titel "Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013". Insgesamt deuteten die Antworten nicht darauf hin, dass eine wesentliche Änderung der derzeitigen Durchführungsmechanismen erforderlich wäre, die große Mehrheit der Teilnehmer sprach sich allerdings für mehr Flexibilität und eine Vereinfachung der Durchführung aus.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Intern prüfte die Kommission verschiedene Berichte (Evaluierungen, Audits, Studien, Halbzeitüberprüfungen), um festzustellen, was funktioniert und was nicht, und zog daraus Konsequenzen für die Gestaltung der Finanzierungsinstrumente.

Es zeigte sich, dass die derzeitigen Instrumente dazu beigetragen haben, Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele in den Entwicklungsländern zu erzielen. Durchführungsmodalitäten wie die Budgethilfe und der "sektorweite Ansatz" haben eine intensivere Zusammenarbeit mit den Partnerländern und eine effizientere Arbeitsteilung durch Kofinanzierung zwischen den Gebern ermöglicht.

Bei der Prüfung wurden jedoch auch Mängel festgestellt. Der derzeitige Durchführungsprozess ist zu komplex und ermöglicht im Bedarfsfall keine raschen Anpassungen. Diese Mängel werden mit der vorliegenden Verordnung behoben.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen bildet der Fünfte Teil Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene gemeinsame Durchführungsverordnung stützt sich daher auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 AEUV und wird von der Kommission im Verfahren nach Artikel 294 AEUV vorgelegt. Da die Artikel 310 bis 320 AEUV auch für die Europäische Atomgemeinschaft gelten (siehe Artikel 106a EAG-Vertrag), kann der Vorschlag auch die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des INSC umfassen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Keine.

5. Kernpunkte

1. Titel I: Durchführung - Artikel 1 bis 3

In Artikel 1 (Gegenstand und Grundsätze) sind die Ziele der Verordnung festgelegt, nämlich die Festlegung harmonisierter Durchführungsvorschriften für die Außenbeziehungsinstrumente, der Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Förderung der Vereinfachung und der Flexibilität bei der Anwendung dieser Instrumente.

Nach Artikel 2 (Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen) sind die Finanzierungsbeschlüsse der Kommission in Form von Aktionsprogrammen auf der Grundlage von Mehrjahresprogrammierungsdokumenten anzunehmen. In Ausnahmefällen können außerhalb des Rahmens der Aktionsprogramme, aber im Einklang mit den Mehrjahresprogrammierungsdokumenten Einzelmaßnahmen beschlossen werden. In unvorhergesehenen, hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Mehrjahresprogrammierungsdokumenten nicht vorgesehen sind. Der Artikel enthält Vorschriften über die Ausschussverfahren, nach denen die genannten Beschlüsse anzunehmen sind, sowie mögliche Ausnahmen.

In Artikel 3 (Flankierende Maßnahmen) sind die Ausgabenarten festgelegt, die der Anwendung der Verordnung dienen und von der Union finanziert werden können (z.B. Vorbereitungs-, Followup-, Monitoring-, Prüfungs-, Evaluierungs- sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen). Diese Maßnahmen können außerhalb der Programmierungsdokumente finanziert werden.

2. Titel II: Bestimmungen über die Finanzierungsmethoden - Artikel 4 bis 6

Auf der Grundlage der derzeitigen Praxis und des ermittelten Bedarfs sind in den Artikeln 4 bis 6 in nicht erschöpfender Weise die Finanzierungsformen aufgeführt, die nach der Verordnung genutzt werden können. Die Änderungen tragen den Bestimmungen der neuesten Fassung der Haushaltsordnung Rechnung. Insbesondere sind in Artikel 4 innovative Instrumente wie Darlehen, Garantien, Beteiligungskapital und Risikoteilungsinstrumente vorgesehen und mögliche Regelungen in Bezug auf Steuern, Zölle und sonstige Abgaben beschrieben. Die Maßnahmen nach der Verordnung können im Wege der direkten Verwaltung durch die Kommission oder im Wege der indirekten Verwaltung durch Betrauung einer in der Haushaltsordnung aufgeführten Stelle oder Person mit Haushaltsvollzugsaufgaben durchgeführt werden. Auch die Arten der Kofinanzierung (parallel oder gemeinsam) sind in der genannten Vorschrift festgelegt.

In Artikel 7 (Schutz der finanziellen Interessen der Union) sind Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt, die es ihr (d.h. der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF) insbesondere ermöglichen, alle notwendigen Kontrollen in Bezug auf die durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen.

3. Titel III: Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren - Artikel 8 bis 12

In den Artikeln 8 bis 11 (Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren) sind die Voraussetzungen für den Zugang zu den öffentlichen Aufträgen und den Zuschüssen festgelegt, die für die Zwecke der Verordnung vergeben werden. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind erheblich vereinfacht worden und lassen das Ziel erkennen, auf die Gewährung ungebundener Hilfe hinzuarbeiten. Mit den Artikeln werden jedoch auch die Voraussetzungen für die Teilnahme von Drittländern (Gegenseitigkeitsbedingung, Teilnahme am durchgeführten Programm, nicht teilnahmeberechtigte Länder usw.) und entsprechende Ausnahmen (Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen, äußerste Dringlichkeit, dreiseitige Zusammenarbeit usw.) im Einzelnen festgelegt.

Nach Artikel 12 (Evaluierung) ist die Kommission verpflichtet, die Ergebnisse der Politik, der Programme und der Sektorpolitik, die sie umsetzt, sowie die Wirksamkeit der Programmierung selbst regelmäßig zu evaluieren. Alle maßgeblichen Akteure werden an der Evaluierung beteiligt, und der Bericht wird dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt.

4. Titel IV: Schlussbestimmungen - Artikel 13 bis 17

Nach Artikel 13 (Jahresbericht) hat die Kommission einen jährlichen Bericht über die Fortschritte und die Anwendung der Verordnung vorzulegen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

In Artikel 14 (Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt) ist ein besonderes Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode ("Rio-Marker") vorgesehen.

In Artikel 15 (Ausschüsse) ist die Beteiligung der zuständigen Ausschüsse an der Anwendung der Verordnung im Einklang mit der neuen Komitologie-Verordnung1 beschrieben.

Nach Artikel 16 (Überprüfung und Evaluierung der Instrumente) muss die Kommission bis Mitte 2018 einen Bericht zur Evaluierung der Anwendung der Verordnung verfassen und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag für die notwendigen Änderungen. In dem Bericht sind auch die Wirkungen der auf der Grundlage der Verordnung getroffenen Maßnahmen zu bewerten.

Artikel 17 (Inkrafttreten) regelt das Inkrafttreten der Verordnung und den Beginn ihrer Geltung (1. Januar 2014), nicht aber ihr Außerkrafttreten.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Titel I
Durchführung

Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze

Artikel 2
Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen

Artikel 3
Flankierende Maßnahmen

Titel II
Bestimmungen über die Finanzierungsmethoden

Artikel 4
Allgemeine Finanzierungsbestimmungen

Artikel 5
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben

Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.

Gegebenenfalls werden geeignete Bestimmungen mit den Partnerländern ausgehandelt, um die Maßnahmen, mit denen die finanzielle Hilfe der Union durchgeführt wird, von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben zu befreien. Andernfalls kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der Haushaltsordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.

Artikel 6
Besondere Finanzierungsbestimmungen

Artikel 7
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Titel III
Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren

Artikel 8
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 9
DCI, ENI, PI und INSC

Artikel 10
IPA

Artikel 11
IfS und EIDHR

Artikel 12
Evaluierung der Maßnahmen

Titel IV
Sonstige Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 13
Zweijahresbericht

Artikel 14
Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt

Die im Rahmen der Instrumente bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode ("Rio-Marker"), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Zweijahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen zu quantifizieren. Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen Richtprogrammierungsdokumente vorgenommen.

Schlussbestimmungen

Artikel 15
Ausschüsse

Artikel 16
Überprüfung und Evaluierung der Instrumente

Artikel 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident