Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 309394 - vom 4. Juli 2005.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 26. Mai 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte (2005/2007(INI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Verfassungsvertrag, der am 29. Oktober 2004 von den Staats - und Regierungschefs unterzeichnet wurde und der als zweiten Teil die Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthält,
- - unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel I-2 und I-9 des Verfassungsvertrags,
- - unter Hinweis auf die Artikel 13 und 192 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- - unter Hinweis auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Agentur für Grundrechte - Unterlage für die öffentliche Konsultation" (KOM (2004) 0693),
- - in Kenntnis des Beschlusses der Vertreter der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 2003 in Brüssel, auf dem die Bedeutung der Erfassung und Analyse von Menschenrechtsdaten im Hinblick auf die Festlegung einer Politik der Union in diesem Bereich unterstrichen wurde, um auf der bereits bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aufzubauen und sie durch eine Ausweitung ihres Mandats in eine Agentur für Menschenrechte umzuwandeln,
- - unter Hinweis auf das Ergebnis des öffentlichen Seminars "Förderung der Grundrechtepolitik der EU: Von Worten zu Taten oder wie können die Rechte Realität werden?", das am 25. und 26. April 2005 auf Initiative des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres durchgeführt wurde,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union1
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union2,
- - gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0144/2005),
Der verfassungsrechtliche Rahmen der Europäischen Union als neuer Impuls für die Grundrechte
- 1. ist der Ansicht, dass ein effektiver Schutz und eine wirksame Förderung der Grundrechte die Grundlage der Demokratie in Europa sowie eine wesentliche Bedingung für die Konsolidierung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Europäische Union sind;
- 2. weist darauf hin, dass die Aufnahme der Charta der Grundrechte in den Verfassungsvertrag und der künftige Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) grundlegende Veränderungen mit sich bringen, wodurch die Pflichten der Europäischen Union beträchtlich verstärkt werden, zu gewährleisten, dass die Grundrechte in allen Politikfeldern aktiv gefördert werden;
- 3. ist der Auffassung, dass die Europäische Union sich immer stärker als politische Wertegemeinschaft erweist und ihr ursprüngliches Ziel, das stark auf den Markt konzentriert war, zunehmend erweitert;
- 4. ist der Auffassung, dass nunmehr mehrere Ziele der Union wie die Weiterentwicklung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die Bekämpfung von Diskriminierungen, die Förderung der Transparenz und die Gewährleistung des Datenschutzes untrennbar mit der Förderung der Grundrechte verbunden sind;
- 5. stellt fest, dass es notwendig war, sowohl die Grundrechte als auch die individuellen Freiheiten mit der Ausweitung der Kompetenzen der Union in vollem Umfang zu bekräftigen und zu wahren, und dass die neuen Form des Terrorismus die Notwendigkeit weiter verstärkt hat, die kollektive Sicherheit zu gewährleisten; ist daher der Auffassung, dass durch geeignete Maßnahmen ein Gleichgewicht zwischen individuellen Freiheiten und kollektiver Sicherheit erreicht werden muss, um diese beiden Ziele miteinander in Einklang zu bringen;
- 6. hält es für wesentlich, die in den Gründungsverträgen und in der neuen Verfassung proklamierten Werte in die Tat umzusetzen;
- 7. stellt fest, dass Transparenz ein demokratischer Grundsatz ist, der für die Beziehungen zwischen der Union und ihren Bürgern, der Judikative und der Exekutive der Gemeinschaft, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Union und dem Europarat von wesentlicher Bedeutung ist;
- 8. stellt fest, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam für die Menschenrechte zuständig sind und dass sie deshalb gehalten sind, die Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip unter Berücksichtigung seiner oben erwähnten Entschließung vom 20. April 2004 zu wahren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit die erforderliche Zusammenarbeit und Unterstützung gewährleistet sind, noch bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet, um es den Mitgliedstaaten so zu ermöglichen, eventuelle Probleme bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Maßnahmen der Union zu überwinden; hält eine besondere Transparenz bei der Umsetzung der Maßnahmen der Union, die sich auf die Grundrechte auswirken, für wesentlich;
Hin zu einer Grundrechtspolitik der Europäischen Union
- 9. begrüßt die Unterzeichnung des Verfassungsvertrags, insofern als er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Beitritt zur EMRK, die Aufnahme der Charta der Grundrechte in den Vertrag und die Ausweitung der Anwendung des Verfahrens der Mitentscheidung, wodurch die Rolle des Europäischen Parlaments gestärkt wird, vorsieht;
- 10. ist der Auffassung, dass die Verwirklichung der Grundrechte ein Ziel jeder europäischen Politik ist, zu diesem Zweck sollten die Institutionen der Europäischen Union die Grundrechte aktiv fördern und schützen sowie sie und ihre Bedeutung über die Grenzen hinaus bei der Ausarbeitung und Verabschiedung von Rechtsvorschriften voll und ganz berücksichtigen;
- 11. hält es für politisch wichtig, das Konzept der Förderung der Grundrechte unter die Ziele aufzunehmen, die bei der Vereinfachung und Neugestaltung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union zu verfolgen sind; wünscht, dass jede neue Maßnahme, jeder neue Legislativvorschlag und jedes neue Programm von einer Folgenabschätzung im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte begleitet wird; ist der Ansicht, dass diese Abschätzung in die Begründung des Vorschlags einfließen sollte;
- 12. begrüßt, dass eine Gruppe von Kommissionsmitgliedern eingerichtet wurde, die für Grundrechte, Antidiskriminierung und Chancengleichheit zuständig sein soll; fordert die Kommission und insbesondere die für Grundrechte zuständigen Kommissionsmitglieder auf, eine umfassende und kohärente Strategie auszuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Grundrechte in allen Bereichen der Unionspolitik gewährleistet werden;
- 13. ist der Auffassung, dass der Gerichtshof eine entscheidende Rolle im Hinblick darauf gespielt hat, dass die Gemeinschaft und die Union eine "Gemeinschaft" und eine Union des Rechts werden, insbesondere dank dem fruchtbaren Dialog zwischen nationalen und europäischen Richtern im Rahmen der Vorabentscheidung, die die Verträge dem Gerichtshof übertragen; unterstützt den Vorstoß des Europäischen Rates, der im Haager Programm aufgegriffen wurde und demzufolge der Dialog zwischen den Obersten Gerichtshöfen der Mitgliedstaaten verstärkt werden soll, und ist der Auffassung, dass solche Initiativen nicht nur die Entschlossenheit der obersten Gerichte beweisen, ihre Erfahrungen auszutauschen, sondern auch den Beginn einer europäischen öffentlichen Ordnung darstellen, die ihre Berechtigung in dem gemeinsamen Ziel des Grundrechtsschutzes hat;
- 14. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Union im öffentlichen Interesse ein privilegiertes Beschwerderecht beim Gerichtshof haben, und ist der Auffassung, dass sich das Parlament auf diesem Wege zum Anwalt der Rechte der Bürgerinnen und Bürger machen kann, wenn ein Rechtsakt der Union die Grundrechte zu beeinträchtigen droht;
- 15. bedauert, dass manche Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Rechts der Gemeinschaft und der Union unter dem Vorwand, dass der Schutz der Grundrechte in dem einen oder anderen Mitgliedstaat nicht angemessen gewährleistet ist, immer mehr Vorbehalte in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung zum Ausdruck bringen; verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes3 und fordert sowohl die Behörden der ersuchten Staaten auf, genaue Angaben zur Begründung ihrer Vorbehalte zu übermitteln, als auch die Behörden der ersuchenden Staaten, die gegebenenfalls notwendigen Auskünfte zu erteilen;
Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen und nationalen Parlamenten
- 16. nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten nationale Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte eingerichtet haben, insbesondere unter Bezugnahme auf die "Pariser Grundsätze" der Vereinten Nationen; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und die nationalen Ausschüsse und Institute mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten, wobei unter anderem berücksichtigt wird, dass es zu den Aufgaben dieser Einrichtungen gehört, die Menschenrechtspolitik der Regierungen zu überprüfen, um Missstände zu vermeiden und Verbesserungen vorzuschlagen, da nicht nur die Lösung von Problemen, sondern auch die Verhütung als effizient gilt;
- 17. spricht sich dafür aus, mit den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten einen ständigen Dialog über Grundrechte aufzunehmen;
- 18. ist der Auffassung, dass die Erhebung von Daten ebenso eine Priorität darstellt wie die methodologische Arbeit, damit die Daten verglichen und analysiert werden können; ist der Auffassung, dass nationale Institutionen in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle spielen;
- 19. ist nach wie vor davon überzeugt, dass der Schutz der Grundrechte umso wirksamer sein wird, wenn sich die Bürger selbst ihrer Rechte bewusst werden und in der Lage sind, deren Schutz zu fordern, und zwar - noch bevor gerichtliche Schritte notwendig werden - durch die Förderung ihrer Beteiligung an der Ausarbeitung und der Umsetzung von Beschlüssen; ist der Auffassung, dass im Hinblick darauf die Schaffung von nationalen Ausschüssen und Instituten für Grundrechte es den NRO ermöglichen kann, sowohl ihre Positionen besser zu strukturieren als auch gezielter Forderungen zu stellen und Missbräuche aufzudecken; stellt erneut fest, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen ihre bewährten Verfahren betreffend Menschenrechte austauschen sollten;
- 20. ist der Auffassung, dass die Kommission den wiederholten und anhaltenden Verletzungen von Menschenrechten - insbesondere von Bürgerrechten wie dem aktiven und passiven Wahlrecht - in einigen Mitgliedstaaten, die Gegenstand von Berichten des Menschenrechtskommissars des Europarates, Herrn Alvaro Gil-Robles, gewesen sind, Beachtung schenken sollte;
Wirkung des Schutzes der Grundrechte außerhalb der Union
- 21. ist der Auffassung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten angesichts der Universalität und Unteilbarkeit der Grundrechte die Wirkung dieser Rechte in ihren Beziehungen zu Drittländern - nicht zuletzt im Hinblick auf den Abschluss von Assoziierungsabkommen mit Drittländern - und internationalen Organisationen fördern sollten, wie z.B. gegenüber den Vereinten Nationen, die einen Reformprozess eingeleitet haben, in dem dem Schutz der Grundrechte ein besonderer Platz eingeräumt wird; betont, dass die Europäische Union sich als solche aktiv an der Durchführung dieser Reform beteiligen sollte, indem sie ihre auswärtigen Initiativen in diesem Bereich verstärkt und einen Beitrag zur Ausarbeitung eines Berichts der Vereinten Nationen in diesem Bereich leistet;
- 22. schlägt die Ausarbeitung eines interinstitutionellen Verhaltenskodizes vor, um das außenpolitische Handeln der Union auf dem Gebiet der Demokratisierung und der Menschenrechte kohärenter und gerechter zu gestalten - so wie dies in seiner Entschließung vom 25. April 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern4 bereits beschlossen wurde; vertritt die Ansicht, dass dieser Kodex die Beziehungen zwischen der Union und den mehr als 120 Staaten regeln sollte, auf die derzeit die Demokratieklausel als wesentliches Element aller Arten von Abkommen anwendbar ist, die sie binden;
- 23. fordert die Kommission auf, eine eingehende Studie auszuarbeiten und dem Parlament - in Verbindung mit seinem Standpunkt zu dieser Agentur - vorzulegen, die sich mit der Frage befassen soll, ob eine ähnliche Struktur (innerhalb oder außerhalb der Kommission) notwendig ist, deren Aufgabe die Bereitstellung einschlägiger Informationen über Menschenrechtsfragen und Demokratiebelange in Ländern, die von dieser Agentur nicht erfasst werden, wäre;
Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsorganisationen
- 24. erinnert an die bedeutende Rolle der diversen Überwachungsmechanismen und Einrichtungen des Europarates im Bereich der Menschenrechte; fordert die Organe der Europäischen Union und die Agentur mit Nachdruck auf, auf dieser Erfahrung aufzubauen und dabei diese Mechanismen zu berücksichtigen, um sie in ein Netzwerkverfahren aufzunehmen, und die vom Europarat ausgearbeiteten Standards und die anderen wichtigen Ergebnisse seiner Arbeit zu verwenden; besteht darauf, dass diese Zusammenarbeit nicht dazu führen darf, dass die Standards der Europäischen Union gesenkt werden;
- 25. ist der Auffassung, dass ein funktionsfähiges Modell der Zusammenarbeit entwickelt werden sollte, und dass der bevorstehende Legislativvorschlag der Kommission über die Agentur konkrete Vorschläge enthalten sollte, wozu auch klare Definitionen der Zuständigkeiten der Agentur und der verschiedenen anderen Agenturen und eine institutionalisierte Verbindung zwischen dem Europarat und der künftigen Agentur für Grundrechte gehören sollten, sowohl um Doppelarbeit zu vermeiden als auch um die Agentur entsprechend auszurüsten und ihre Wirksamkeit sicherzustellen;
Die Agentur als operationelles Instrument für die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union insgesamt
- 26. weist darauf hin, dass die Einrichtung der Agentur dazu beitragen sollte, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und eine Gewähr für die ständige Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze bieten sollte; vertritt die Ansicht, dass die Agentur alle Informationen bereitstellen sollte, die für die Entwicklung der legislativen Tätigkeit der Union, die Kontrolltätigkeit und die Maßnahmen zur Sensibilisierung für Grundrechte erforderlich sind;
- 27. ist der Auffassung, dass die Agentur ein starkes Mandat und die notwendigen Befugnisse haben muss, um die Entwicklung bei der Umsetzung der Charta der Grundrechte in der Europäischen Union und in den Beitrittsländern zu verfolgen; betont, dass sich die Agentur aber auch mit Drittländern befassen sollte, wenn dortige Menschenrechtsfragen sich auf die Union auswirken, beispielsweise in Fällen, in denen Verdacht auf Verstöße gegen die Demokratieklausel besteht;
- 28. ist der Auffassung, dass die Agentur für Grundrechte unter den Agenturen der Europäischen Union eine besondere Stellung einnehmen sollte; ist der Ansicht, dass die Agentur eine stärkere Legitimität genießen wird, wenn ihre Leitungsgremien vom Europäischen Parlament ernannt werden, diesem gegenüber verantwortlich sind und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments Bericht erstatten; ist davon überzeugt, dass die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der Agentur eine Voraussetzung für ein gutes Verhältnis zwischen der Agentur und den europäischen Institutionen sein wird;
- 29. hält es für wichtig, dass die Agentur in jeder Hinsicht als gänzlich unabhängig angesehen werden muss; betont deshalb, dass sie über genug Personal und Haushaltsmittel verfügen sollte, um ihre anspruchsvolle Aufgabe erfüllen zu können, und mit wissenschaftlich hochqualifiziertem Personal, das über jeden Zweifel erhaben ist, ausgestattet werden sollte,
- 30. ist der Ansicht, dass die zentralen Organe der Agentur sich aus unabhängigen Sachverständigen (möglichst einschließlich Mitgliedern von Verfassungsgerichten) von höchstem beruflichem Ansehen aus den Mitgliedstaaten und hochrangigen Vertretern der Institutionen der Europäischen Union, des Europarates und internationaler NRO zusammensetzen sollten; betont, dass ihr Leiter über herausragende Erfahrungen im Bereich der Menschenrechte verfügen und vom Europäischen Parlament ernannt sein sollte;
- 31. ist der Auffassung, dass die meisten Empfehlungen, die in dieser Entschließung enthalten sind, wie die im Folgenden aufgeführten:
- - 11: Folgenabschätzung jeder legislativen und strategischen Initiative der EU nach dem Vorbild des von der Kommission am 27. April 2005 beschlossenen Ansatzes zur Folgenabschätzung;
- - 13: Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Obersten Gerichtshöfen;
- - 16, 18 und 19: Unterstützung der Grundrechtsinstitutionen der Mitgliedstaaten sowie der im Rahmen der Richtlinie 2000/43/EG eingerichteten "Gleichbehandlungsausschüsse" in Bezug auf die Erhebung von Daten;
- - 17: Schaffung eines ständigen Forums mit den nationalen Parlamenten in Bezug auf Grundrechtsfragen und die Entwicklung der EU als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;
- - 23: Finanzierung einer Studie über die externen Faktoren, die die EU-Politiken in Bezug auf die Menschenrechte beeinflussen könnten, und mögliche beratende Rolle einer Europäischen Grundrechteagentur;
- - 24 und 25: strukturierte operationelle Zusammenarbeit und Synergie mit dem Europarat;
- - 49: Informations- und Kommunikationsstrategie der EU-Organe, insofern als die EU-Politiken die Grundrechte beeinflussen;
- - 26, 27, 28, 32, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 50: mögliche Bezüge auf die Aufgaben und das Mandat der künftigen Agentur;
- - 29, 30, 34, 35, 36, 38: Leitungsgremien und Organisationsstruktur der künftigen Agentur;
- 32. ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der Rechtsakt, in dem die Aufgabe im Bereich der Erfassung von Daten festgelegt wird, die Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Agentur für Grundrechte darstellen kann, deren Aufgabe in den in dieser Entschließung behandelten Bereichen derjenigen der Institutionen untergeordnet ist; ist der Ansicht, dass unter diesen Bedingungen das Verfahren der Mitentscheidung mit dem Parlament angewandt werden und die qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich sein sollte;
- 33. fordert die Kommission gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags auf, einen Legislativvorschlag auf der Grundlage der oben übermittelten Angaben zu unterbreiten; der Vorschlag sollte sich insbesondere auf Politiken beziehen, bei denen das Parlament Mitgesetzgeber ist; unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend Fälle, in denen es mehrere Rechtsgrundlagen gibt, sollte Artikel 13 des EG-Vertrags die wichtigste (aber nicht ausschließliche) Rechtsgrundlage sein, nach dem durch die Verhinderung der Diskriminierung der Schutz der Würde des Menschen - Schlüsselelement jeder Politik, die sich mit den Grundrechten befasst - gewährleisten werden soll; überlässt es der Kommission, zu beurteilen, ob gemäß den Initiativen im Zusammenhang mit der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen eine Maßnahme im Rahmen des dritten Pfeilers, die auf die Gemeinschaftsmaßnahme verweist, notwendig wäre;
- 34. ist der Ansicht, dass die Agentur als Dachorganisation für alle Menschenrechtsfragen fungieren sollte, um Doppelarbeit verschiedener Stellen zu vermeiden;
- 35. ist der Auffassung, dass die Agentur als mehrschichtige Struktur ("Netz der Netze") gestaltet werden sollte, als spezialisierte Einrichtung mit horizontalen Kompetenzen, in der alle Schichten eine Rolle spielen und zur Entwicklung einer Kultur der Grundrechte in der Union beitragen müssen; ist der Auffassung, dass die Agentur sämtliche relevanten Informationen, Analysen und Erfahrungen sammeln sollte, die in den europäischen und nationalen Einrichtungen, den nationalen Parlamenten, den Regierungen und den Menschenrechtsorganisationen, den Obersten Gerichten und den Verfassungsgerichten, den nichtstaatlichen Organisationen und bestehenden Netzwerken, wie dem Netz unabhängiger Menschenrechtsexperten, vorhanden sind, insbesondere das Fachwissen der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und deren Informationsnetz RAXEN (Europäisches Netzwerk gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit);
- 36. vertritt die Ansicht, dass die bestehenden europäischen und nationalen Menschenrechtsinstitutionen in die Vernetzung der Netze einbezogen werden sollten, wobei die Agentur ein Instrument zur Gewährleistung der Qualität und der Kohärenz der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union sein sollte; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck eine Übersicht der europäischen und nationalen Institutionen sowie der operationellen Netze erstellt werden sollte;
- 37. stellt fest, dass dieser Rahmen eine Möglichkeit darstellt, ein wirksames Netzwerk zu schaffen, in dem bestehende Gremien, Instrumente und Verfahren durch die Einrichtung einer Agentur für Grundrechte miteinander verbunden werden;
- 38. vertritt die Ansicht, dass - bevor neue Organisationen zum Schutz der Grundrechte errichtet werden - geprüft werden muss, ob die bestehenden Organisationen gestärkt und zusammengefasst werden können, um ihre Arbeit zu verbessern; besteht deshalb darauf, dass das künftige "Genderinstitut" Bestandteil der Agentur für Grundrechte sein sollte, die als Vernetzung der Netze angesehen wird, unter einem eigenen Namen und möglicherweise am selben Ort tätig sein sollte, um rational, kosteneffizient und konsequent vorzugehen, wenn neue Einrichtungen geschaffen werden, die sich mit Grundrechten befassen sollen;
- 39. schlägt vor, dass die Agentur auf der Grundlage von Bereichen, die unter die Charta der Grundrechte fallen, strukturiert werden sollte - als Ergänzung zur Verpflichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen -, unter anderem die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Gedankenfreiheit, das Recht auf Teilnahme an den Wahlen unter gleichen Bedingungen, das Recht auf Bildung und das Recht auf Freiheit, das Recht auf Solidarität und die sozialen Rechte, die Rechte des Kindes, die Gleichstellung der Geschlechter, Gewalt gegen Frauen, Menschenhandel, die Bürgerrechte und die Justiz, das Asylrecht, die Frage der Roma und die Minderheitenrechte sowie die Achtung der kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt; besteht für einen bestimmten Bereich bereits ein unionsweites Institut, so sollten für diesen Bereich die Aufgaben der Agentur von dem speziellen Institut als integraler Bestandteil der Agentur wahrgenommen werden;
- 40. stellt fest, dass der Schutz der nationalen Minderheiten in einer erweiterten Europäischen Union ein wichtiges Thema ist und nicht einfach dadurch erreicht wird, dass gegen Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung vorgegangen wird; weist darauf hin, dass dieses komplexe Problem auch aus anderen Blickwinkeln angegangen werden muss und dass die Frage des Schutzes ethnischer und nationaler Minderheiten zu den spezifischen Aufgaben der Agentur gehören sollte;
- 41. macht geltend, dass den drei wichtigsten Funktionen, die eine solche Einrichtung erfüllen muss (Förderung der Grundrechte, Überwachung der Gewährleistung der Grundrechte und Sensibilisierung der wichtigsten Akteure, nämlich der Mitgliedstaaten, der Institutionen der Europäischen Union und der Bürger) bei der Gestaltung dieses neuen Instruments besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht werden sollte, um die strategischen Erfordernisse eines gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erfüllen;
- 42. ist der Auffassung, dass die Agentur zur Erfüllung ihrer drei wichtigsten Funktionen über ihre Netze Daten erheben und analysieren sollte und dass sie ermächtigt werden sollte, Stellungnahmen abzugeben und dem Parlament, dem Rat und der Kommission Empfehlungen vorzulegen;
- 43. ist der Auffassung, dass die künftige Agentur als Teil ihrer Aufgabe, die Grundrechte zu fördern, die Menschenrechtspolitik auf zweifache Art und Weise vorausschauend unterstützen sollte: erstens, indem sie ermittelt, in welchen Bereichen legislative Verbesserungen am sinnvollsten wären, und zweitens, indem sie die Umsetzung und Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften überwacht;
- 44. ist der Auffassung, dass die Agentur, als Teil ihrer Arbeit im Bereich des Schutzes der Grundrechte, einen Jahresbericht über die Lage in Bezug auf diese Rechte, soweit sie in ihren Tätigkeitsbereich fallen, ausarbeiten und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermitteln sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Agentur, die über keine gerichtlichen Zuständigkeiten verfügt, direkt und in erster Linie als Grundlage für die Ausarbeitung von Schlussfolgerungen und die Annahme von Empfehlungen des Europäischen Parlaments diesem und dem Rat verantwortlich sein sollte;
- 45. ist der Auffassung, dass die Überwachung durch die Agentur einen Mehrwert schafft, indem sie einen horizontalen Ansatz beim Schutz und bei der Förderung der Grundrechte leistet, und dass deshalb alle in der Charta der Grundrechte und den einschlägigen Bestimmungen des ersten Teils des Verfassungsvertrags enthaltenen Rechte abgedeckt sein sollten; ist der Ansicht, dass es im jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur thematische Schwerpunkte geben könnte;
- 46. betont, dass es keinesfalls darum geht, die Einrichtung einer Art von "Europäischem Menschenrechtsgerichtshof" vorzubereiten; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Befassung mit einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen grundlegend von der Überwachung eines politischen Systems oder seiner Rechtsinstrumente unterscheidet, die möglicherweise den allgemein anerkannten Menschenrechtsstandards nicht entsprechen;
- 47. bleibt dabei, dass die Agentur im Hinblick auf die Artikel 6 und 7 des EU-Vertrags als beratendes Gremium konzipiert werden und die Tätigkeit des Parlaments und des Rates unterstützen sowie die in ihren Netzen gesammelten Informationen und fachlichen Erkenntnisse nutzen sollte;
- 48. besteht darauf, dass die Agentur konkrete Schritte unternehmen sollte, um herauszufinden, wie man den Menschen in der Europäischen Union die Grundrechte, die sie genießen, am besten bewusst machen kann, und eine Kultur der Grundrechte in der Europäischen Union zu schaffen, die dann erfolgreich über die Grenzen der Union hinaus als einer ihrer Grundwerte gefördert werden kann;
- 49. vertritt die Auffassung, dass eine verbesserte Informations- und Kommunikationsstrategie notwendig ist, wenn die Ziele der Förderung der Grundrechte und der Sensibilisierung für Grundrechtsfragen (Schaffung einer Kultur der Achtung der Grundrechte) erreicht werden sollen; ist ferner der Ansicht, dass die Aufnahme eines Unterrichtsfachs in den Lehrplan der Schulen der Mitgliedstaaten, in dem die Grundrechte und die von der Völkergemeinschaft anerkannten Menschenrechte behandelt werden, zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnte;
- 50. ist der Auffassung, dass diese konkreten Maßnahmen von der Agentur organisierte Ausbildungsmaßnahmen für Menschenrechtsaktivisten in Europa beinhalten müssen, ganz gleich, ob es sich nun um Vertreter der Zivilgesellschaft oder von Berufsorganisationen handelt;
- 51. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den nationalen Menschenrechtsorganisationen, dem Europarat, der OSZE und den Vereinten Nationen zu übermitteln.
1 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 408.
2 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0150.
3 Gözütok und Brügge, verbundene Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, i-1345.
4 ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.