Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 29. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Ziele
In ihrer Mitteilung über die finanzielle Vorausschau, die am 14. Juli 2004 angenommen wurde, rief die Kommission zu Maßnahmen auf europäischer Ebene auf, um auf Katastrophenfälle verschiedener Art auf effiziente und koordinierte Weise gemeinsam reagieren zu können. Die Maßnahmen würden sowohl Solidaritätsmaßnahmen als auch Kriseneinsätze abdecken und eine schnelle Reaktion sowie Unterstützung im Gefolge einer größeren Krise ermöglichen.
Ziel dieses Vorschlags ist es, den Aspekt der Krisenreaktion im Rahmen des integrierten Ansatzes der Kommission zu entwickeln, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Vermögenswerten durch die Gemeinschaft finanziell zu unterstützen und zu ergänzen. Zu diesem Zweck soll zur Wirksamkeit der Systeme beigetragen werden, die der Vorbereitung auf Katastrophenfälle und deren Bewältigung dienen, ungeachtet ihrer Ursachen; ferner soll eine Vorbereitung auf Auswirkungen auf die Volksgesundheit, die sich aus Katastrophenfälle ergeben, und deren Bewältigung gewährleistet werden.
Der Aspekt der Solidarität wird durch einen ergänzenden Vorschlag für einen Solidaritätsfonds der Europäischen Union entwickelt.
- Allgemeiner Hintergrund
Zahlreiche Ereignisse können zu Katastrophen führen, die tatsächlich oder potenziell desaströse Auswirkungen auf Menschen, Vermögenswerte und die Umwelt allgemein haben können. Solche Katastrophenfälle können durch vielfältige Faktoren oder Urheber verursacht werden, da ihnen sowohl menschliches Handeln, etwa der Betrieb von Industrieanlagen oder Terroranschläge, als auch natürliche Phänomene wie Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme usw. zugrunde liegen können.
In solchen Krisensituationen haben sich die mit dem Katastrophenschutz befassten Stellen und Organisationen bewährt, die äußerst kurzfristig auf Katastrophenfälle reagieren, zu deren Bewältigung und zur Minderung der Auswirkungen beitragen und bei der Rettung von Menschenleben sowie der Minderung von Umweltschäden und wirtschaftlichen und materiellen Schäden helfen können.
Die Wirksamkeit der Krisenreaktion hängt in großem Maße davon ab, was zur Bereitstellung angemessener Mittel und ausreichenden Materials, das an Ort und Stelle gebracht und dort eingesetzt werden kann, im Voraus getan wurde. Der Vorbereitung gebührt daher höchste Aufmerksamkeit und angemessene Unterstützung.
Die Wirksamkeit und Effizienz der Katastrophenschutzorganisationen in den Mitgliedstaaten kann durch eine Zusammenlegung ihrer Ressourcen und gegenseitige Unterstützung nur gesteigert werden. Ein solches konzertiertes Vorgehen würde auch den Katastrophenopfern nutzen.
Der Gemeinschaft kommt in diesem Zusammenhang eine legitime Rolle zu, da sie dabei helfen kann, über die Grenzen eines einzelnen Staats hinaus tätig zu werden. Zu diesem Zweck wurde 2001 ein Verfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen eingerichtet1. Dieses Verfahren erleichtert die Unterstützung bei Katastrophenfällen, die eine dringende Reaktion durch die Mobilisierung von Einsatzkräften, Experten und sonstigen Mitteln erforderlich machen können, indem eine verstärkte Infrastruktur für den Katastrophenschutz, die ein Beobachtungs- und Informationszentrum und ein gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle umfasst, bereitgestellt wird. Es bietet auch die Möglichkeit, gesicherte Daten über Katastrophen zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzugeben und die bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen auszutauschen. Die Bereitstellung einer gemeinschaftlichen Finanzunterstützung, was selbst kein Novum ist (siehe unten), stellt eindeutig einen nützlichen Beitrag der Gemeinschaft zu Tätigkeit und Einsatz der Katastrophenschutzorganisationen dar, wobei dem Subsidiaritätsprinzip angemessen Rechnung getragen wird (siehe unten).
- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes ergriffen und Aktionen durchgeführt, insbesondere:
- i) Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz; diese Entscheidung sollte Ende 2004 auslaufen, wurde jedoch bis Ende 2006 verlängert2.
- ii) Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen.
Das erste Instrument/Programm hat eine festgelegte Dauer und weist mehrjährige spezifische Haushalte auf. Es endet 2006. Das letztgenannte Instrument ist demgegenüber nicht finanzieller Art. Es legt den Mitgliedstaaten und der Kommission stattdessen anderweitige Verpflichtungen auf.
Dieser Vorschlag wird, sofern angenommen, die neue Rechtsgrundlage für die Gewährung einer gemeinschaftlichen Finanzunterstützung für Aktionen und Maßnahmen des Katastrophenschutzes zur Vorbereitung auf Katastrophenfälle und zur raschen Reaktion darauf bilden.
Zu diesem Zweck baut der Vorschlag auf den bestehenden Instrumenten auf, wobei die finanzierungsfähigen Aktionen ausgeweitet und konkretisiert werden. Das Spektrum der Aktionen, die aufgrund des Vorschlags möglicherweise finanziert werden könnten, ist in Bezug auf Vorbereitung und Krisenreaktion groß und reicht von der Unterstützung der Kapazitätsbildung über Demonstrationsvorhaben, Aktionen zur Sensibilisierung und Verbreitung bis hin zu Schulungen und Übungen, Einsatzplanung und Entsendung von Experten und kurzfristiger Mobilisierung angemessener Mittel und Ausrüstung. Besonderes Augenmerk wurde auch Aktionen der logistischen Unterstützung gewidmet, etwa sicheren Kommunikationssystemen und -mitteln, die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen erforderlich sind.
Da die außerhalb der EU durchgeführten Aktivitäten des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz durch das Instrument für Stabilität abgedeckt werden, gilt das vorgeschlagene Instrument für Aktivitäten innerhalb der EU.
Außerdem umfasst der Vorschlag unter Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen Rechtsrahmens der Gemeinschaft neue Bestimmungen zur Überwachung der finanzierten Aktionen, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung des Instruments zu gewährleisten, neben anderen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Der Vorschlag baut in gewissem Maß auf bestehenden politischen Instrumenten auf, die in jedem Fall ergänzt werden müssen, da sie befristet sind. Zusammen mit dem neuen EU-Solidaritätsfonds, dessen Anwendungsbereich auf alle Katastrophenfälle ungeachtet ihrer Ursache ausgedehnt wurde, schließt es eine Lücke in den geltenden Rechtsvorschriften und ermöglicht ein umfassendes Tätigwerden der Gemeinschaft in Reaktion auf Katastrophenfälle und Krisensituationen.
Besonderes Augenmerk gilt der Vermeidung von Doppelarbeit mit Aktionen, die im Rahmen anderer Politikbereiche und Instrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit anderen politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, besonders in den Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit sowie Außenbeziehungen, wird durch eine Reihe von Bestimmungen gewährleistet, die unter anderem den Anwendungsbereich des Instruments eindeutig festlegen und eine Doppelfinanzierung ausschließen.
2. Konsultation betroffener und Folgenabschätzung
- Konsultation Betroffener
In enger Konsultation der relevanten Beteiligten auf Ebene der Mitgliedstaaten wurden regelmäßige Bewertungen abgeschlossener und noch laufender Gemeinschaftsinitiativen in diesem Bereich durchgeführt. Diese Bewertungen fielen stets positiv aus.
In Anerkennung der Arbeiten, die im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens durchgeführt wurden, haben der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union die Kommission wiederholt aufgerufen, ihre Anstrengungen in diesem Bereich fortzusetzen und zu intensivieren. In ähnlicher Weise hat auch das Europäische Parlament eine weitere Verstärkung der Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz gefordert.
- Heranziehen von Fachwissen
Externes Fachwissen musste nicht herangezogen werden.
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Der Vorschlag bezweckt die Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle, das zur Ausarbeitung und Durchführung von gemeinschaftlichen Katastrophenschutzmaßnahmen beitragen soll, als Beitrag zur Steigerung der Effektivität von Systemen zur Vorbereitung und Reaktion auf Katastrophenfälle.
Die Bestimmungen des Vorschlags entsprechen seinem hauptsächlich finanziell ausgerichteten Charakter und legen Regeln und Verfahren unter anderem zu folgenden Fragen fest: spezielle Ziele, zu deren Erreichung die Finanzierung durch das Instrument beitragen würde; durch das Instrument förderfähige Aktionen; Begünstigte; Finanz- und Umsetzungsmaßnahmen; Überwachung; Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie geeignete institutionelle Bestimmungen.
- Rechtsgrundlage
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u EG-Vertrag umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes.
Der Katastrophenschutz ist auch im Hinblick auf Strahlenschutznotfälle von Belang, daher muss dieser Vorschlag auch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) zur Grundlage haben.
In Ermangelung einer Adhoc-Rechtsgrundlage für den Katastrophenschutz im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wie auch im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft stützt sich dieser Vorschlag auf Artikel 308 bzw. Artikel 203 dieser Verträge.
Diese beiden Rechtsgrundlagen sind miteinander vereinbar und können kumuliert werden, da in ihnen dasselbe Beschlussverfahren festgelegt wird.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip ist anzuwenden, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Der Vorschlag ist im Lichte des Subsidiaritätsprinzips gerechtfertigt, insofern seine Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und Maßnahmen der Gemeinschaft diese Ziele besser erreichen.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend erreicht werden:
Tritt ein Katastrophenfall ein, ist eine unmittelbare Reaktion erforderlich, um die Auswirkungen zu bekämpfen. Kein Land ist auf jede Eventualität vorbereitet. Es ist daher wirtschaftlicher und kosteneffektiver, wenn auf die Hilfe anderer Staaten zurückgegriffen werden kann.
Das neue Instrument wird es den Mitgliedstaaten unter anderem ermöglichen, auf Katastrophenfälle und Krisensituationen zu reagieren, wenn ihre eigenen Mittel dafür nicht ausreichen. Die Staaten legen bei der Bereithaltung von Mitteln und Ausrüstung zur Krisenreaktion nicht die größte anzunehmende Katastrophe zugrunde, weil das in der Regel ihre finanziellen Möglichkeiten überschreiten würde. (Es ist schwer, zahlreiche Einsatzkräfte und umfangreiches schweres Gerät, etwa Löschflugzeuge, das ganze Jahr über bereitzuhalten, wenn Katastrophenfälle zum Teil nur selten, aber mit schweren Folgen, oder nur während bestimmter Jahreszeiten auftreten.)
Auch im Fall, dass die Vorbereitungen eines anfragenden Mitgliedstaats für eine angemessene Reaktion auf eine Katastrophe in Bezug auf die verfügbaren Ressourcen nicht ausreichen, wäre dieser Staat in der Lage, seine Vorbereitungen durch die Inanspruchnahme der Unterstützung, die durch das Instrument bereitgestellt wird, zu ergänzen.
Maßnahmen der Gemeinschaft werden die Ziele des Vorschlags aus folgenden Gründen besser erfüllen:
Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft, insofern sie die einzelstaatliche Politik im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützt und ergänzt, wird dazu beitragen, sie wirksamer zu machen; die Zusammenlegung von Erfahrungen und die gegenseitige Unterstützung werden dazu beitragen, den Verlust von Menschenleben, Verletzungen, materielle sowie wirtschaftliche und Umweltschäden in der gesamten Gemeinschaft zu verringern, was die Ziele des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität greifbarer macht.
Die Krisenreaktion wird ausgelöst durch ein Hilfeersuchen des betreffenden Mitgliedstaats (oder einen anderen teilnehmenden Staats), wodurch das in der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom festgelegte Gemeinschaftsverfahren zur Anwendung kommt. Das Hilfeersuchen signalisiert, dass nach eigener Auffassung des betroffenen Landes eine gemeinschaftliche Koordinierung und die gegenseitige Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten (und teilnehmende Staaten) vonnöten sind.
Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip, insofern die Maßnahmen der Gemeinschaft darauf abzielen, einzelstaatliche Kapazitäten zu ergänzen und nicht zu ersetzen.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Instrument kommt im Wesentlichen den Katastrophenschutzorganisationen zugute, insofern sie finanzielle Unterstützung erhalten. Die den Begünstigten in diesem Zusammenhang auferlegten Verfahren und Verpflichtungen beschränken sich auf das strikt Erforderliche, um eine rechtskonforme und wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, da über das nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht (d.h. der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung) Erforderliche keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden. Bestimmungen zur Überwachung und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sind jedoch in jedem Fall notwendig.
Der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Behörden ist begrenzt und geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um der Kommission die Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung für den Vollzug des Gemeinschaftshaushalts zu ermöglichen. Beispielsweise bestehen keine besonderen (über die Anforderungen der Haushaltsordnung hinausgehende) Formvorschriften für die Beantragung von Finanzmitteln.
Besonders geachtet wurde auch darauf, dass die bei einer Krisenreaktion im Katastrophenfall zu befolgenden Verfahren flexibel genug sind, damit vordringliche Maßnahmen ergriffen werden können.
- Gewähltes Mittel
Es wird vorgeschlagen, eine Verordnung zu erlassen.
Andere Mittel wären nicht angemessen, da Art und Inhalt einiger im Vorschlag vorgesehener Verpflichtungen nur durch ein unmittelbar geltendes Rechtsinstrument verwirklicht werden können.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Das vorgeschlagene Instrument bezweckt die Finanzierung von Katastrophenschutzmaßnahmen im Bereich der Vorbereitung und Krisenreaktion.
Was die Vorbereitung angeht, sollten folgende Aktionen finanziert werden:
- - Schulung, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten, geschätzt auf 8,665 bis 12,915 Mio. EUR im Jahr;
- - Einrichtung und Instandhaltung sicherer Kommunikationssysteme und -werkzeuge, geschätzt auf 1 Mio. EUR im Jahr;
- - sowie Studien, Erhebungen, Modelle, Ausarbeitung von Szenarien und Notfallplanung; Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten; Demonstrationsprojekte; Technologietransfer; Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktionen; Kommunikationsaktionen; Bereitstellung angemessener Mittel und Ausrüstung sowie Überwachung und Bewertung, geschätzt auf 2,635 bis 3,875 Mio. EUR im Jahr.
Die Schätzungen im Bereich Vorbereitung belaufen sich insgesamt auf einen Betrag zwischen 12,3 und 17,79 Mio. EUR im Jahr. Sie beruhen auf den Kosten der 2004 und 2005 in diesem Bereich durchgeführten Aktionen.
Bezüglich der Krisenreaktion sollten folgende Aktionen durch das vorgeschlagene Instrument finanziert werden:
- - Transport und zugehörige logistische Unterstützung von Experten, Verbindungspersonal, Beobachtern, Einsatzteams, Ausrüstung und mobilen Einrichtungen; geschätzt auf 2,4 bis 6 Mio. EUR im Jahr;
- - Einsatzplanung und Verschickung von Experten, Verbindungspersonal und Beobachtern; geschätzt auf 0,3 bis 0,4 Mio. EUR im Jahr;
- - kurzfristige Mobilisierung angemessener Mittel und Ausrüstung, geschätzt auf bis zu 4,81 Mio. EUR im Jahr.
Die Schätzungen im Bereich Krisenreaktion belaufen sich insgesamt auf einen Betrag zwischen 2,7 und 11,21 Mio. EUR im Jahr. Sie beruhen auf den Kosten der 2004 und 2005 in diesem Bereich durchgeführten Aktionen.
Der jährliche Mittelumfang für dieses Instrument wird daher auf einen Betrag zwischen 15 und 29 Mio. EUR geschätzt.
Außerdem ist es angebracht, einen Betrag von 1 Mio. EUR im Jahr für die Finanzierung technischer Unterstützungsaktionen im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments vorzusehen. Für den Zeitraum von sieben Jahren ergibt sich damit ein geschätzter Gesamtbetrag von 173 Mio. EUR.
Vorschlag für eine
Verordnung des Rates zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle(Text von Bedeutung für den EWR)
Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
- auf Vorschlag der Kommission1,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u EG-Vertrag umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes.
(2) Zu diesem Zweck wurde ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates3 eingerichtet.
(3) Es ist notwendig, ein Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument zu schaffen, mit dem Finanzunterstützung geleistet werden kann als Beitrag zu einer Steigerung der Wirksamkeit von Systemen für die Vorbereitung und Reaktion auf Katastrophenfälle, insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom.
(4) Dieses Instrument wird die Solidarität der Gemeinschaft mit von Katastrophen betroffenen Ländern sichtbar zum Ausdruck bringen, indem die gegenseitige Hilfeleistung durch die Mobilisierung der Einsatzmittel von Mitgliedstaaten erleichtert wird.
(5) Katastrophenfälle können durch Naturkatastrophen, Industrieunfälle, technisch bedingte Unglücke oder durch Terroranschläge verursacht werden.
(6) Dieses Instrument sollte auch zu der Vorbereitung der Gemeinschaft und ihrer Fähigkeit zur Krisenreaktion auf Auswirkungen von Katastrophen auf die Volksgesundheit beitragen, ohne dabei jedoch die Aktionen und Maßnahmen zu beeinträchtigen, die in dem Beschluss /2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit- und Verbraucherschutz (2007-2013)4 vorgesehen sind.
(7) Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht, dass Krisenreaktionsmaßnahmen, die außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden, von der Verordnung (EG) Nr. /2005 des Rates vom zur Schaffung eines Instruments für Stabilität5 erfasst werden. Aus demselben Grund sollten Aktionen, die unter den Beschluss /2005 des Rates über die Aufstellung des Programms "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht von dem Instrument erfasst werden.
(8) Um den wirksamen Einsatz des Instruments sicherzustellen, sollten Aktionen, für die Finanzunterstützung gewährt wird, das Potenzial aufweisen, einen praktischen und zeitnahen Beitrag zur Vorbereitung und Krisenreaktion bei Katastrophenfällen zu leisten. Es sollten daher Kriterien für die Bewertung dieses Potenzials festgelegt werden.
(9) Die Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge und die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften6 erfolgen. Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes ist es angebracht vorzusehen, dass Zuschüsse auch natürlichen Personen gewährt werden können.
(10) Die Beteiligung von Drittländern sollte möglich sein, da dies die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit beim Einsatz des Instruments steigert.
(11) Um die Fähigkeit der Kommission zu verbessern, die Durchführung dieser Verordnung zu verfolgen, sollte es möglich sein, dass auf Initiative der Kommission Ausgaben bezüglich der Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung derselben finanziert werden.
(12) Es sollten geeignete Bestimmungen festgelegt werden, um eine angemessene Überwachung der Durchführung der Aktionen, für die eine Finanzunterstützung durch das Instrument erfolgt, sicherzustellen.
(13) Geeignete Maßnahmen sollten ebenfalls getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um verloren gegangene, falsch ausbezahlte oder unrichtig verwendete Mittel wieder einzuziehen gemäß Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft7 und Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission8.
(14) Die Durchführung der Verordnung ist regelmäßig zu bewerten.
(15) Die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 beschlossen werden.
(16) Angesichts des Umfangs und der Auswirkungen der durch das Instrument zu finanzierenden Aktionen und unter Berücksichtigung des sich aus der Durchführung der Verordnung ergebenden Nutzens hinsichtlich der Verringerung des Verlustes von Menschenleben sowie von Verletzungen, Umweltschädigungen, wirtschaftlichen und materiellen Schäden können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Gemeinschaft kann daher Maßnahmen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip von Artikel 5 EG-Vertrag treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(17) Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind Befugnisse für die Annahme der Verordnung lediglich in Artikel 308 bzw. Artikel 203 vorgesehen -
HAT folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 ein Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument, im Folgenden "das Instrument", eingerichtet, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zum Schutz von Menschen, Umwelt und Vermögenswerten im Katastrophenfall zu unterstützen und zu ergänzen.
Die Verordnung legt Regeln für die Gewährung einer Finanzunterstützung durch das Instrument für Aktionen fest, die einer besseren Vorbereitung der Gemeinschaft auf Katastrophenfälle dienen.
Sie legt außerdem besondere Bedingungen für die Finanzunterstützung im Katastrophenfall fest, um eine schnelle und wirksame Reaktion darauf zu erleichtern.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Die Verordnung gilt für die Vorbereitung auf Katastrophenfälle ungeachtet der Art der Katastrophe.
Sie gilt auch für die Bewältigung der unmittelbaren Folgen eines derartigen Katastrophenfalls innerhalb der Gemeinschaft und der Länder, die an dem durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom geschaffenen Gemeinschaftsverfahren teilnehmen.
Sie gilt auch für die Vorbereitung und Krisenreaktion auf Auswirkungen auf die Volksgesundheit, die sich aus solchen Katastrophenfällen ergeben.
2. Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf:
- (a) Aktionen, die von der Verordnung (EG) Nr. .../2005 erfasst werden;
- (b) Aktionen und Maßnahmen, die von dem Beschluss /2005 erfasst werden;
- (c) Aktionen, die von dem Beschluss /2005 erfasst werden oder mit der Strafverfolgung und der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sowie der Gewährleistung der inneren Sicherheit im Zusammenhang stehen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "Katastrophenfall" ist jede Lage, die abträgliche Auswirkungen auf Menschen, Vermögenswerte oder die Umwelt hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen geben kann;
- (b) "Krisenreaktion" ist jede Handlung während oder nach einem Katastrophenfall zur Bewältigung seiner unmittelbaren Auswirkungen;
- (c) "Vorbereitung" ist jede Handlung, die im Voraus zur Gewährleistung einer wirksamen Krisenreaktion ergriffen wird.
Artikel 4
Förderfähige Aktionen
Folgende Aktionen können mit einer Finanzunterstützung durch das Instrument gefördert werden:
- (a) Studien, Erhebungen, Modelle, Ausarbeitung von Szenarien und Notfallplanung;
- (b) Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten;
- (c) Schulungen, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten;
- (d) Demonstrationsprojekte;
- (e) Technologietransfer;
- (f) Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktionen;
- (g) Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur besseren Sichtbarmachung der europäischen Reaktion;
- (h) Bereitstellung angemessener Mittel und Ausrüstung;
- (i) Errichtung und Instandhaltung sicherer Kommunikationssysteme und -werkzeuge;
- (j) Überwachung und Bewertung;
- (k) Transport und zugehörige logistische Unterstützung von Experten, Verbindungspersonal, Beobachtern, Einsatzkräften, Ausrüstung und mobilen Einrichtungen;
- (1) Einsatzplanung und Verschickung von Experten, Verbindungspersonal und Beobachtern;
- (m) kurzfristige Mobilisierung angemessener Mittel und Ausrüstung;
- (n) Einrichtung und Transport mobiler Labore, hochsicherer mobiler Einrichtungen und medizinischer Schutzausrüstung.
Artikel 5
Kriterien
Bei der Entscheidung, ob für eine bestimmte Aktion eine Finanzunterstützung durch das Instrument gewährt wird, ist in erster Linie dem Potenzial der Aktion Rechnung zu tragen, einen praktischen und zeitnahen Beitrag zu einem der folgenden Punkte zu leisten:
- (a) Ausarbeitung von Strategien, Verfahren und Systemen, mit denen die Notwendigkeit der Bereitstellung angemessener Mittel und Ausrüstung zum schnellen Einsatz im Katastrophenfall bewertet und gefördert wird;
- (b) Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Übertragung angemessener Mittel und Ausrüstung an antragstellende Staaten und internationale Organisationen;
- (c) Gewährleistung der Verfügbarkeit angemessener Mittel und Ausrüstung zum Schutz gegen die Auswirkungen von Katastrophenfällen;
- (d) Förderung einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Katastrophenschutzstellen;
- (e) Anregung, Förderung und Unterstützung des Austauschs von Knowhow und Erfahrungen bei der Bewältigung der unmittelbaren Katastrophenauswirkungen sowie des Austausch der damit im Zusammenhang stehenden Technik;
- (f) Sicherstellung einer ohne Verzug erfolgenden Heranziehung von Fachwissen im Katastrophenfall;
- (g) Stärkung der Verfügbarkeit und Erleichterung des Transports von Einsatzkräften und Ausrüstung;
- (h) Förderung der Unterstützungs- und Reaktionsfähigkeit im Bereich der Volksgesundheit;
- (i) Gewährleistung der Verfügbarkeit und des Transports mobiler Labore und hochsicherer mobiler Einrichtungen.
Artikel 6
Begünstigte
Finanzunterstützung nach dieser Verordnung kann natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden.
Artikel 7
Arten der Intervention und Durchführungsbestimmungen
- 1. Finanzunterstützung durch das Instrument kann in Form von Zuschüssen oder öffentlichen Beschaffungsaufträgen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, im Folgenden "die Haushaltsordnung", gewährt werden.
- 2. Im Fall von Zuschüssen verabschiedet die Kommission jährliche Arbeitsprogramme, in denen die Ziele, der Zeitplan für Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, der veranschlagte Betrag, der Finanzierungshöchstsatz und die erwarteten Ergebnisse angegeben sind.
- 3. Im Fall öffentlicher Beschaffungsaufträge sind die Aufträge in die jährlichen Arbeitsprogramme aufzunehmen. Dies schließt Rahmenverträge für die Mobilisierung der Mittel ein, die zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen erforderlich sind.
- 4. Die jährlichen Arbeitsprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 angenommen.
- 5. Der Haushalt des Instruments wird von der Kommission nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung und direkt in den Dienststellen der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Haushaltsordnung vollzogen.
Artikel 8
Beteiligung von Drittländern
Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, können sich an diesem Instrument beteiligen, wenn entsprechende Vereinbarungen und Verfahren dies zulassen.
Artikel 9
Komplementarität der Finanzierungsinstrumente
- 1. Aktionen, für die eine Finanzunterstützung durch das Instrument gewährt wird, erhalten keine Unterstützung durch andere Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft. Antragsteller, die eine Finanzunterstützung durch das Instrument beantragen, und Begünstigte einer solchen Unterstützung machen der Kommission Angaben über eine erhaltene Finanzunterstützung aus anderen Quellen, einschließlich Haushalten der Gemeinschaft, und über laufende Anträge auf Gewährung solcher Unterstützung.
- 2. Synergie- und Ergänzungseffekte mit anderen Instrumenten der Europäischen Union oder der Gemeinschaft sind anzustreben.
Artikel 10
Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
- 1. Auf Initiative der Kommission können durch das Instrument auch Ausgaben abgedeckt werden, die mit der Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung, welche unmittelbar für die Durchführung der Verordnung erforderlich sind, im Zusammenhang stehen.
Die Ausgaben können insbesondere Studien, Sitzungen, Informationstätigkeiten, Veröffentlichungen, Ausgaben für Datenverarbeitungsnetze (und zugehörige Ausrüstung) für den Informationsaustausch und andere Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, auf die die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung möglicherweise zurückgreifen muss, abdecken.
Die im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Ausgaben dürfen 4 % der Haushaltsmittel nicht überschreiten.
- 2. Der Haushalt bezüglich der in Absatz 1 genannten Aktionen wird von der Kommission nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung und direkt in den Dienststellen der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Haushaltsordnung vollzogen.
Artikel 11
Überwachung
- 1. Unbeschadet der gemäß Artikel 248 EG-Vertrag oder Artikel 160 c Euratom-Vertrag vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Audits oder etwaiger nach Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag oder Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe b Euratom-Vertrag durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Aktionen an Ort und Stelle, auch stichprobenartig, kontrollieren.
- 2. Auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossene Verträge und gewährte Zuschüsse sehen Bestimmungen vor über die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) und über Audits, falls erforderlich auch an Ort und Stelle, durch den Europäischen Rechnungshof gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung.
- 3. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für eine Aktion bewahrt der Begünstigte der Finanzunterstützung alle Belege über die mit der betreffenden Aktion zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission auf.
- 4. Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten Finanzunterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.
- 5. Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass die finanzierten Aktionen ordnungsgemäß und gemäß dieser Verordnung sowie der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
- 1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates10.
- 2. Für die durch dieses Instrument finanzierten Gemeinschaftsaktionen sind die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 anwendbar auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Verletzung einer im Rahmen des Instruments begründeten vertraglichen Pflicht durch eine Handlung oder Unterlassung einer Rechtsperson, die eine ungerechtfertigte Zahlung und damit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte zur Folge hat oder haben würde.
- 3. Die Kommission kann die für eine Aktion gewährte Finanzunterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - z.B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende Finanzunterstützung - feststellt oder ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung eine Änderung an der Aktion vorgenommen wurde, die mit der Art des Vorhabens oder seinen Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
- 4. Werden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Aktion nur ein Teil der gewährten Finanzunterstützung gerechtfertigt, fordert die Kommission den Begünstigten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung vorlegen kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der Finanzunterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.
- 5. Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 13
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im Folgenden "der Ausschuss").
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14
Bewertung
- 1. Aktionen, die Finanzunterstützung durch das Instrument erhalten, werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen.
- 2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vor:
- (a) spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung,
- (b) spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung der Verordnung;
- (c) spätestens zum 31. März 2015 einen Bericht über die Expost-Bewertung.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
Hinweis: vgl. Drucksache 011/99 = AE-Nr. 990078, Drucksache 676/00 = AE-Nr. 002954 und Drucksache 431/01 = AE-Nr. 011717 1 Entscheidung 2001/792/EG,Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen - ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7. 2 ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53. 1 ABl. C , , S. . 2 ABl. C , , S. . 3 ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7. 4 ABl. L vom , S. . 5 ABl. L vom , S. . 6 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. l. 7 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. l. 8 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. 9 ABl. C 184 vom 17.7.1999, S. 23. 10 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. l.