Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3322 - vom 7. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Juni 2005 angenommen.

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft (KOM (2004) 0764 - C6-0245/2004 - 2004/0268(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 1

Erwägung 1 a (neu)

(1a) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 882/2003 des Rates vom 19. Mai 20031 wurde eine Regelung zur Überwachung
und Überprüfung der Thunfischfänge
eingeführt.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 2

Erwägung 4

(4) Auf der 35. zwischenstaatlichen(4) Auf der 35. zwischenstaatlichen
Tagung über die Erhaltung vonTagung über die Erhaltung von
Thunfischen und Delphinen im östlichenThunfischen und Delphinen im östlichen
Pazifik wurde im Februar 1998 dasPazifik wurde am 7. Februar 1998 das
Übereinkommen zum internationalenÜbereinkommen zum internationalen
Delphinschutzprogramm verabschiedet.Delphinschutzprogramm verabschiedet.
Dieses Übereinkommen wurde am
21. Mai 1998 in Washington unterzeichnet und trat am 15. Februar
1999 in Kraft.

1 AB1. L 127 vom 23.5.2003, S. 1.
2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 3

Erwägung 4 a (neu)

(4a) Vertragsparteien des
Übereinkommens sind bislang 15 Länder:
Bolivien, Kolumbien, Costa Rica,
Ecuador, El Salvador, Spanien,
Guatemala, Honduras, Mexiko,
Nicaragua, Panama, Peru, die
Vereinigten Staaten, Vanuatu und
Venezuela.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 4

Erwägung 5 a (neu)

(5a) Die Europäische Union ist sich der
Bedeutung des Übereinkommens zum
Internationalen Delphinschutzprogramm
(AIDCP) für die Erhaltung eines
nachhaltigen Fischfangs bewusst und
würdigt das entsprechende
Zertifizierungsverfahren als Mittel zur
Gewährleistung des ökologischen Schutzes
anderer Arten, besonders der Delphine.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 5

Erwägung 7

(7) Die Gemeinschaft hat das(7) Die Gemeinschaft hat das AIDCP
Übereinkommen nach Maßgabe desunterzeichnet und seine Anwendung
diesbezüglichen Beschlusses des Ratesdurch den Beschluss 1999/386/EG des
unterzeichnet.Rates vom 7. Juni 19991 vorläufig
genehmigt, bis die für ihren ofiziellen
Beitritt zur Interamerikanischen
Kommission für tropischen Thunfisch
(IATTC) notwendigen Verfahren
abgeschlossen sind.

1 AB1. L 147 vom 12.6.1999, S. 23.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 6

Erwägung 9

(9) Die Gemeinschaft beschloss, bis zumentfällt
Abschluss der für ihren Beitritt zur
IATTC erforderlichen Verfahren das
Übereinkommen vorläufig anzuwenden1.

1 AB1. L 142 vom 12.6.1999, S. 23.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 7

Erwägung 9 a (neu)

(9a) In Anbetracht der Ausführungen in
Erwägung 7 ist das im AIDCP vorgesehene
Kennzeichen "Thunfischfänge ohne
Gefährdung von Delphinen" bisher das einzige von der Gemeinschaft anerkannte
Kennzeichen.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 8

Erwägung 13 a (neu)

(13a) Die Information, die durch den
Wortlaut des AIDCP vermittelt wird, kann die Verbraucher bei der Entscheidung
über den Kauf von Produkten
unterstützen, die in Zusammenhang mit dem Thunfischfang in dem durch das
Übereinkommen bezeichneten Gebiet stehen
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 9

Erwägung 13 b (neu)

(13b) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2003
enthält eine Definition der
Kennzeichnungen "Thunfischfänge ohne
Gefährdung von Delphinen" und
"Thunfischfänge unter Gefährdung von
Delphinen" und sieht im Einzelnen die
Trennung und Identifizierung der beiden
Kategorien von Thunfisch vor.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 10

Artikel 1 a (neu)

Artikel 1a
Der Rat trift Maßnahmen, die eine
ständige Aktualisierung der Verfahren zur Überwachung und Überprüfung von
Thunfischfängen in dem Gebiet, für das das Übereinkommen gilt, ermöglichen,
und zwar infolge des Inkrafttretens der
Verordnung (EG) Nr. 882/2003.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 11

Artikel 1 b (neu)

Artikel 1b
Nur der Thunfisch, der der Definition
"Thunfischfänge ohne Gefährdung von
Delphinen" im Sinne des Artikels 3 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2003 entspricht,
darf mit "Thunfischfänge ohne
Gefährdung von Delphinen"
gekennzeichnet werden.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 12

Artikel 1 c(neu)

Artikel 1c
Die Gemeinschaft fördert Maßnahmen, mit
denen sichergestellt werden soll, dass im
Interesse der Verbraucher in Europa ein
angemessener Kenntnisstand über die
Umweltkennzeichnung aufgrund des
AIDCP erreicht und beibehalten wird.