Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 4766 - vom 24. November 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. November 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - PROGRESS1,
- - in Kenntnis des von der Kommission vorgeschlagenen Entwurfs des Progress-Jahresarbeitsplans 2010 und der nach Programmteilen aufgeschlüsselten Liste der Aktivitäten,
- - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines europäischen Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Progress-Mikrofinanzierungsinstrument) (KOM (2009) 0333) und des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - Progress (KOM (2009) 0340),
- - gestützt auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2,
- - gestützt auf Artikel 88 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es die Prüfung des Kommissionsvorschlags zur Einrichtung eines Mikrofinanzierungsinstruments noch nicht abgeschlossen hat und dass die Kommission daher von der Annahme spezieller Maßnahmen bezüglich der Mittelzuteilung im Rahmen des Programms Progress Abstand nehmen sollte, bis das Rechtsetzungsverfahren im Zusammenhang mit dem Mikrofinanzierungsinstrument abgeschlossen ist,
- 1. spricht sich gegen die Annahme des von der Kommission vorgeschlagenen Entwurfs des Progress-Jahresarbeitsplans 2010 und der nach Programmteilen aufgeschlüsselten Liste der Aktivitäten aus;
- 2. ist der Auffassung, dass der Entwurf des Jahresplans über die im Beschluss 1999/468/EG vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
- 3. fordert die Kommission auf, den Entwurf des Jahresarbeitsplans zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, sobald das Parlament, der Rat und die Kommission eine Einigung über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zum Mikrofinanzierungsinstrument (KOM (2009) 0333) und zu dem Vorschlag zur Änderung der Beschlusses 1672/2006/EG (KOM (2009) 0340) erzielt haben;
- 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.
- 2 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.