Punkt 64 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zur Überschrift, Eingangsformel, zu Artikel 1a - neu - ( § 24 Absatz 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) Artikel 1b - neu - (Bekanntmachungserlaubnis)
Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (In-VeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung"
b) Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
"Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- - des § 2a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission und - des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:"
c) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
"Artikel 1a
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
§ 24 Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom [einsetzen: Datum der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung] ([einsetzen: Fundstelle der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung]) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht."
d) Nach Artikel 1a ist folgender Artikel 1b einzufügen:
"Artikel 1b
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Folgeänderung
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung
Zu Buchstabe c:
Mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde die Sauenhaltung neu geregelt und in diesem Zusammenhang auch eine Verkürzung der maximal zulässigen Fixationszeit von Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeln bis zum Absetzen der Ferkel auf fünf Tage vorgesehen. Für das Halten von ferkelführenden Sauen ohne Fixation im Kastenstand ist mehr Platz erforderlich als bei durchgehender Fixation im Kastenstand. Bisherige Erfahrungen mit Bewegungsbuchten in anderen Ländern sowie in Studien haben gezeigt, dass eine Mindestfläche der Bucht von sechseinhalb Quadratmetern einen geeigneten Kompromiss zwischen ökonomischen Gesichtspunkten und der Gewährleistung einer tiergerechten Haltung darstellt. Ausreichend Platz ist insbesondere erforderlich, damit die Sau ein Mindestmaß an Bewegung umsetzen kann und die Ferkel der Sau ausweichen können. Außerdem müssen Einrichtungen wie der Kastenstand, der Liegebereich für die Ferkel, der Trog und die Tränke sinnvoll angeordnet werden können.
Zu Buchstabe d:
Artikel 1b enthält die Bekanntmachungserlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.