Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

Punkt 23 der 984. Sitzung des Bundesrats am 20. Dezember 2019

Der Bundesrat empfiehlt, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 30 GEG)

In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 1 Nummer 30 die Wörter "mit Ausnahme von Abwärme" durch die Wörter "sowie die Abwärme aus den Abwässern kommunaler Kläranlagen" zu ersetzen.

Begründung:

Die Wärme im Abwasser aus Kläranlagen wird bislang als "Abwärme" definiert und damit der Abwärme aus gewerblichen und industriellen Prozessen gleichgestellt. Dies ist nicht sachgerecht: Die Wärmeenergie im Abwasser, das eine Kläranlage verlässt, stammt zu einem großen Teil aus Umweltwärme, welche durch das Abwassersystem eingesammelt wird und aus biologischen Abbauprozessen in der biologischen Reinigungsstufe einer Kläranlage gewonnen wird. Die Nutzung dieser Umweltwärme sollte vor einer Vermengung zum Beispiel mit in der Regel kälterem Flusswasser (Umweltwärme aus Oberflächengewässern) erfolgen, um damit das energetisch günstigere Niveau für die Nutzung durch eine Wärmepumpe zu erreichen und so einen höheren CO₂-Einspareffekt zu nutzen.

Wärme aus Kläranlagen-Abwasser sollte aufgrund seiner Strukturmerkmale mit erneuerbarer Wärme gleichgestellt werden. Ein erheblicher Teil der Kläranlagenabwärme wird über das Abwassersielsystem aus der Umwelt zugeführt oder ist auf die biologischen Abbauvorgänge im Klärwerksprozess zurückzuführen. Klärgas und Klärschlamm, ebenfalls Nebenprodukte der biologischen Abwasserreinigung, gelten bereits als erneuerbare Energien.

Auch im vorliegenden Entwurf des Gebäude-Energie-Gesetz wird die Nutzung von Abwärme aus Abwasser als Erfüllungsoption der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien vorgesehen. Die Erweiterung der Definition von erneuerbarer Wärme um Abwasserwärme aus kommunalen Kläranlagen wäre insofern konsequent.

Industrielle und gewerbliche Abwärme aus Prozessen wären weiterhin keine erneuerbare Wärme, sodass beispielsweise auch durch den KWK-Bonus kein Risiko von Effizienzverlusten durch Fehlanreize entstünde. Eine ineffiziente Auslegung von industriellen oder gewerblichen Prozessen zu Gunsten größerer Abwärmemengen ist somit weiterhin ausgeschlossen.

Im Ablauf kommunaler Klärwerke können hingegen mit Wärmepumpen im Verbund mit KWK-Anlagen erhebliche Wärmepotenziale ganzjährig gehoben werden, anders als bei der Nutzung von Umweltwärme aus natürlichen Gewässern, die gerade in der Heizperiode erheblich an Potenzial einbüßen. Da Klärwerke in nahezu allen größeren Kommunen vorhanden sind, gibt es große verfügbare Potenziale zur Erzeugung CO₂-armer Fernwärme in Deutschland. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Bundesrats vom 23. November 2018 (BR-Drucksache 563/18(B) HTML PDF , Ziffer 27) verwiesen.