Berichtigung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 14. November 2019 zu dem o.g. Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben der Frau Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 18. Oktober 2019 wurde der im Betreff genannte Gesetzentwurf mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 522/19 (PDF) ).

Ein Änderungsbefehl des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 1e Satz 1 einleitender Satzteil AEG) ist fehlerhaft, es muss jeweils anstatt "... Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnen..." "... Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen..." heißen. Es handelt sich bei der Verwendung des falschen Begriffs um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 61 GGO. Es wurde nämlich im Änderungsbefehl schon der Gesetzestext mit der unrichtigen Bezeichnung falsch zitiert.

Es wird gebeten, diesen fehlerhaften Änderungsbefehl im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren, die korrigierte Seite liegt diesem Schreiben als Anlage bei.

(Austauschseite)

Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet."