Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 14. November 2019 zu dem o.g. Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben der Frau Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 18. Oktober 2019 wurde der im Betreff genannte Gesetzentwurf mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 522/19 (PDF) ).
Ein Änderungsbefehl des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 1e Satz 1 einleitender Satzteil AEG) ist fehlerhaft, es muss jeweils anstatt "... Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnen..." "... Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen..." heißen. Es handelt sich bei der Verwendung des falschen Begriffs um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 61 GGO. Es wurde nämlich im Änderungsbefehl schon der Gesetzestext mit der unrichtigen Bezeichnung falsch zitiert.
Es wird gebeten, diesen fehlerhaften Änderungsbefehl im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren, die korrigierte Seite liegt diesem Schreiben als Anlage bei.
(Austauschseite)
- über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- 3. die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet."
- b) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen und die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen" durch die Wörter "für die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im übergeordneten Netz" ersetzt.
- bb) In den Nummern 1, 5 und 7 werden jeweils die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften oder" gestrichen.
- cc) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
- "1a. die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/797 ;
- 1b. im Fall der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung des Dossiers, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) Nr. 2016/797 und die in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) Nr. 2016/797 aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu prüfen;".
- dd) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Erteilung von
- a) einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/798 und