Punkt 30 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 13
Nach Artikel 13 ist folgender Artikel 13a einzufügen:
"Artikel 13a
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister
In Nummer 1 der Anlage zu § 1 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung - TrGebV) vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden nach dem Wort "Geldwäschegesetzes" die Wörter "außer Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind", eingefügt."
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe "Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz" folgende Angabe einzufügen:
"Artikel 13a Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister"
Begründung:
Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, auf das das Transparenzregister zugreift, werden bisher von der Bundesanzeiger GmbH dazu aufgefordert, den jährlichen Betrag für das Betreiben des Transparenzregisters zu begleichen.