Berichtigung
Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630, 1631)
(CRS-Ausdehnungsverordnung - CRSAusdV)

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 24. Mai 2018 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Bundesrates vom 27. April 2018 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 160/18 (PDF) ).

Im Zuge einer redaktionellen Korrektur wird die derzeitige Formulierung in § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung "Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten wird mit Wirkung vom für die Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft gesetzt:" durch die Formulierung "Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten tritt für die Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft:" ersetzt.

Der entsprechende Text ist beigefügt.

§ 1

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten tritt für die Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft: