COM (2018) 236 final
Der Bundesrat hat in seiner 968. Sitzung am 8. Juni 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Gefahr der gezielten Manipulation politischer und gesellschaftlicher Debatten durch Desinformationen für den demokratischen Prozess, die gesellschaftliche Stabilität und die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernst nimmt.
- 2. Er weist aber darauf hin, dass allen Maßnahmen in diesem Bereich eine besondere Relevanz für die in Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Meinungs-und Informationsfreiheit und ihre kollektive Ausprägung als Recht der Massenmedien und -kommunikation, insbesondere also im Recht der Presse, des Rundfunks und Films nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, zukommt. Der Bundesrat regt an, insbesondere darauf zu achten, dass unbestimmte Rechtsbegriffe wie "Desinformation", "nachweislich falsch", "Bedrohungen für die demokratischen politischen Prozesse" und "wirksame Umsetzung und Überwachung" nicht zu Zwecken der Meinungsmanipulation oder Zensur missbraucht werden können.
- 3. Der Bundesrat unterstützt vor diesem Hintergrund die Herangehensweise, auf der Basis von Freiwilligkeit und im Wege der Selbstregulierung mit einem Verhaltenskodex schnelle und effiziente Lösungen zur Eindämmung von bewussten und systematischen Desinformationen insbesondere auf Online-Plattformen herbeizuführen, ohne jedoch die Verursacher von Desinformationen aus ihrer Verantwortung zu entlassen.
- 4. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.