959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017
A
- 1. Der federführende Finanzausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung anzunehmen:
- a) Der Bundesrat begrüßt die vorliegende Verordnung, welche die Datenübermittlung zwischen Behörden der Länder und dem Transparenzregister konkretisiert. Auf diese Weise soll unter anderem eine eindeutige Identifizierung von Unternehmen ermöglicht werden, zum Beispiel auch für Fälle von Sitzverlegungen oder Umwandlungen. Ohne eine verlässliche Datengrundlage und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und aktuellen Informationsaustauschs ist letztlich eine effektive Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht möglich. Diese Erhöhung der Transparenz kann sich jedoch konsequenterweise nur dann auswirken, wenn auch der Zugang zu den entsprechenden Daten im Transparenzregister öffentlich ausgestaltet ist.
- b) Daher bekräftigt der Bundesrat seine Forderung an die Bundesregierung, sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) Nr. 2015/849) für eine mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbare Regelung zum öffentlichen Zugang zum Transparenzregister einzusetzen. Er verweist auf seine Stellungnahmen vom 31. März 2017 (BR-Drucksache 182/17(B) ) und vom 2. Juni 2017 (BR-Drucksache 389/17(B) ). Für die Erreichung des Ziels, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und von vornherein zu verhindern, ist es notwendig, dass die Bundesregierung die Entscheidungen auf europäischer Ebene vorantreibt und maßgeblich mitgestaltet.
- c) Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in diesem Zusammenhang abermals die Verhältnismäßigkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister zu prüfen. Berücksichtigt werden sollte bei der Prüfung insbesondere, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers").
- d) Die im Transparenzregister gespeicherten Angaben sind denjenigen im öffentlich zugänglichen Handelsregister vergleichbar. Dies begründete der Bundesrat bereits ausführlich in seinen Stellungnahmen vom 31. März 2017 (BR-Drucksache 182/17(B) ) und vom 2. Juni 2017 (BR-Drucksache 389/17(B) ). Durch die vorliegende Verordnung soll unter anderem sichergestellt werden, dass über eine Suchfunktion im Transparenzregister der Zugang zu Eintragungen im Handelsregister eröffnet wird. Außerdem verweist die Verordnung explizit auf § 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ("Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister"). Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung erneut auf, sich zumindest im Rahmen der künftigen Diskussion um die Ausgestaltung des Transparenzregisters mit dem Argument der Vergleichbarkeit zum Handelsregister auseinanderzusetzen.