Die Ministerpräsidentin des Saarlandes Saarbrücken, 31. Januar 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Regierung des Saarlandes hat beschlossen, beim Bundesrat den in der Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen" einzubringen.
Ich bitte Sie, den Entschließungsantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017 zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Kramp-Karrenbauer
Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen"
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Die Mitwirkung von Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes, Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG, ist ein wesentlicher Garant für den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland als einem demokratischen Rechtsstaat. Daher billigt unsere Verfassung und hierauf aufbauend insbesondere das Parteiengesetz den Parteien weitgehende Rechte zu, damit sie wirksam agieren können. Aus ihrer Bedeutung für die freiheitliche Demokratie folgt das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit, welche nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Gewährung staatlicher Finanzierungshilfen gilt.
Dem Grundgesetz liegt jedoch auch die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie zugrunde. Der Schutz der Freiheit bedarf nötigenfalls auch einer Beschränkung der Freiheit. So verweist das Bundesverfassungsgericht darauf, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen (BVerfGE 30, 1, 19ff.). Zur Vermeidung einer Pervertierung dieser wehrhaften Demokratie muss alles Mögliche dafür getan werden, dass Parteien, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen nicht mit staatlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, ihre Ziele zu verwirklichen.
Möglichkeiten eines entsprechenden Vorgehens unterhalb der Schwelle eines Parteiverbots, Artikel 21 Absatz 2 GG, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem jüngsten Urteil zum NPD-Verbot (2 BvB 1/13) aufgezeigt. Einer entsprechenden Verfassungsänderung steht damit die Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Absatz 3 GG nicht entgegen, da ausdrücklich erwähnt wird, es sei Sache des verfassungsändernden Gesetzgebers Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Artikel 21 Absatz 2 GG zu schaffen. Da der Ausschluss verfassungsfeindlich agierender Parteien von staatlichen Leistungen ein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit darstellt, bedarf es zur Rechtfertigung eines solchen des Vorliegens eines zwingenden Grundes, d.h. eines sich aus der Verfassungsstruktur ergebenden verfassungsrechtlichen Grundes. Das hierbei heranzuziehende Prinzip der wehrhaften Demokratie ist im Sinne praktischer Konkordanz entsprechend zu berücksichtigen.
Den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gilt es zeitnah aufzugreifen und die nötigen rechtlichen Grundlagen für einen Ausschluss verfassungsfeindlich handelnder Parteien von staatlichen Leistungen zu schaffen.
Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund die Bundesregierung auf, bei ihren Überlegungen zu einer entsprechenden Änderung des Grundgesetzes sowie maßgebender einfachgesetzlicher Bestimmungen, v.a. im Parteiengesetz, folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- 1. In einem ersten Schritt bedarf es einer Verfassungsänderung sowie einer Änderung des Parteiengesetzes, die einen Ausschluss derart agierender Parteien von der staatlichen Teilfinanzierung ermöglichen.
- 2. Dabei gilt es die im jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten - im Vergleich zu seiner früheren Judikatur explizit neu justierten - Maßstäbe zu den Anforderungen an ein Parteiverbot, Artikel 21 Absatz 2 GG, zu berücksichtigen.
- 3. Da zu erwarten steht, dass entsprechende legislative Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar und zeitnah dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden, sollten die nötigen Voraussetzungen, die eine Partei verwirklichen muss, um sie von der Teilfinanzierung auszuschließen, in Dogmatik und Diktion eng an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelehnt werden. Da dieses ausdrücklich davon spricht, dass Sanktionen unterhalb des Parteienverbots bei der Erfüllung "einzelner Tatbestandsmerkmale" möglich sind, gebietet ein rechtssicheres Vorgehen die Statuierung der Erfüllung möglichst vieler Tatbestandsmerkmale des Artikel 21 Absatz 2 GG auch für den Ausschluss von der Parteienfinanzierung. Diesen Anforderungen könnte etwa eine Formulierung entsprechen, wonach Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger eine Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland durch ein planvolles Handeln anstreben, von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen werden können.
- 4. Es muss sichergestellt sein, dass der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung nicht auf die Missbilligung einer Gesinnung oder Weltanschauung hinausläuft.
- 5. Im Falle eines Ausschlusses von der staatlichen Parteienfinanzierung gilt es zu vermeiden, dass derartige Parteien über den Umweg anderer staatlicher Leistungen eine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellen. Daher wird die Bundesregierung gebeten, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob verfassungsfeindlich handelnde Parteien von anderen staatlichen Leistungen, wie etwa dem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, der kostenlosen Zuteilung von Rundfunksendezeiten oder von Fraktionszuschüssen ausgeschlossen werden können. Auch die derzeitigen Regelungen, wonach Zuwendungen an Parteien zu Steuererleichterungen führen, sind bezüglich verfassungsfeindlich agierender Parteien in den Blick zu nehmen.
- 6. Bei der Einschränkung sämtlicher staatlicher Leistungen soll auch der Aspekt strafrechtsrelevanter Handlungen der Partei bzw. ihrer Funktionäre, etwa im Sinne des Volksverhetzungsparagraphen, § 130 StGB, und der hierdurch beabsichtigte Schutz des öffentlichen Friedens berücksichtigt werden.