Punkt 52 der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 6 ( § 16 Absatz 9 AufenthG), Nummer 13 Buchstabe f ( § 20 Absatz 8 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 6 ist § 16 Absatz 9 wie folgt zu fassen:
(9) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen, kann ein Aufenthaltstitel zu Studienzwecken erteilt werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten entsprechend."
- b) In Nummer 13 Buchstabe f ist § 20 Absatz 8 wie folgt zu fassen:
(8) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen, kann ein Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken erteilt werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten entsprechend."
Begründung:
Es wird begrüßt, dass der Gesetzentwurf unter anderem Verbesserungen beim Zugang zum Studium vorsieht sowie das Aufenthaltsrecht von Forschenden neu regelt. Allerdings sollten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen, von der Möglichkeit des studien- oder forschungsbezogenen nationalen Aufenthaltsrechts nicht ausgeschlossen werden.
Die umzusetzende Richtlinie 2016/801/EU (REST-Richtlinie) ist unter anderem für diese Gruppe von Drittstaatsangehörigen nicht anwendbar (siehe Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a). Jedoch sieht die REST-Richtlinie im Erwägungsgrund 29 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, andere als durch diese Richtlinie geregelte - also nationale - Aufenthaltstitel zu Studien- oder Forschungszwecken ausstellen können. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzentwurf in Artikel 1 Nummer 6 ( § 16 Absatz 9 AufenthG) und Nummer 13 Buchstabe f ( § 20 Absatz 8 AufenthG) Gebrauch gemacht, jedoch nicht in ausreichendem Maße. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Studieninteressierte oder Forschende, die gerade erst internationalen Schutz erhalten haben, im Vergleich zu Personen mit der gleichen Staatsangehörigkeit, die sich aber noch im Herkunftsland befinden, schlechter gestellt werden sollen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Titelerteilung (unter anderem Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden, Kostenübernahme der Forschungseinrichtung bis zu sechs Monaten nach der Aufnahmevereinbarung bei Forschenden) ist ein Missbrauch nicht zu befürchten.