949. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2016
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 EMFV)
In Artikel 1 § 6 Absatz 1 sind in Satz 2 die Wörter "zu reduzieren" durch die Wörter "so weit zu reduzieren, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist" zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung "zu reduzieren" ist zu unbestimmt. Da momentan davon auszugehen ist, dass eine Gefährdung unterhalb der Auslöseschwelle nicht erfolgt und da sich die Verordnung ausdrücklich nicht mit Langzeitfolgen elektromagnetischer Felder beschäftigt, ist ein generelles Minimierungsgebot systemfremd.
2. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Nummer 5 EMFV)
In Artikel 1 § 22 Absatz 1 ist Nummer 5 zu streichen.
Begründung:
Der Tatbestand des § 22 Absatz 1 Nummer 5 ist bereits in § 22 Absatz 1 Nummer 1 enthalten. Sofern der Arbeitgeber nicht sicherstellt, dass eine Gefährdungsbeurteilung, Messung, Berechnung oder Bewertung geplant oder durchgeführt wird (§ 22 Absatz 1 Nummer 5), wird auch der Tatbestand des § 22 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.
3. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Nummer 7 und 8 EMFV)
In Artikel 1 ist § 22 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
"7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 4 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet oder abgrenzt,".
- b) Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung:
Im Interesse einer besseren praktischen Handhabbarkeit sind die Sanktionsregelungen in § 22 Absatz 1 Nummern 7 und 8 mit der Sanktionsregelung des § 16 Absatz 1 Nummer 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu harmonisieren.
Im Übrigen ist die in den Nummern 7 und 8 enthaltene Formulierung "nicht richtig kennzeichnet" bzw. "nicht richtig abgrenzt" zu unbestimmt.
B
- 4. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.