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Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 23. Juni 2016 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
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Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat nimmt das vorliegende Gesetz zur Kenntnis. Er bedauert, dass sowohl die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung als auch der Deutsche Bundestag mit seinem Gesetzesbeschluss den verbraucherschützenden Anregungen in der Stellungnahme des Bundesrates nicht gefolgt sind (BR-Drs. 543/15(B) -). Der Bundesrat unterstreicht insbesondere seine Forderung, mit dem vorliegenden Gesetz dem privaten Letztverbraucher ein Mitspracherecht beim Einbau intelligenter Messsysteme oder der Einbindung in ein Kommunikationsnetz einzuräumen.
- 2. Die nun beschlossene Regelung, die Messstellenbetreiber dazu ermächtigt, private Haushalte mit einem Verbrauch von mehr als 6 000 Kilowattstunden pro Jahr Jahresverbrauch mit Inkrafttreten des Gesetzes und alle anderen Haushalte mit einem Verbrauch unter 6 000 Kilowattstunden pro Jahr ab 2020 mit einem intelligenten Messsystem auszustatten, hält der Bundesrat für unverhältnismäßig. Mit der nun getroffenen Regelung werden berechtigte Verbraucher- und Datenschutzbedürfnisse der Bevölkerung nicht berücksichtigt.
- 3. Der Bundesrat begrüßt, dass es keinen Roll Out um jeden Preis geben darf und Kosten und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen. Die Letztverbraucher und Erzeuger dürfen nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet und die grundzuständigen Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber nicht zu einer betriebswirtschaftlich unverhältnismäßigen Einbaumaßnahme verpflichtet werden.
- 4. Der Bundesrat betont, dass die privaten Endverbraucher keinen Vorteil erlangen. Eine mögliche finanzielle Ersparnis wird ihnen durch die Auferlegung der Betriebskosten von bis zu 100 Euro pro Jahr gleich wieder genommen. Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass überhaupt ein Einsparpotenzial besteht und zwingt private Endverbraucher, es im Voraus zu bezahlen. Gelingt es Verbrauchern nicht, durch das intelligente Messsystem Einsparungen vorzunehmen, tragen sie allein die Mehrkosten.
- 5. Aus datenschutzrechtlicher Sicht hat der Bundesrat Bedenken, dass durch die Erfassung der Energieverbrauchsdaten eines privaten Endverbrauchers Rückschlüsse auf die private Lebensführung ermöglicht werden.
- 6. Aus den vorgenannten Gründen hält der Bundesrat es für erforderlich, dass der Einbau von intelligenten Messsystemen bei privaten Letztverbrauchern unter 6 000 Kilowattstunden pro Jahr von der Zustimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher abhängig gemacht wird. Privaten Endverbrauchern mit einem Verbrauch über 6 000 Kilowattstunden pro Jahr sollte bezüglich des Einbaus der Geräte ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden. Unabhängig von der individuellen Verbrauchshöhe sollten private Letztverbraucher in jedem Fall ein Widerspruchsrecht gegen die Einbindung eines Messsystems in ein Kommunikationsnetz erhalten.
- 7. Aus energiewirtschaftlicher Perspektive kann der Bundesrat nicht nachvollziehen, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber ab dem Jahr 2018 neue Energieerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über einem bis einschließlich sieben Kilowatt mit intelligenten Messsystemen ausstatten kann, ohne dass diese Ausstattung abgelehnt werden kann. Der Bundesrat weist darauf hin, dass diese Regelung zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation von kleinen PV-Anlagen führt. Auch mögliche Systemvorteile beim Einbau von Smart Metern bei Kleinanlagen stehen in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten für den Betreiber. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat die Einbeziehung von Kleinerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über einem bis einschließlich sieben Kilowatt in den optionalen Rollout für nicht sinnvoll und erwartet negative Auswirkungen auf den weiteren PV-Ausbau und damit auf die bereits unter Druck stehende PV-Branche.
- 8. Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, die gesetzlichen Vorgaben in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Kosten-Nutzen-Analyse geht von einem Einsparpotenzial bei privaten Haushalten aus, das bislang nur hypothetisch angenommen wird. Der Einbau intelligenter Messsysteme führt per se noch nicht zu einer Energieeinsparung. De facto bedarf es dazu sowohl des Angebots lastvariabler Tarife und anderer finanzieller Anreize als auch einer Verhaltensveränderung der Verbraucher.