Berichtigung
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 6. Juni 2016 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Bundesrates vom 20. Mai 2016 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 253/16 (PDF) ).

Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeit:

Artikel 7 Absatz 2 lautet derzeit "Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt am [...]". Es muss jedoch lauten "Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b tritt [...]".

Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren. Die korrekte Austauschseite liegt bei.

Austauschseite

der Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1)" durch die Wörter "Kontrollgerät, dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

In Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird die Angabe "3821/85" durch die Angabe "165/2014" ersetzt.

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jeweils den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1] und in der vom ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den