946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach den Wörtern "nach dem Enr jeweiligen Veranstaltung" die Wörter "nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde" einzufügen.
Begründung:
Der Umfang und die Durchführbarkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen von Veranstaltungsorten hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, wie beispielsweise der Seuchenlage, der Bodenbeschaffenheit, dem Umfang der Veranstaltung oder der Art und Anzahl der dort aufgestellten Tiere. Daher sollte die Entscheidung, in welchem Umfang die Maßnahmen durchzuführen sind, im jeweiligen Einzelfall getroffen werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 35 Absatz 2 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 14 ist § 35 Absatz 2 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- a) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,
- b) zusätzlich zu den Untersuchungen nach Nummer 1 eine serologische und virologische Untersuchung der gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen."
Begründung:
Die bisherige Möglichkeit der zuständigen Behörde, serologische und virologische Untersuchungen von Kontaktbeständen ergänzend anordnen zu können, ist aus diagnostischen Gründen weiterhin erforderlich. Durch den alleinigen Verweis in der Nummer 1 auf die Entscheidung 2006/437/EG ist die sofortige Entnahme sog. Standardproben zur ergänzenden labordiagnostischen Abklärung nur in Fällen klinischer Symptomatik gefordert. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Geflügelpest bei Wassergeflügel auch symptomlos verlaufen kann und damit wertvolle Zeit bei den epidemiologischen Ermittlungen verlorengehen kann.
B
- 3. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.