Berichtigung
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 13. Juni 2016 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben des Chef des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Bundesrates vom 2. Mai 2016 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 221/16 (PDF) ).

Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeiten zwischen Verordnungstext und Begründung. Im Einzelnen wird in der Begründung zu Artikel 1 Nummer 23 (Bußgeldvorschrift; BR-Drs. 221/16 (PDF) ; Seite 16) an verschiedenen Stellen Bezug auf Sachverhalte genommen, die im Verordnungsteil des Entwurfes nicht an der genannten Stelle zu finden sind.

Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.

(Änderungstext)

Nummer 23 (Änderung des § 64):

Buchstabe a (Einfügung der Nummer 2a)

Mit Artikel 29 der Vierten Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17. April 2014 wurden die in der Geflügelpest-Verordnung geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände neu gefasst. Dabei ist die in der Fassung der Geflügelpest-Verordnung vom 8. Mai 2013 enthaltene Bewehrung der Registerführung gemäß § 2 Absatz 2 versehentlich entfallen. Diese soll mit der Einfügung der Nummer 2a in § 64 wieder eingeführt werden.

Die Buchstaben b bis j stellen die notwendigen Anpassungen der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten materiellen Vorschriften dar.

Rechtsgrundlage: § 32 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes