937. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2015
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Dublin-III-Verordnung um einen Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen ergänzen will. Durch die Umsiedlung von Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, kann im Sinne der europäischen Solidarität auf Situationen in einzelnen Mitgliedstaaten reagiert werden, in denen selbst auf ein gut vorbereitetes und funktionierendes Asylsystem außergewöhnlicher Druck ausgeübt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein enormer Zustrom von Personen zu verzeichnen ist, die um internationalen Schutz nachsuchen.
- 2. Der Bundesrat unterstützt es ausdrücklich, dass mit dem vorgeschlagenen Mechanismus einerseits in Krisensituationen eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten für eine große Zahl von Antragstellerinnen und Antragstellern, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, gewährleistet und andererseits die ordnungsgemäße Anwendung des Dublin-Systems sichergestellt werden soll.
- 3. Der Bundesrat erkennt an, dass die Kommission die Verhinderung von Sekundärmigration als wichtige Komponente des Umsiedlungsmechanismus herausstellt, um dessen Funktionsfähigkeit und praktische Wirksamkeit zu gewährleisten.
- 4. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die von der Kommission dargelegten Maßnahmen zur Verhinderung von Sekundärmigration nicht ausreichend sind. Es bedarf aus Sicht des Bundesrates weitergehender und effektiverer Maßnahmen.
- 5. Zum einen sollte geregelt werden, dass im Anwendungsbereich des Umverteilungsmechanismus der Bezug von Sozialleistungen auf den nach der Verteilung zuständigen Mitgliedstaat beschränkt ist.
- 6. Zum anderen sollte bestimmt werden, dass im Fall der Missachtung einer Umverteilungsentscheidung eine Überstellung in den nach der Verteilung zuständigen Mitgliedstaat in einem speziellen, schnell abzuwickelnden Verfahren erfolgt. Die bislang hierfür vorgesehene Anwendung des regulären Dublin-Verfahrens ist aufgrund des damit verbundenen Zeitbedarfs und des verwaltungsorganisatorischen Aufwands nicht ausreichend.
- 7. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 8. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.