A
Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 2. Juli 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt insbesondere die Schaffung einer alters- und stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Ausländerinnen und Ausländer im Aufenthaltsgesetz. Dies stellt einen wichtigen integrationspolitischen Schritt dar und trägt dem beim Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf des Bundesrates vom 22. März 2013 (vgl. BR-Drucksache 505/12(B) ) Rechnung.
- 2. Der Bundesrat bedauert jedoch, dass seinen weitergehenden Forderungen aus seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 6. Februar 2015 (vgl. BR-Drucksache 642/14(B) ) nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.
- 3. Der Bundesrat bedauert, dass im Aufenthaltsgesetz nicht - wie in BR-Drucksache 642/14(B) , Ziffer 17 vorgeschlagen (etwa als neuer § 25c AufenthG) -, ein Aufenthaltsrecht für jugendliche oder heranwachsende Duldungsinhaber geschaffen wurde, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildungsstelle gefunden haben.
- 4. Der Bundesrat hält aus den bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 ausführlich dargestellten Gründen an der Forderung nach Abschaffung des so genannten Sprachnachweises vor Einreise beim Ehegattennachzug fest. Es ist auch aus integrationspolitischer Sicht sinnvoll, die deutsche Sprache dort zu erlernen, wo sie auch im Alltagsleben verwendet wird.
- 5. Er betont die große Bedeutung, die der Erwerb von Deutschkenntnissen für die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse hat. Vor diesem Hintergrund sind die Angebote für den Erwerb von Sprachkenntnissen weiter zu öffnen und auszubauen. Der Bundesrat hält daher - aber auch im Hinblick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation und eine Verbesserung der Zugangschancen für Migrantinnen und Migranten - an der Forderung nach Öffnung der Integrationskurse für weitere Personengruppen fest. Er verweist auf seinen entsprechenden Gesetzentwurf vom 19. Dezember 2013 (vgl. BR-Drucksache 756/13(B) ).
- 6. Der Bundesrat spricht sich zudem vor dem Hintergrund vielfältiger praktischer Erfahrungen weiterhin dafür aus, im Bereich der Aufenthaltsbeendigung nicht nur Zwangsmaßnahmen in den Blick zu nehmen, sondern insbesondere auch das Instrument der freiwilligen Ausreise sowie die Ausreiseförderung und -beratung zu stärken. Die Anordnung von Abschiebungshaft muss bereits nach dem europäischen Recht letztes Mittel sein und darf nur zur Durchsetzung einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung angeordnet werden. In den Fällen, in denen auf eine Abschiebungshaft als letztes Mittel nicht verzichtet werden kann, muss die Haftdauer so kurz wie möglich gehalten werden. Der bisherige Regelungsansatz im Aufenthaltsgesetz soll insbesondere um Instrumente der Haftvermeidung ergänzt und mildere Mittel, wie zum Beispiel die Stellung einer Kaution, gesetzlich vorgesehen werden. Die Höchstdauer der Abschiebungshaft von 18 Monaten soll auf sechs Monate reduziert werden.