Der Deutsche Bundestag hat in seiner 112. Sitzung am 18. Juni 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe - Drucksache 18/5198 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG) - Drucksachen 18/4421 und 18/4893 - zusammengeführt und mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 und 5 stehen dem Deutschen Institut für Menschenrechte e.V. Mittel zur Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt sind."
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft."
Fristablauf: 10.07.15
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 124/15 (PDF)