Punkt 2 der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015
Der Bundesrat möge zu dem Gesetz nachfolgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen des Verfahrens zur Benehmensherstellung nach § 20d Absatz 3 SGB V darauf hinzuwirken, dass die Vertragspartner in den bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen berücksichtigen, dass die Aufwendungen der Krankenkassen für Leistungen nach § 20a SGB V sich insbesondere an deren Versichertenzahl im jeweiligen Land orientieren.
Begründung:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Krankenkassen, die über ein Land hinaus geöffnet sind, die Verteilung ihrer Leistungen nach § 20a SGB V nicht entsprechend der Zahl der in den einzelnen Ländern bei ihnen Versicherten vornehmen werden. Neben Sachgründen könnten dabei auch Wettbewerbsaspekte eine Rolle spielen. Letzteres würde der Intention des Gesetzes nicht gerecht werden.
Es ist daher notwendig, dass in den Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 3 SGB V eine Regelung enthalten ist, die eine weitgehend länderbezogen versichertenorientierte Verteilung der Mittel der Krankenkassen für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention sicherstellt.