936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung, mit der ein Einverständnis zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission erreicht und eine gemeinsame Verpflichtung geschaffen werden sollen, die vorgeschlagenen Initiativen und Verfahren zum Zwecke besserer Rechtsetzung umzusetzen.
- 2. Ferner begrüßt der Bundesrat den Vorschlag zum Einverständnis des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Notwendigkeit, Zweck und Umfang von Folgenabschätzungen. Dies gilt auch für die Absicht der Kommission, die Folgenabschätzungen einer Qualitätskontrolle durch den Ausschuss für Regulierungskontrolle zu unterziehen und die Endergebnisse der Folgenabschätzung dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten zur Verfügung zu stellen und nach Annahme des Kommissionsvorschlags zusammen mit den Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle öffentlich zugänglich zu machen.
- 3. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Forderung, bei wesentlichen Änderungen der Vorlagen durch den Rat und das Europäische Parlament die Folgen dieser Änderungen zu analysieren und die Folgenabschätzungen entsprechend zu aktualisieren (vergleiche dazu BR-Drucksache 631/10(B) , Ziffer 15). Allerdings dürfen dabei das geltende Institutionengefüge nicht gestört und die EU-Gesetzgebungsorgane nicht in ihren Rechten und Funktionen beschnitten werden.
- 4. Ebenfalls begrüßt der Bundesrat, dass das Europäische Parlament und der Rat in jedem Stadium des Gesetzgebungsprozesses alle wesentlichen Änderungen an einem Kommissionsvorschlag vor der Annahme einer Folgenabschätzung unterziehen sollen.
- 5. Der Bundesrat bedauert jedoch, dass Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten in Bezug auf die Endergebnisse der Folgenabschätzungen des Europäischen Parlamentes oder des Rates nicht vorgesehen sind. Dies würde den nationalen Parlamenten bessere Möglichkeiten geben, sich zu den Gesetzgebungsentwürfen der EU zu äußern, und zugleich ihre Rolle und Verantwortung, wie sie in den Verträgen im Protokoll (Nummer 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der EU und im Protokoll (Nummer 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit niedergelegt sind, stärken.
- 6. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 7. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.