Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
(GVVG-Änderungsgesetz - GVVG-ÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 23. April 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/4705 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz - GVVG-ÄndG) - Drucksache 18/4087 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Wissen" die Wörter "oder in der Absicht" eingefügt.

2. Folgender Absatz 7 wird angefügt:

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen."

Fristablauf: 15.05.15
Initiativgesetz des Bundestages