Der Bundesrat hat in seiner 928. Sitzung am 28. November 2014 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Verwaltungsvorschrift aus den Aussagen in dem Durchführungsbeschluss der Kommission, dass das Amalgamverfahren und die Verwendung von Asbestdiaphragmen keine sogenannte Beste Verfügbare Technik (BVT) darstellen, eine zeitliche Begrenzung für den Betrieb von Altanlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge - bei denen solche Verfahren eingesetzt werden - ableitet und festschreibt. Der Bundesrat hält dies vorliegend für noch vertretbar und weist darauf hin, dass der Ausstieg aus Altanlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge nach dem Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis oder nach dem Amalgamverfahren von den Anlagenbetreibern vorbereitet wird.
- 2. Grundsätzlich spricht der Bundesrat sich jedoch gegen eine solche Vorgehensweise aus. Er hält es für problematisch, Ausführungen in Durchführungsbeschlüssen der Kommission, dass eine Technik keine BVT sei, dahingehend umzusetzen, dass der Betrieb von Altanlagen zeitlich begrenzt wird. Ein solches Technikverbot widerspräche Sinn und Zweck der BVT. Der Bundesrat hält es wegen der grundsätzlichen Problematik des Umgangs mit Nicht-BVT-Techniken für unverzichtbar, die sich ergebenden Fragen zunächst mit der Wirtschaft zu erörtern.