Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 7. November 2014 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Bundesrates vom 17. Oktober 2014 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 492/14 (PDF) ).
Die Änderungsverordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeit.
In Artikel 1 Absatz 11 der Änderungsverordnung fehlt der Änderungsbefehl zur Änderung der Nummerierung des bisherigen § 18 Absatz 4 der 10. BImSchV zum neuen Absatz 8. Diese Änderung ist notwendig, da mit der Änderungsverordnung nach dem § 18 Absatz 3 der 10. BImSchV neue Absätze 4 bis 7 eingefügt werden. Ein redaktioneller Fehler in der Nummerierung der Änderungsverordnung (bisheriger Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c) und d)) soll ebenfalls korrigiert werden.
Die zutreffende Fassung von Artikel 1 Nummer 11 Buchstaben b) bis d) lautet daher wie folgt:
- "b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"..."
- c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt:
"..."
- d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 8."
Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.
Die entsprechenden Austauschseiten 7 und 8 sind beigefügt.
Rapsöl -"" sowie die Angabe "Anlage 8" durch die Angabe "Anlage 8a" ersetzt.
- f) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten -" und dem Zeichen nach Anlage 8b gekennzeichnet."
9. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "8" durch die Angabe "8b" ersetzt.
10. In § 17 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "E DIN-" gestrichen und wird jeweils die Angabe "DIN V-" durch die Angabe "DIN SPEC" ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "E DIN-" wird gestrichen, die Angabe "DIN V-" wird durch die Angabe "DIN SPEC-" ersetzt und die Wörter "DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2004" werden durch die Wörter "DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013" ersetzt.
- bb)Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von den Angaben in DIN EN 590, Ausgabe April 2014, und DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014, findet für die Bestimmung der Gesamtverschmutzung bei der Überprüfung des in Verkehr gebrachten Kraftstoffes die Prüfmethode nach DIN EN 12662, Ausgabe Juli 2008, weiterhin Anwendung.".
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die zuständigen Behörden überwachen durch Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 und nach § 10 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und ausreichenden Mengen vorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind."
- c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt:
- (4) Der Schwefelgehalt in Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 durch eines der folgenden Prüfverfahren zu bestimmen:
- 1. nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012,
- 2. nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011, oder
- 3. nach DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni 2012.
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011.
- (5) Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in leichtem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:
- 1. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder
- 2. nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003.
Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 3 mit dem Begriff "schwefelarm" ausgezeichnet ist, ist eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:
- 1. nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder
- 2. nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011.
- (6) Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in schwerem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:
- 1. nach DIN 51400-3, Ausgabe Juni 2001,
- 2. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder
- 3. nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.
- (7) Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in Gasöl für den Seeverkehr, für Schiffsdiesel und für sonstige Schiffskraftstoffe nach § 1 Absatz 8 ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:
- 1. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder
- 2. nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003."
- (4) Der Schwefelgehalt in Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 durch eines der folgenden Prüfverfahren zu bestimmen:
- d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 8.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "oder Satz 2" gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.