Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 23. Mai 2014 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) - Drucksachen 18/909,18/1489 - den beigefügten Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 18/1507 angenommen.

Deutscher Bundestag
Drucksache 18/1507
18. Wahlperiode 22.05.2014

Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/909,18/1489 - Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bis Herbst 2014 erste Vorschläge zu flexiblen Übergängen in den Ruhestand zu erarbeiten. Ziel ist es, einen rechtlichen Rahmen für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu schaffen. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

I. Flexibleres Weiterarbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (künftig 67)

Die bestehenden Regelungen für ein flexibles Weiterarbeiten bis zur Regelaltersgrenze sind bürokratisch und unflexibel. Daher wird die Teilrente mit den aktuellen starren Hinzuverdienstgrenzen heute nur wenig für flexible Übergänge genutzt. Eine Vereinfachung unter anderem der Hinzuverdienstgrenzen kann einen wichtigen Beitrag für einen gleitenden Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand leisten. Es soll geprüft werden, welchen verstärkten Beitrag die Betriebsrenten beim flexiblen Übergang in die Rente leisten können.

II. Attraktives Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Das Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann ein Gewinn für die einzelnen Beschäftigten als auch für den Arbeitgeber sein. Deshalb ist auch hier zu prüfen, inwieweit die bestehenden Regelungen flexibilisiert oder sonst geändert werden müssen.

III. SGB-II-Leistungsberechtigte

Nach derzeitiger Rechtslage sind Bezieher von SGB-II-Leistungen verpflichtet, nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und die Inanspruchnahme dieser Rente keine Unbilligkeit darstellt. Diese Regelung wird unter anderem mit Blick auf finanzielle und systematische Aspekte geprüft.

Berlin, den 22. Mai 2014
Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Thomas Oppermann und Fraktion