Verordnungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
(18. BImSchV)

A. Problem und Ziel

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) setzt bundesweit Regeln für Sportanlagen, die den Anforderungen des angemessenen Ausgleichs zwischen dem Interesse der Sporttreibenden an wohnortnahen Sportanlagen einerseits und dem Lärmschutzinteresse der Anwohner andererseits gerade in Großstädten nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden. Nach der Charta von Leipzig orientieren sich insbesondere wachsende Städte am Leitbild einer funktionsgemischten und räumlich geschlossenen Stadt, die sich überwiegend durch Innenentwicklung erneuert und fortentwickelt. Innenentwicklung heißt in erheblichem Maße aber auch, dass die Städte in die Lage versetzt werden müssen, sinnvolle Nutzungsmischungen mit begrenzten Flächenpotenzialen zulassen zu können. Innenentwicklung darf nicht mit der Vertreibung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen enden. Daher sollten die Länder in die Lage versetzt werden, landesspezifischen Belangen und Besonderheiten Rechnung tragen und abweichende Regelungen treffen zu können.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) mit Einfügung einer Länderöffnungsklausel.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Keine.

E. Sonstige finanziellen Auswirkungen

Keine.

Verordnungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)

Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, 9. Mai 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 6. Mai 2014 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sowie hilfsweise die Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Sportentwicklung im städtischen Raum* zuzuleiten.

Ich bitte, den Verordnungsentwurf und den Entschließungsantrag gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen, mit dem Ziel der abschließenden Befassung in der Plenarsitzung am 13. Juni 2014.

Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)

Vom ...

Auf Grund des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 81274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I. S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

§1 8 Landesvorschriften

Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor."

2. Der bisherige § 8 wird § 9.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) setzt bundesweit Regeln für Sportanlagen, die den Anforderungen des angemessenen Ausgleichs zwischen dem Interesse der Sporttreibenden an wohnortnahen Sportanlagen einerseits und dem Lärmschutzinteresse der Anwohner andererseits gerade in Großstädten nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden. Nach der Charta von Leipzig orientieren sich insbesondere wachsende Städte am Leitbild einer funktionsgemischten und räumlich geschlossenen Stadt, die sich überwiegend durch Innenentwicklung erneuert und fortentwickelt. Innenentwicklung heißt in erheblichem Maße aber auch, dass die Städte in die Lage versetzt werden müssen, sinnvolle Nutzungsmischungen mit begrenzten Flächenpotenzialen zulassen zu können. Innenentwicklung darf nicht mit der Vertreibung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen enden. Daher sollten die Länder in die Lage versetzt werden, landesspezifischen Belangen und Besonderheiten Rechnung tragen und abweichende Regelungen treffen zu können.

* siehe Drucksache 199/14 (PDF)