Punkt 58 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
Für den Fall, dass die Ziffer 12 der Ausschussempfehlung BR-Drucksache 447/1/13 keine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat beschließen:
- 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Zuge der Umsetzung der beschleunigten Energiewende ein erheblicher Investitionsbedarf seitens der Betreiber der Energieversorgungsnetze besteht, beispielsweise für die Netzintegration von Photovoltaik- und Windenergieanlagen sowie für die Errichtung intelligenter Netze (so genannte smart grids). Dieser Investitionsbedarf beschränkt sich dabei nicht auf den Bereich der Elektrizitätsversorgungsnetze und dort auf die Netz- und Umspannebenen ab der Hochspannungsebene. Vielmehr sind auch auf den Netz- und Umspannebenen unterhalb der Hochspannungsebene sowie im Bereich der Gasversorgungsnetze (beispielsweise im Zusammenhang mit der Errichtung von Biogasanlagen) umfangreiche Investitionen zu tätigen.
- 2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die bei sämtlichen Betreibern der Energieversorgungsnetze anfallenden Kosten für Erweiterungs-, Umstrukturierungsund Ersatzinvestitionen im Interesse einer erfolgreichen Umsetzung der beschleunigten Energiewende und zur Verhinderung von Investitionshemmnissen auch während des Laufes einer Regulierungsperiode der Anreizregulierung ohne Zeitversatz in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen berücksichtigt werden müssen.
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die gegenwärtig in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vorgesehenen Instrumente zur Berücksichtigung von Investitionskosten in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen während des Laufes einer Regulierungsperiode - der so genannte Erweiterungsfaktor und die so genannte Investitionsmaßnahme - den künftigen Anforderungen der beschleunigten Energiewende nicht gewachsen sein werden.
- 4. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die geltenden Vorschriften der ARegV zur Berücksichtigung von Investitionskosten in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen während des Laufes einer Regulierungsperiode baldmöglichst durch einen neuen Mechanismus zu ersetzen. Als Grundlage hierfür könnte das vom Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfohlene Investitionsmodell (Empfehlung Ziffer 12 in BR-Drucksache 447/1/13) dienen. Ziel sollte es dabei sein, dem noch geltend gemachten Diskussionsbedarf über die Einzelheiten eines solchen neuen Mechanismus Rechnung zu tragen und eine möglichst rasche Änderung der ARegV in die Wege zu leiten. Da die gegenwärtigen Probleme des bestehenden Mechanismus hinlänglich bekannt sind, ist ein weiteres Abwarten weder erforderlich noch zweckmäßig. Ein Nebeneinander der bisherigen Regelungen und des neu einzuführenden Mechanismus, insbesondere in Form eines Optionsrechts der Betreiber der Energieversorgungsnetze, sollte vermieden werden. Es kann jedoch geprüft werden, ob für Übertragungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber erforderlichenfalls geeignete Übergangsregelungen zu treffen sind.
- 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass durch den von der Bundesregierung neu einzuführenden Mechanismus gewährleistet werden sollte, dass sämtliche während des Laufes einer Regulierungsperiode der Anreizregulierung anfallenden effizienten Kosten der Betreiber der Energieversorgungsnetze für Erweiterungs-, Umstrukturierungs- und Ersatzinvestitionen
- - einheitlich für die Betreiber sowohl der Elektrizitätsversorgungsnetze als auch der Gasversorgungsnetze,
- - einheitlich für alle Netz- und Umspannebenen sowie Druckstufen,
- - einheitlich für die Teilnehmer des Regelverfahrens und für die Teilnehmer des vereinfachten Verfahrens der Anreizregulierung,
- - verursachungsgerecht, also möglichst "unternehmensscharf" unter weitgehender Vermeidung pauschalierender Ansätze,
- - ohne Zeitversatz sowie
- - mit möglichst geringem regulatorischen Aufwand in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen berücksichtigt werden können.