Beschluss des Bundesrates
Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 (Schlüsselzahlengruppe 05 des Gebührenverzeichnisses)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in der Anlage Gebührenverzeichnis, Schlüsselzahlengruppe 05, im Abschnitt Ermäßigungen in der Ziffer 2 der Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung nach Ziffer 1 gewährt wird."

Begründung:

Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen. Auch künftig sollen die beiden Ermäßigungstatbestände (siehe Seite 8 der Vorlage) nicht gleichzeitig angewendet werden dürfen.