Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 2 Satz 1 Nummer 1 BFStrMG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- '1a. In § 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Eigentümer oder" gestrichen.'
Begründung:
Nach derzeitiger Rechtslage sind alle Eigentümer, also auch Leasing-Geber, Vermieter und Darlehnsgeber (z.B. bei Sicherungsübereignung) Mautschuldner. Da aber die Maut gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 BFStrMG eine Gebühr ist und Gebühren Zahlungen sind, die von den Zahlungspflichtigen für unmittelbar von ihnen veranlasste öffentliche Leistungen oder für Benutzung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden, ist es bei diesen Personen nicht sachgerecht, sie als Mautschuldner heranzuziehen, da sie weder die Leistungen unmittelbar veranlasst, noch die Straßen benutzt haben.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 7 Absatz 3a Satz 2 BFStrMG)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 7 Absatz 3a Satz 2 wie folgt zu fassen:
" § 6b Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden."
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 7 ist zu streichen.
Begründung:
Der geplante Einsatz der hochauflösenden Videokameras zur Überwachung des Betreibers ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings ist nicht ersichtlich, wie genau die Aufnahmen sind, insbesondere welche Details sichtbar sind und ob die Erhebung der entsprechend detaillierten personenbezogenen Daten überhaupt erforderlich ist, um den Zweck zu erfüllen. Daher sollte zumindest hinsichtlich der Löschungsfrist § 6b Absatz 5 BDSG Anwendung finden, wonach die Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zweckes nicht mehr erforderlich sind.