Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik - COM (2013) 9 final
Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat erkennt die Absicht der Kommission an, in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik die Grundlage für den Erlass delegierter Rechtsakte zur Änderung bzw. Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften zu schaffen.
2. Der Bundesrat begrüßt, dass im Hinblick auf die Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit der Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Ausnahmen für in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a (Artikel 58 Absatz 7a Buchstabe a)) vorgesehen sind.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen zu dem vorliegenden Vorschlag dafür einzusetzen, dass die Ermächtigung zum Erlass delegierter Rechtsakte in Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b (Artikel 58 Absatz 10 Buchstaben a und d) nicht dazu führt, dass die Ausnahmeregelung für in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse wieder eingeschränkt werden kann.