Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 17. Januar 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/11843 - zu dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 659/11 (PDF)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11843
17. Wahlperiode
13.12.2012
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
- - Drucksachen 17/6074, 17/6251, 17/6358, 17/6360, 17/6584, 17/7544
- - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Stefan Müller (Erlangen) Berichterstatter im Bundesrat: Senator Dr. Ulrich Nußbaum Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 117. Sitzung am 30. Juni 2011 beschlossene Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 12. Dezember 2012
Der Vermittlungsausschuss
Thomas Strobl (Heilbronn) Vorsitzender | Stefan Müller (Erlangen) Berichterstatter | Dr. Ulrich Nußbaum Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Zum Titel des Gesetzes, Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes), Artikel 1a Nummer 1 (§ 6 Absatz 3 Satz 2 EnWG), Nummer 2 ( § 118 Absatz 2 EnWG)
- 1. Der Titel des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes".
- 2. Artikel 1 wird aufgehoben.
- 3. Der bisherige Artikel 1a wird Artikel 1 und wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden in § 6 Absatz 3 Satz 2 die Wörter "Absatz 2 Satz 4 und 6" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 4 und 7" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird in § 118 Absatz 2 die Angabe " § 6 Absatz 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 bis 4" ersetzt.