Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Erlass einer Rechtsnorm durch die Europäische Kommission über begleitende Analyseberichte akkreditierter Laboratorien bei Lebensmittelimporten

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Erlass einer Rechtsnorm durch die Europäische Kommission über begleitende Analyseberichte akkreditierter Laboratorien bei Lebensmittelimporten

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission darauf hinzuwirken, rechtlich festzulegen, dass Importe von Lebensmitteln aus Drittländern, die regelmäßig auffällig werden, in die EU nur dann erfolgen dürfen, wenn die Sendungen von Analyseberichten akkreditierter Laboratorien des jeweiligen Drittlandes oder eines Mitgliedstaates begleitet werden. Der Untersuchungsumfang im Drittland soll auf aktuellen Erkenntnissen und wissenschaftlichen Risikobewertungen basieren.

Begründung:

Die Einfuhr von Lebensmitteln in die EU wird durch nationale und EU-Vorschriften geregelt. Amtliche Kontrollen der Waren werden im Wesentlichen infolge von Sonderregelungen, etwa Schutzmaßnahmen und Sondervorschriften, und Regelungen über verstärkte amtliche Kontrollen der EU oder risikoorientierten Kontrollplänen durchgeführt. Zudem führen Schnellwarnungen oder der Verdacht einer bestehenden Gefahr für die Gesundheit zu verstärkten Warenuntersuchungen in der EU. Die Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs umfasst regelhaft alle Sendungen. Für bestimmte Warengruppen nicht tierischen Ursprungs bestehen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken Vorschriften über verstärkte amtliche Kontroll- und Untersuchungspflichten am Ort der Einfuhr, die auf EU-Ebene regelmäßig aktualisiert werden. Weiterhin existieren Sonderregelungen über die Einfuhr von Waren aus Drittländern, die infolge von Untersuchungsergebnissen oder Geschehen, die mit dem Risiko der Gesundheitsgefährdung verbunden sind, erlassen werden. Laboruntersuchungen von Lebensmitteln finden im Zuge der Einfuhr risikoorientiert statt. Die Vorlage begleitender Analyseberichte des Herkunftslandes bei der Einfuhr ist für bestimmte Waren im Rahmen von Sonderregelungen vorgeschrieben.

Das Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel verzeichnete in den letzten Jahren eine steigende Anzahl von Meldungen.

Diese betrafen insbesondere Importe aus Asien. Verstöße gegen das EU-Lebensmittelrecht werden zum Anlass genommen, um auf EU-Ebene über Konsequenzen, etwa über verstärkte amtliche Kontrollen, zu beraten. Nach den kürzlich aufgetretenen Hepatitis A- und Norovirusbefunden in Tiefkühlerdbeeren aus Asien ist geplant, dass die europäischen Behörden die Warengruppe künftig verstärkt auf diese Erreger untersuchen.

Im Lichte des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Entlastung der amtlichen Untersuchungsfrequenzen in der EU sind obligatorische Untersuchungen im Drittland zu fordern, wenn bestimmte Risiken aufgrund erheblicher regelmäßiger Auffälligkeiten oder angesichts von Herstellungsprozessen oder Umwelteinflüssen im Drittland zu erwarten sind. Sofern nicht ein generelles Einfuhrverbot erlassen werden soll, darf der Export von Lebensmitteln aus dem Drittland nur veranlasst werden, wenn der Importeur dafür Sorge getragen hat, dass die Sendungen von Analyseberichten akkreditierter Laboratorien der jeweiligen Drittländer oder eines Mitgliedstaates begleitet werden, auf deren Basis die Unbedenklichkeit der Ware bescheinigt wird.