Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2012 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 57 Absatz 2, 4 und 5 WHG)
Die in § 57 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelte Fiktionswirkung der in der Rechtsverordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen die unmittelbare Geltung dieser Werte durch die Rechtsverordnung gemäß § 57 Absatz 2 i.V.m. § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgesehen wurde.
Weiterhin wird die Bundesregierung gebeten, einen Vorschlag zur Ergänzung der Verordnungsermächtigung des § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Regelung der Fiktionswirkung von Emissionsgrenzwerten in § 57 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erarbeiten und in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.