903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass
- - die Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESM-FinG) (BT-Drs. 17/9371) gegen Artikel 76 Absatz 1 und 2 GG verstoßen und dadurch die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 GG verletzt hat, - der Deutsche Bundestag mit der Beratung der Entwürfe eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESM-FinG; textidentische Entwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drs. 17/9048, sowie der Bundesregierung, BT-Drs. 17/9371) sowie mit der Beschlussfassung über diese Entwürfe in der Fassung des Änderungsantrags gegen Artikel 76 Absatz 1 und 2 GG verstoßen und dadurch die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 GG verletzt hat,
- - die Bundesregierung den Antragsteller in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 GG verletzt hat, indem sie ihm Informationen vorenthalten hat, die zur sachgerechten Meinungsbildung über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BT-Drs. 17/9045, 17/9370) und somit zur sachgerechten parlamentarischen Beratung und Beschlussfassung unerlässlich waren
Antragsteller: Herr Dr. P. G.
Antragsgegner:
- 1. Bundesregierung
- 2. Deutscher Bundestag
- 3. Bundesministerium der Finanzen - 2 BvE 5/12 -
- b) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass
- - Artikel1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 (BT-Drs. 17/9046), - Artikel 1 des Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich des Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012 (BT-Drs. 17/9047),
- - Artikel1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BT-Drs. 17/9045),
- - das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 13. September 2012 (BT-Drs. 17/9048)
gegen
Artikel 20 Absatz 1 und 2, Artikel 23 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 GG verstoßen und die Antragstellerin in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG verletzen und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Antragstellerin: Fraktion die LINKE im Deutschen Bundestag
Antragsgegner: Deutscher Bundestag - 2 BvE 6/12 -
- c) Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. P. G.
gegen
- - das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (BT-Drs. 17/9047), - das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BT-Drs. 17/9045),
- - das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) (BT-Drs. 17/9048),
- - das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (BT-Drs. 17/9046)
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 38 Absatz 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 1 GG und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvR 1390/12 -
- d) Verfassungsbeschwerde der Herren Dr. B. B., Prof. Dr. W. H., Prof. Dr. W. N., Prof. Dr. K. A. Sch., Prof. Dr. J. St.
gegen
- - das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zur Vertragsergänzung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1) im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV durch Absatz 3 des Artikels 136 AEUV, welches der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedet und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat, - das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM, welches der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedet und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat,
- - das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus, welches der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedet und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat,
- - das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag), welches der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedet und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat, sowie dagegen, dass die sechs Rechtsakte (sixpack) der Europäischen Union zur Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitglieder der Euro-Gruppe, nämlich - Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/1997 über die Beschleunigung und Klärung bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, S. 33, - Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und die Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken vom 16. November 2011, ABl. Nr. L 306, S. 12,
- - Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet, ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1,
- - Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2001, S.41
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 146, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 4 GG -2BvR1421/12-
- e) Verfassungsbeschwerde des Herrn R. H. und weiterer Beschwerdeführer gegen
- - das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 sowie das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 13. September 2012; - das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13. September 2012;
- - das Zustimmungsgesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 2 und Artikel 23 GG und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvR 1438/12 -
- f) Verfassungsbeschwerde des Herrn J.v. A. und 74 weiterer Beschwerdeführer gegen
- - Artikel1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 (BT-Drs. 17/9046); - Artikel 1 des Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012 (BT-Drs. 17/9047);
- - Artikel1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BT-Drs. 17/9045);
- - das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 13. September 2012 (BT-Drs. 17/9048)
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 2, Artikel 23 Absatz 1 und 2 und Artikel 79 Absatz 3 GG und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvR 1439/12 - g) Verfassungsbeschwerde des Herrn J. Sch.
gegen
- - das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BT-Drs. 17/9045, 17/9370; BR-Drs. 165/12 (PDF) ), - das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (BT-Drs. 17/10126; BR-Drs. 166/12 (PDF) ),
- - das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (BT-Drs. 17/9373, 17/9047; BR-Drs. 164/12 (PDF) )
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20, Artikel 23 und Artikel 79 Absatz 3 GG - 2 BvR 1440/12 - h) Verfassungsbeschwerde des Herrn Prof. Dr. J. H.v. St. und 17 weiterer Beschwerdeführer gegen
- - das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist vom 13. September 2012 (BT-Drs. 17/9047), - das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 (BT-Drs. 17/9045) sowie das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) (BT-Drs. 17/9048, 17/9371),
- - das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 (BT-Drs. 17/9046, 17/9667) und - die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, S. 25)
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 88 Satz 2, Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG - 2 BvR 1824/12 -