Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Punkt 12 der 902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012

Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 - neu AMG)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 58a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bei der Berechnung der Therapiehäufigkeit ist eine Korrektur der Behandlungstage bei den antimikrobiell wirksamen Stoffen erforderlich, deren Wirkungsdauer in Tagen über die Anwendungsdauer hinausgeht. Der Korrekturfaktor soll gewährleisten, dass auch antimikrobiell wirksame Stoffe, die bei nur einmaliger Verabreichung eine Wirksamkeit über mehrere Tage entfalten, zur gleichen Therapiehäufigkeit führen wie Stoffe, die täglich verabreicht werden müssen.