Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus-Durchführungsverordnung - EGBusDV)
Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
In § 3 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort "zehnfacher" durch das Wort "doppelter" zu ersetzen.
Begründung:
Die Vorlage des Antrags in zehnfacher Ausfertigung ist in Anbetracht der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten (E-Government) weder zeitgemäß noch derzeit praktische Übung. Durch die Online-Übermittlung der Anträge ist eine Vorlage in doppelter Ausfertigung völlig ausreichend.