Punkt 26 der 892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 4 Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 12 ist § 7 Absatz 4 Satz 3 wie folgt zu ändern:
In Satz 3 sind die Wörter ", soweit die erzeugte Wärme nicht an Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko nach § 2 Nummer 19 der Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 192 1) geliefert wird" zu streichen.
Begründung:
Die Streichung erfolgt, weil der unterschiedlichen Belastung im Emissionshandelsrecht eine vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zu Grunde liegt, die nicht durch das KWKG teilweise wieder aufgehoben werden soll. Es ist zu erwarten, dass nahezu alle KWK-Anlagen der chemischen Industrie weitgehend von der vorgesehenen Erhöhung ausgenommen werden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die vorgesehene Regelung eine Lenkungswirkung dahingehend entfaltet, dass Abnehmer der Wärme die Errichtung eigener Dampferzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 20 MW vorsehen. Nachteilige Regelungen für Carbon Leakage gefährdete Industrien vermindern den Anreiz, das dort bestehende KWK-Potenzial zu nutzen.