Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung

A. Probleme und Ziel

Durch die Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, wurden das Muster für den Kontrollbericht (Anhang I) sowie die Prüfanforderungen (Anhang II) überarbeitet. Die Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) sind daher aufzuheben. Stattdessen wird auf die Anhänge I und II der Richtlinie 2010/47/EU verwiesen, in denen ein Muster für den Bericht über die technische Unterwegskontrolle sowie die angepassten Prüfungsanforderungen vorgegeben sind.

Mit der Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 für die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) durch das Gesetz vom [....(BGBl. II... S. ...)] sind auch Bußgeldvorschriften in der Fahrpersonalverordnung anzupassen. In den meisten Fällen handelt es sich um Anpassungen redaktioneller Art.

B. Lösung

Aufgrund des geänderten EU-Rechts sind Änderungen des nationalen Rechts notwendig. Ein Gestaltungsspielraum besteht nicht. Daher sind die Anhänge I und II der Richtlinie 2010/47/EU in das nationale Recht zu übernehmen.

Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Bußgeldvorschriften in der Fahrpersonalverordnung an das geänderte AETR.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Kein Erfüllungsaufwand und keine Bürokratiekosten. Es bestehen keine Informationspflichten.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Vollzugsaufwand)

Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand. Die Verpflichtung zur Fertigung eines Kontrollberichtes besteht bereits. Die Anpassung stellt eine Konkretisierung dar.

F. Weitere Kosten

Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 469 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Wörter "dem Muster des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt.

5. In § 7 Nummer 2 wird das Wort "schwerwiegenden" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

7. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "der Anlage 1" durch die Wörter "des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt.

8. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Fahrpersonalverordnung

Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1, 4 und 5 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe "Artikel 11" durch die Angabe "Artikel 12" ersetzt.

2. In § 19 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1" durch die Wörter "der Artikel 3 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 13 Absatz 1" ersetzt.

3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 11" durch die Angabe "Artikel 12" ersetzt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin ...

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Durch diese Verordnung wird die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) an die geänderten EU-Bestimmungen angepasst. Durch die Richtlinie 2010/47/EU der Europäischen Kommission vom 5. Juli 2010 wurden die Anhänge I und II der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, überarbeitet. Ziel der Anpassung ist es, die technischen Unterwegskontrollen zu verbessern und dem technischen Fortschritt gerecht zu werden. Daher wurden im Anhang I (Muster für den Bericht über die technische Unterwegskontrolle) der Katalog der Prüfpunkte überarbeitet und neu systematisiert sowie die Prüfpunkte detailliert beschrieben. Entsprechend wurden die Prüfanforderungen bei Kontrollen des Anhangs II an den neuen Katalog des überarbeiteten Anhangs I angepasst.

Die Anlagen 1 und 2 zur TechKontrollV beruhen auf den Vorgaben der bisherigen Anhänge I und II der Richtlinie 2000/30/EG und entsprechen damit nicht mehr den EU-Vorgaben. Sie sind daher durch die Anhänge I und II der Richtlinie 2010/47/EU zu ersetzen.

Ferner wurden Verweise zu anderen Rechtsvorschriften überprüft und aktualisiert.

Mit der Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 für die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) durch das Gesetz vom [....(BGBl. II ... S. ...)] sind auch Bußgeldvorschriften in der Fahrpersonalverordnung anzupassen. In den meisten Fällen handelt es sich um Anpassungen redaktioneller Art.

Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es bestehen keine Haushaltsausgaben.

2. Vollzugsaufwand

Für die Verwaltung besteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

Sonstige Kosten

Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht nicht. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht erkennbar, da die Verpflichtung zur Fertigung eines Kontrollberichtes bereits besteht. Die Anpassung stellt eine Konkretisierung dar.

Gleichstellungspolitische Belange

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a) (§ 2 Nummer 1)

Anlage 1 wird aufgehoben und durch einen Verweis auf Anhang I der Richtlinie 2010/47/EU ersetzt. Dieser enthält keine Definition der Fahrzeugklassen. Diese findet sich im Anhang II zur Richtlinie 2007/46/EG. Die bisherige Verweisung ist daher zu berichtigen.

Zu Buchstabe b) (§ 2 Nummer 3)

Die bisherigen Anlagen 1 und 2 entsprechen nicht mehr den EU-Vorgaben. Sie sind daher aufzuheben und durch die Anhänge I und II der Richtlinie 2010/47/EU zu ersetzen.

Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 1)

Anpassung der Verweisung and die geltenden EU-Vorschriften.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a) (§ 5 Absatz 1 Nummer 1)

Anpassung der Verweisung and die geltenden EU-Vorschriften.

Zu Buchstabe b) (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)

Folgeänderung

Anpassung der Verweisung an die geltenden EU-Vorschriften.

Zu Buchstabe c)

Zu Unterbuchstabe aa) (§ 5 Absatz 3 Satz 1)

Folgeänderung

Anpassung der Verweisung aufgrund Aufhebung der Anlage 1.

Zu Unterbuchstabe bb) (§ 5 Absatz 3 Satz 2)

Die Prüfanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2010/47/EU beziehen sich nur noch auf die Bremsanlage sowie Abgasemissionen. Die bisherige Anlage 2 entspricht nicht mehr den EU-Vorgaben. Sie ist daher aufzuheben und durch Anhang II der Richtlinie 2010/47/EU zu ersetzen.

Zu Nummer 4 (§ 6 Satz 1)

Anlage 1 wird aufgehoben. Anstelle dessen ist zukünftig ein Kontrollbericht nach dem Muster des Anhang I der Richtlinie 2010/47/EU zu erstellen.

Zu Nummern 5 und 6 (§§ 7 Nummer 2, 9 Absatz 1 Satz 1, 9 Absatz 4 Satz 1 )

Der Kontrollbericht nach dem Muster des Anhanges I verwendet für die bisher als "schwerwiegende Mängel" bezeichneten Mängel den Begriff "gefährliche Mängel". Die Änderung dient der Vereinheitlichung der Begriffsbestimmungen.

Zu Nummer 7 (§ 10 Absatz 1 Nummer 1)

Folgeänderung

Anlage 1 wird durch Anhang I der Richtlinie 2010/47/EU ersetzt.

Zu Nummer 8 (Anlagen 1 und 2)

Die bisherigen Anlagen 1 und 2 entsprechen nicht mehr den EU-Vorgaben. Sie sind daher aufzuheben und durch die Anhänge I und II der Richtlinie 2010/47/EU zu ersetzen.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Der Verweis in § 1 Absatz 6 Satz 5 muss nach Inkrafttreten der Änderungen des AETR auf Artikel 12 des Anhangs zum AETR lauten.

Zu Nummer 2

In § 19 ist grundsätzlich die Kontrollgerätepflicht für Fahrzeuge geregelt, die dem AETR unterliegen. § 19 Satz 1 enthält bisher lediglich eine Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 1 des AETR, nicht aber auf Artikel 13 Absatz 1 des AETR. Nach Artikel 10 Absatz 1 und 2 AETR sind die AETR-Vertragsstaaten verpflichtet, für Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen, Kontrollgeräte nach Maßgabe des Anhangs einschließlich seiner Anlagen vorzuschreiben. Von den drei Anlagen I, I B und II bezieht sich die erste auf das analoge und die beiden übrigen auf ein digitales Gerät. Artikel 10 Absatz 1 AETR lässt offen, für welche Fahrzeugkategorien und ab welchen Terminen digitale Geräte eingebaut sein müssen. Durch den Verweis auf Artikel 13 Absatz 1 AETR wird geregelt, dass Fahrzeuge, die nach dem 15.06.2010 neu zum Verkehr zugelassen werden, mit digitalen Kontrollgeräten ausgerüstet sein müssen.

Zu Nummer 3

Der Verweis in § 20 Absatz 1 Satz 1 muss nach Inkrafttreten der Änderungen des AETR auf Artikel 12 des Anhangs zum AETR lauten.

Zu Nummer 4

Zu Buchstaben a) und b)

Mit der Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten von Änderungen des AETR durch das Gesetz vom [....(BGBl. II ... S. ...)] sind auch Bußgeldvorschriften in der Fahrpersonalverordnung anzupassen. In den meisten Fällen handelt es sich um Anpassungen redaktioneller Art.

Zu Buchstabe c)

Die Regelung ermöglicht, einen festgestellten und noch nicht geahndeten Verstoß auch dann zu ahnden, wenn er nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde. Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung aus Artikel 12 Absatz 6 des AETR nach. Die Regelung ist dem § 8a Absatz 5 FPersG nachgebildet.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Richtlinie 2010/47/EU muss bis spätestens 1. Januar 2012 in nationales Recht umgesetzt sein. Die Anpassung der Bußgeldvorschriften an das geänderte AETR soll sobald wie möglich nach Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen des AETR erfolgen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1744:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter