Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

889. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011

A

Begründung:

Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat, dass Regelungen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse gesetzlich getroffen werden. Dieser Schritt ist längst überfällig. Den Änderungsanträgen des Bundesrates aus seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 211/11(B) HTML PDF ) ist durch den Gesetzesbeschluss zumeist nicht entsprochen worden. Aus Sicht des Bundesrates bleiben zentrale Fragestellungen ungelöst. Das Gesetz bedarf daher entsprechender Korrekturen.

Die Länder sind der Ansicht, dass der Anerkennungsprozess in verbindliche Strukturen eingebettet sein muss. Die antragstellenden Personen sollen während des gesamten Verfahrens effektiv unterstützt und begleitet werden. Dazu gehört es auch, Angebote vorzuhalten, nachdem eine Entscheidung über die Wertigkeit der Qualifikationen getroffen wurde. Die Länder sehen sich daher in der Pflicht, Nachbesserungen am Gesetz einzufordern. Erforderlich sind nachhaltige und sinnvolle Strukturen, um den Anerkennungsprozess für Migrantinnen und Migranten transparent und zielführend zu gestalten.

Die Länder sehen einen erheblichen Nachbesserungsbedarf am Gesetz, um einen Beitrag zur bereits vor zehn Jahren von der "Süssmuth-Kommission" angemahnten Schaffung einer Willkommenskultur zu leisten und Lösungen für die Probleme anzubieten, die sich in der jetzigen Struktur des Gesetzes abzeichnen.

B

C

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in einem künftigen Gesetzgebungsverfahren zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen bei den Gesundheitsberufen eine standardisierte Kenntnisprüfung sowie eine Übergangsregelung aufzunehmen. Das Gesetz sieht vor, dass die Prüfung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation anhand einer individuellen Defizitprüfung vorgenommen wird. Dazu müssen die jeweiligen Defizite der ausländischen gegenüber der deutschen Ausbildung im Einzelfall ermittelt werden. Dieses Verfahren ist besonders bei den Gesundheitsberufen sehr aufwendig. In Fällen, in denen die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland besonders desolat sind, kann die Feststellung von Ausbildungsdefiziten sogar unmöglich sein. Daher sollte Antragstellerinnen und Antragstellern hier ein Wahlrecht eingeräumt werden, sich anstelle der individuellen Defizitprüfung für eine standardisierte Kenntnisprüfung zu entscheiden. Die Einführung dieser Wahlmöglichkeit sollte mit einer großzügigen Übergangsregelung verbunden sein.

Begründung:

Durch die Entscheidung für eine standardisierte Kenntnisprüfung würden Antragstellerinnen und Antragsteller in die Lage versetzt, den Berufszugang wesentlich schneller zu erreichen. Für die Behörden könnte die - aus technischen Gründen in den genannten Fällen unvermeidliche - Überschreitung der in den EU-Richtlinien vorgesehenen Antragsbearbeitungsfristen von drei bzw. vier Monaten vermieden werden, was sich positiv auf die Akzeptanz EU-basierter Rechtsnormen auswirken könnte. Die zu schaffenden Übergangsvorschriften sollten die Einbeziehung von bereits anhängigen Fällen vorsehen, da anderenfalls sowohl eine erhebliche Benachteiligung laufender Fälle gegenüber Neuanträgen als auch eine fortgesetzte Bindung umfänglicher Verwaltungskapazitäten zu befürchten wäre.